BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwGO 247 40 Abs. 1 334ber einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundst374cks an einen auf dem Grundst374ck einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwal-tungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2008 - V ZB 113/07 - LG Fulda AG Rotenburg a.d. Fulda - - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Kl344-ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Eigent374mer eines Grundst374cks auf dem Gebiet der be-klagten, fr374her preu337ischen, heute hessischen Gemeinde. Das Grundst374ck grenzt an ein Grundst374ck der Beklagten, auf dem oberhalb einer B366schung der "K. weg" verl344uft. Eigent374merin dieses Grundst374cks ist die Beklagte. Die Kl344ger behaupten, der "K. weg" diene aufgrund eines Rezesses als Hauptwirtschaftsweg der Erschlie337ung der an den Weg grenzenden land-wirtschaftlich genutzten Grundst374cke. In den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts habe die Beklagte den Weg als Zufahrt zu einem Herz-Kreislauf-Zentrum ausgebaut und hierbei die Zufahrt von dem Weg zu ihrem Grundst374ck beseitigt. Sie meinen, der Rezess verpflichte die Beklagte, die Wiederherstel- 1 - - 3 lung der Zufahrt auf ihr Grundst374ck zu landwirtschaftlichen Zwecken zu dulden. Sie beantragen, die Beklagte zu der entsprechenden Duldung zu verurteilen. Die Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ger374gt. Das Amtsgericht hat die Zul344ssigkeit verneint und die Sache an das zust344ndige Verwaltungsgericht verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Kl344ger hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-lassenen Beschwerde erstreben die Kl344ger, die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten festzustellen. 2 II. Das Gericht der sofortigen Beschwerde verneint den Rechtsweg zu den Zivilgerichten. Es meint, Streitigkeiten um den Zugang zu einem gemeindlichen Weg seien auch dann nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch hierauf aus einem Rezess hergeleitet werde. 3 III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 1. Die Beschwerde ist zul344ssig. Nach dem Wortlaut von 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG kann die Beschwerde gegen eine Entscheidung 374ber die Zul344ssig-keit des beschrittenen Rechtswegs zwar nur von den "oberen Landesgerichten" zugelassen werden. Der Zweck der Regelung, grunds344tzliche Fragen durch den Bundesgerichtshof zu kl344ren, gebietet indessen eine weite Auslegung der Be-stimmung. Nach dieser k366nnen die Landgerichte, ebenso wie sie seit der Re- 5 - - 4 form des Zivilprozessrechts als Berufungsgerichte 374ber die Zulassung der Revi-sion entscheiden k366nnen, als Beschwerdegerichte in einem Verfahren nach 247 17a Abs. 4 GVG die (Rechts-) Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen (BGHZ 155, 365 ff.). 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten ist nicht er366ffnet. 6 Ma337geblich f374r die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des gel-tend gemachten Anspruchs. Die Kl344ger verlangen Teilnahme an dem Kommu-nalverm366gen der Beklagten. Ein Anspruch hierauf geh366rt dem 366ffentlichen Recht an. Hieran 344ndert sich nicht dadurch etwas, dass der Anspruch aus ei-nem Rezess hergeleitet wird. Anspr374che wegen der durch einen Rezess gere-gelten Rechte an einem Weg sind in ihrem Ausgangspunkt zwar als privatrecht-lich zu qualifizieren. Das f374hrt entgegen der Meinung der Beschwerde aber nicht zur Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten, soweit die Rezessbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolger gegen eine Gemeinde um die Nutzung eines Wegegrundst374cks streiten. 7 a) Individuelles Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundst374cken war dem deutschen Recht in fr374her Zeit fremd. Felder, Wiesen und W344lder standen in ungeteiltem gemeinschaftlichen Eigentum der Dorf- oder Markge-nossen. Sp344ter wurde es 374blich, dass der Siedlungsverband einzelnen seiner Angeh366rigen bestimmte Fl344chen zur Nutzung zuwies. Hieraus entwickelte sich privates Eigentum, das jedoch grunds344tzlich mit Rechten f374r die 374brigen Ver-bandsgenossen und Bewirtschaftungspflichten belastet war. Dar374ber hinaus war die "gemeine Mark" (Viehweiden, Waldungen, Wege, Gr344ben u. 344.) von der Zuweisung ausgenommen. Diese blieb als Allmende gemeinschaftliches Eigen-tum, das nur von den Siedlungs-, Mark- oder Dorfgenossen genutzt werden 8 - - 5 durfte (vgl. OLG Celle RdL 1964, 157, 158; Tr366ster, Rpfleger 1960, 85; B366hrin-ger NJ 2000, 120). Diese Ordnung geriet in Widerspruch zu der Wirtschaftsentwicklung des 18. und 19. Jahrhunderts. Das gab den deutschen Staaten Anlass zum Erlass von "Gemeinheitsteilungsordnungen", die es erm366glichten, die bestehenden Gemeinschaften zwangsweise zu beenden (vgl. PrGemeinheitsteilungs-Ordnung v. 7. Juni 1821; PrGS 1821, S. 53 ff.). Die Grundst374cke und das ge-meinsame Eigentum der beteiligten "Koppelungs-" und "Separationsinteressen-ten" wurden zusammengefasst, von Bewirtschaftungsverpflichtungen und Be-lastungen zugunsten der Eigent374mer anderer Grundst374cke oder der Markge-nossen befreit, neu geschnitten und durch einen von der Auseinandersetzungs-beh366rde zu genehmigenden Vertrag, den Rezess, entsprechend dem Wert der eingebrachten Grundst374cke und Rechte neu zugeteilt, soweit keine Barabfin-dung stattfand (vgl. RG JW 1896, 453; OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; B366hrin-ger, NJ 2000, 120, 121; Seehusen, RdL 1962, 305). 