BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/11 vom 12. August 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. R oth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der B e- schluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. November 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 7. D e- zember 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 4. April 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 24. November 2010 g enannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschw erdeverfahrens beträgt Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der D . GmbH das in dem Eingang dieses Beschluss es bezeichnete Grundeigentum. Die für die Beteiligte zu 1 handelnden Beteiligten zu 2 bis 7 bestätigten in dem Vertrag, dass die GbR aus ihnen besteht. Mit notariell beurkundetem Vertrag 1 - 3 - vom 18. Oktober 2010 wurde - unter erneuter Bestätigung des Gesellsch afte r- bestandes - die Auflassung erklärt. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurüc k- gewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteili g- ten zu 1 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Au f- lassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang e r- richtet werde. Daran fehle es hier. III. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übr i- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Die Beteiligte zu 1 kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragung s- antrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen. 2. Die Rechtsbes chwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdeg e- richt als Grund für die Zurückweisung des Antrags angeführte rechtliche Hi n- dernis besteht nicht. a) Ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund - oder Wohnungseige n- tum erwirbt, darf im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn die Identität der 2 3 4 5 6 7 - 4 - Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (S e- nat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in den notariellen Verträgen enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1 und ihrer G e- sellschafter erfüllt. Der Angabe we iterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der G e- sellschaft als derjenigen, der es materiell - rechtlich zusteht, auch die Gesel l- schafter eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschaft er. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den An forderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, G e- burtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Ha n- dels - und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fa ll, ist die Gesellschaft r e- gelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12 ff.). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann das Ei gentum der Beteiligten zu 1 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufve r- trag enthaltenen und in der Auflassung wiederholten Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 7, dass die Gesellschaft (nur) aus ihnen bestehe, eingetragen werden. Eines in der Fo rm des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises, dass die Ang a- ben zu der GbR zutreffen, bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systemat i- schen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem G e- setzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgte n Ziel, dass die GbR grun d- 8 - 5 - buchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein Nac h- weis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, B e- schluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f. Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn. 8 ff.). IV. Ein e Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Augsburg - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 2 4.11.2010 - Bl. 54564 - OLG München, Entscheidung vom 04.04.2011 - 34 Wx 159/10 - 9
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