BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 113/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D, 247 520 Abs. 2 Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist nicht schuldhaft vers344umt, wenn der Berufungs-kl344ger innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist zwar die Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begr374ndet hat und das Gericht 374ber die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist entscheidet (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG G366rlitz AG G366rlitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts G366rlitz 226 2. Zivilkammer 226 vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts G366rlitz vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Beschwerdewert: 3.366,96 200 Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts G366rlitz vom 24. Mai 2005 zur R344umung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kl344ger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgef374hrt, die Beru-fung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in K374rze nachzureichende Beru- 1 - 3 - fungsbegr374ndungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begr374ndet. 2 Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am 29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zur374ckgewiesen mit der Begr374ndung, der Beklagte habe die Berufungsbegr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO vers344umt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung be-antragt und gleichzeitig die Berufungsbegr374ndung eingereicht. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor-fen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zul344ssig, aber unbe-gr374ndet. Die Berufung sei aufgrund der Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist unzul344ssig und daher gem344337 247 520 Abs. 2, 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte 4 - 4 - nicht im Sinne des 247 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. 5 Er m374sse sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Pro-zessbevollm344chtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren erstmalige Verl344ngerung beantragt habe. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelf374hrer 226 anders als nach der st344ndigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform 226 von einer erstmaligen Stellung eines Verl344ngerungsantrages absehen k366nne, folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechts344nderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelf374hrers gelegen, ob inner-halb der verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist 374ber sein Prozesskostenhilfe-gesuch entschieden werde oder nicht. Unabh344ngig davon w344re der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb der laufenden Berufungsbegr374ndungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfe-gesuch begr374nden zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil auf s344mtliche in Betracht kommenden Fehler zu 374berpr374fen. Jedenfalls wenn der Prozessbevollm344chtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers 226 wie hier 226 von Anfang an ohne R374cksicht auf die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe mit der Begr374ndung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozess-kostenhilfeantrages mandatiert sei, k366nne von ihm auch verlangt werden, die Begr374ndung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender 226 gegebenen-falls zu verl344ngernder 226 Berufungsbegr374ndungsfrist einzureichen. 6 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beru-fung zu Unrecht zur374ckgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft verworfen (247 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gem344337 247 233 ZPO setzt eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eige-nes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten, das er sich zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Par-tei, die die Rechtsmittelfrist vers344umt, aber sp344testens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe (247 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzu-sehen, wenn sie nicht nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerweise mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bed374rftigkeit rechnen muss. Ihr ist deshalb nach der Entscheidung 374ber ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelm344337ig wegen der Vers344umung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 226 VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelf374hrer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechts-mittel 226 formularm344337ig 226 einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegr374n-dung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 226 VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 226 V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter Instanz Prozesskostenhilfe gew344hrt worden ist, von einer Ablehnung seines 8 - 6 - Antrags wegen fehlender Bed374rftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. 9 b) Die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist durch den Beklagten beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten, das sich der Beklagte gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste. aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht gehalten, w344hrend des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 226 XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit R374cksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in 247 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die M366glichkeit einer Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gegen374ber der fr374heren Rechtslage deutlich einschr344nken, von einem mittello-sen Rechtsmittelf374hrer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Antr344gen auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verl344n-gerungsantr344ge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Frist entgegenstehen k366nnte. Die dagegen vom Berufungsgericht angef374hrten Argumente verm366gen nicht zu 374berzeugen. 10 Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelf374hrer ohne Ein-willigung des Gegners allenfalls eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungs-frist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiederein-setzung in den vorigen Stand 226 anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) An-tr344gen auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf der Grundlage von 11 - 7 - 247 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung m366glich war 226 in den F344llen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen Monat verl344ngerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jeden-falls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelf374hrer nicht zuzumuten, 374berhaupt eine Fristverl344ngerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, un-ter II 2 b bb). bb) Die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist nach Ablehnung eines Pro-zesskostenhilfegesuchs f374r die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begr374ndet worden ist. Eine sachliche Begr374ndung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckm344337ig und erw374nscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancen-gleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren w344re (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 226 XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene 304n-derung des Berufungsrechts nichts ge344ndert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil ge-reichen, wenn eine Begr374ndung erst nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels, f374r das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird. 12 - 8 - III. 13 Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-richts ist nach alledem aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Berufung gew344hren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsmittelbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Sein am 13. Dezember 2005 ein-gegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Monatsfrist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begr374ndung der Be-rufung ist fristgerecht (247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zur374ckwei-sung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Be-schluss vom 21. November 2005 gestellt worden und gen374gte den Formvor-schriften des 247 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegr374ndung gleich-zeitig nachgeholt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -
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