9 Die damit bewirkte Flurneuordnung belie337 die zur Erschlie337ung der Grundst374cke dienenden Wege als "Zweckgrundst374cke" meist im gemeinschaft-lichen Eigentum der "Interessenten". Die betroffenen Wege waren als Wirt-schafts- oder Hauptwirtschaftswege nicht dem 366ffentlichen Verkehr gewidmet und geh366rten nicht zu dem Verm366gen der politischen Gemeinden. Die verblie-bene Mitberechtigung an den "Zweckgrundst374cken" bildete vielmehr einen Be-standteil des Eigentums an den aus der Neuordnung hervorgegangenen Grundst374cken. Hierbei verblieb es gem344337 Art. 113 EGBGB vorbehaltlich lan-desrechtlicher Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des B374rgerlichen Ge-setzbuchs am 1. Januar 1900 (OLG Hamm RdL 1974, 73, 75; B366hringer, NJ 2000, 120, 121; Tr366ster, Rpfleger 1960, 85). 10 - - 6 b) Auch wenn danach die rechtlichen Beziehungen der Eigent374mer der aus dem Rezess hervorgegangenen Grundst374cke im Hinblick auf die "Zweck-grundst374cke" in ihrem Ausgangspunkt privatrechtlicher Natur sind (RGZ 47, 314, 318; 79, 46, 51), ist 374ber Anspr374che auf Nutzung dieser Grundst374cke ge-gen eine Gemeinde von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. 11 aa) Der Verkehr auf den von einem Rezess erfassten Wegen und deren Instandhaltung bedurften seit jeher einer Regelung. Die Befugnis hierzu wurde durch den Rezess h344ufig der politischen Gemeinde 374bertragen, auf deren Ge-biet die Grundst374cke der "Interessenten" gelegen waren. Nach 247 1 des preu337i-schen Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren be-gr374ndeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (PrGS 1887, S. 105 ff.) konnte die Auseinandersetzungsbeh366rde die Organisation des Ver-kehrs auf den Wirtschaftswegen und deren Unterhaltung dem Vorsteher der jeweiligen politischen Gemeinde 374bertragen. Die 334bertragung hatte gem344337 247 6 Abs. 1 des Gesetzes die Unterwerfung der Interessenten unter die hoheitlichen Befugnisse des Vorstehers zur Folge. Streitigkeiten um die Befugnis zur Nut-zung der Wege (RGZ 47, 314, 318) oder ihre Unterhaltung (RGZ 48, 341, 342 f.) waren daher von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nach RGZ 79, 46, 51 haben "Zweckm344337igkeitsgr374nde und der Umstand, dass sich die Mit-eigent374mer der Gemeinschaften zumeist mit den Gemeindemitgliedern oder doch einer Klasse dieser Mitglieder decken, dazu gef374hrt, bei diesen Gemein-schaften die Privatinteressen den 366ffentlichen Interessen unterzuordnen und die Verwaltung jener Privatgerechtsame der der 366ffentlichen Gemeindeangelegen-heiten gleichzustellen". Anspr374che aus "rezessm344337igen Festsetzungen", die nicht auf vertragsm344337ige Bestimmungen der "Interessenten" untereinander zu-r374ckgehen, wurden, ohne dass die 334bertragung von Rechten auf den Vorsteher 12 - - 7 der politischen Gemeinde er366rtert wurde, dem 366ffentlichen Recht zugeordnet (RG Gruchot Bd. 35, 1130, 1131; RG JW 1896, 453). bb) So verh344lt es sich von vornherein, wenn der Gemeinde durch den Rezess nicht nur die Verwaltung eines Wegegrundst374cks 374bertragen wurde, sondern das Eigentum an diesem (Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege und sonstigen landwirtschaftlichen Zweckgrundst374cke, 1904, S. 7). So liegt es hier. Nach dem zu den Akten gegebenen Rezess wurden die "Wege und Gr344-ben 205 derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke sie liegen, mit der Ma337gabe, dass davon kein dem Hauptzwecke derselben entgegen stehender Gebrauch gemacht werden darf, eigent374mlich 374berwiesen". Durch die "334berweisung" schieden die Wegegrundst374cke aus dem gemeinsamen Eigentum der "Interes-senten" aus. Sie wurden Gemeindeglieder- bzw. Gemeindegliederklassenver-m366gen im Sinne des heutigen 247 119 HessGO. Die Berechtigung zur Nutzung dieses Verm366gens ist nach 366ffentlichem Recht zu bestimmen (Schnei-der/Dre337ler/L374ll, Hessische Gemeindeordnung, Loseblattkommentar, Stand Juli 2007, 247 119 Erl344uterung Abs. 1). Nach 247 40 Abs. 1 VwGO entscheiden 374ber Anspr374che hierauf die Verwaltungsgerichte. 13 V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO. 14 - - 8 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Interesse der Kl344ger an der Nutzung ihres Grundst374cks zu landwirtschaftlichen Zwecken mit 1.500 200 anzunehmen (vgl. Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 17a GVG Rdn. 20). 15 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 C 407/06 (71) - LG Fulda, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 T 224/07 -
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