Berichtigt du rch Beschluss vom 11 . Mai 2017 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB113.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnun gseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach u- ensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwa l- tungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16 - LG Lüneburg AG Winsen (Luhe) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurück v erwiesen. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerdeverfahrens beträgt 1.0 00 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentümerversammlung vom 24. Juli 2015 wurde zu TOP 4 die Entlastung des Verwaltungsbeirats beschlossen. Das Amtsgericht hat die gegen diesen B e- schluss gerichtete Anfecht ungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsb e- 1 - 3 - schwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklär t wird. II. Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 nach möglichen Ansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat und andererseits nach dem Wert, den die mit der Entlastung verb undene Bekräftigung der ve r- trauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit diesem habe. Während dieser Wert bei dem Verwalter mit 1 . 000 hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats die Hälfte dieses Wertes von 500 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben. a) Entgegen der Ansicht de r Rechtsbeschwerde ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Alle r- dings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefe s- tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entsche idung ma ß- geblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für e i- nen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 5 5 9 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsät z- lich von dem Sachverhalt aus zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt 2 3 4 - 4 - hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im ziv ilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berüc k- sichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeen t- scheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 157/11, NJW - RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen in gerade noch ausreichender Weise e ntnehmen lässt. b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, s o dass grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen ist. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich inne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneinen. aa) Entschieden hat der Senat bereits, dass das Interesse an der Entla s- tung oder Nichtentlastung des Verwalters nach den möglichen Ansprüchen g e- gen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung ve rbundene Bekrä f- tigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat, zu bestimmen ist. Den Wert, den die künftige 5 6 7 8 - 5 - vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, setzt der Senat, wenn besondere Anh altspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 10 ff. ). Er tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzanspr ü- che gegen den Verwalter hinzu (näher Senat, Beschluss vom 17. März 2016 V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.). bb) Wird - wie hier - die Entlastung des Verwaltungsbeirats erfolglos a n- gefochten, wird der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem hat, teilweise ebenfalls mit 1 . 000 vom 2. November 2015 - 1 S 19287/13 WEG, juris Rn. 14; AG Hamburg, ZMR 2012, 586). Nach verbreiteter Auffassung soll dagegen nur ein Wert von 500 anzusetzen sein, soweit besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fe h- len (jeweils zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378; LG Lüneburg, ZMR 2012, 296, 297; AG Kassel, Urteil vom 30. Juni 2016 - 800 C 4322/15, juris Rn. 38; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 18). Insoweit wird d as klägerische Interesse t eils ohne Rücksicht auf bestimmte Forderungen, wegen (so zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378), was offenbar das Berufungsg e- richt für richtig hält. Andere Gerichte rechnen den We ä- gerischen Anteil an möglichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzu (so für die Rechtsmittelbeschwer LG Düsseldorf, ZMR 2014, 389 f.). cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Vorgehensweise für zutreffend. Das für d ie Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die En t- lastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem rege l- e künftige vertrauensvolle Z u- 9 10 - 6 - sammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen A n- teils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. (1) Das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter gering eren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1 . (2) Ebenso wie bei dem Verwalter (vgl. Senat, Beschluss vo m 17. März 2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 10) treten etwaige E r- satzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage g e- stützt wird, zu diesem Wert hinzu. Maßge blich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob das Best e- hen von Ersatzansprüchen möglich erscheint, so dass die Entlastung or d- nungsmäß iger Verwaltung widerspricht, ist dagegen eine Frage der Begründe t- heit und ggf. durch eine Sachentscheidung zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW - RR 2013, 1034 Rn. 8 ff.). dd) Daran gemessen hält es rechtlicher Nachprüf ung nicht stand, dass a- mit auseinanderzusetzen, womit die Klägerin die Anfechtung der Entlastung begründet. Sollte sie sich auf konkrete Forderungen stützen, wäre ihr Anteil hi e- ran zu 11 12 13 - 7 - kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen und auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht Bezug genommen hat. b) Zudem hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wär e veranlasst gewesen, weil das Amtsgericht den Wert daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur Senat, Be schluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW - RR 2016, 509 Rn. 15 mwN). Ob ein Grund für die Zulassung bestand, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen fehlt. IV. Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur er neu t e n En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst unter Zugrundelegung der Recht s- sollte dies nicht der Fall sei n, wäre die in erster Instanz unterbliebene Entsche i- dung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. 14 15 - 8 - V. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 49 a GKG festgesetzt worden; dabei hat der Senat mangels anderer Anhalt s- punkte die Festsetzung des Amtsgerichts übernommen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.02.2016 - 25 C 937/15 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2016 - 1 S 17/16 - 16 ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB113.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/16 vom 11. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 9. März 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum des Landgerichts Lüneburg nicht 10. Juli 2016, sondern 10. Juni 2016 heißen muss. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
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