BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/14 vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 28. Mai 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen . Die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer des Klägers je zur Hälfte. Streitwert: Gründe: I . Der Kläger fordert vo n der Beklagten Rückzahlung der für eine Lebensversicherung geleisteten Beiträge und Ersatz daraus gezogener Nutzungen. Das klag abweisende Urteil des Landgerichts ist seinem Pr o- z essbevollmächtig ten und jetzigem Streithelfer zu 2 am 11. März 2013 zugestellt worden, der dagegen fristgerecht Berufung eingelegt hat . Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2013 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 13. Mai 2013 hat de r Streithelfer zu 2 die Berufung mit einem am 6. Jun i 2013 bei m Ber u- fungsg ericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wiede r- 1 - 3 - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- begründungsfrist beantragt. 1. Das Wiedereinsetzun gsgesuch stützt sich auf die Behauptung, eine bislang stets zuverlässige Mitarbeiterin des Streithelfers zu 2 habe gegen die im Rechtsanwaltsbüro geltende Anweisung verstoßen, Fristen im Fristenkalender erst als erledigt zu streichen, nachdem sie sich a n- ha nd der Akte vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme e r- folgt sei. Das habe zum Fristversäumnis geführt. Für Akten, in denen Fristen zu wahren seien, würden Vorfristen notiert, die eine Vorlage beim bearbeitenden Rechtsanwalt eine Woche vor Frista blauf gewährleisteten . Das sei im Streitfall am 6. Mai 2013 geschehen, allerdings habe der Streit helfer zu 2 die Akte an diesem Tage noch nicht bearbeitet, sondern sie zunächst noch einmal an ihren üblichen Aufbewahrungsort im Pos t- zimmer der Kanzlei zurück gestellt. Von dort sei sie erst am 15. Mai 2013 wieder entnommen und dem Streithelfer zu 2 vorgelegt worden. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich die Ber u- fung als unzulä ssig verworfen. Hiergegen wenden sich die beiden Strei t- helfer, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Strei t- helfer zu 2) und die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbund e- nen Rechtsanwälte , für die er tätig ist (Streithelfer zu 1 ) , mit ihrer fristg e- recht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde. II . Das Rechtsmittel ist zwar gem äß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft , aber unzulässig, weil Gründe für seine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht entgegen der Auffa s- 2 3 4 - 4 - sung der Rechtsbeschwerde weder der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. 1. Das Beru fungsgericht , das die vom Str eithelfer zu 2 vorgetrag e- nen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen und A n- weisungen zur Wahrung von Fristen und zur Führung des Fristenkale n- ders im Grundsatz nicht beanstandet , hat angenommen, er habe de n- noch ein p ersönliches, dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechne n- des Verschulden an dem Fristversäumnis i . S . von § 233 ZPO nicht au s- geräumt. Seiner anwaltlich en Versicherung zufolge sei ihm die Akte am 6. Mai 2013 aufgrund der notierten Vorfrist ordnungsgemäß vorge legt worden ; er habe sie an diesem Tage aber nicht bearbeitet, sondern an ihren normalen Aufbewahrungsort zurückgestellt. Demgegenüber habe er nicht dargelegt, dass er dies aktenkundig gemacht oder eine Wiedervo r- lagefrist notiert habe. Deshalb sei die erne ute Akten vorlage rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfr ist nicht gewährleistet gewesen. Der Streithelfer zu 2 habe damit nicht alles ihm zur Fristwahrung Zumu t- bare veranlasst und kausal zum Fristversäumnis beigetragen. 2. Die Rechtsb eschwer deführer meinen, diese Begründung wide r- spreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Rechtsanwalt eine aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegte Akte z u- nächst unbearbeitet zurückgeben und sich darauf verlassen dürfe, dass ausreichend geschultes und überwachtes Büropersonal ihm die Akte am Tage des Fristablaufs erneut vorlegen werde. Habe er keine Anhalt s- punkte dafür, dass seine organisatorischen Maßnahmen zur Fristenko n- trolle versagen könnte n , müsse er weitere Vorkehrungen zur Sichers te l- lung der Wiedervorlage nicht treffen (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10, NJW 2 012, 614 Rn. 12 m.w.N.; 5 6 - 5 - vom 12. August 1997 VI ZB 13/ 97, VersR 1998, 121 unter 2 a m.w.N. ; Urteil vom 27. September 1967 Ib ZR 69/66 , Ve rsR 1967, 1098 unter A III ). 3. Damit kann die Rechtsb eschwerde aber deshalb nicht durc h- dringen, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist , es habe hier für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für die Befürchtung geg e- ben , die in seinem Büro praktizierte Fristenkontrolle könne versagen. a) Die Vorfristnotierung soll sicherstellen, dass dem Anwalt ausre i- chende Zeit für die Bearbeitung seiner Rechtsmittelbegründung verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 u n- ter 2 m.w.N. ). Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorg e- leg t, setzt ungeachtet des Umstand s, dass er die Fristenkontrolle an sein Büropersonal delegieren und mit der Bearbei tung in geeigneten Fällen (vgl. dazu B GH, Beschluss vom 27. Mai 1997 aaO) bis zum letzten Tag des Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für die Fristwahrung wieder ein ( vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 IV ZB 11/10, juris Rn . 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m.w.N.; vom 22. September 1971 V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3). D em Streithelfer zu 2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprü ngl i- chen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer Zeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 aaO). b) D ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigt es dem Rechtsanwalt allerdings zu, eine Akte nach V orlage aufgrund einer Vo r- frist notierung noch einmal in den Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei z u- 7 8 9 - 6 - rückzugeben, etwa um Anweisungen zur Vo rbereitung seines Schriftsa t- zes ausführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 VII ZB 18 und 19 /10, NJW 20 12, 614 Rn. 12; betreffend die Anfertigung von Fotokopien) oder um bis zum Tage des Ablaufs der Berufungsb e- gründungsfrist die Klärung der Frage abzuwarten, ob eine eingelegte B e- rufung nach dem Willen des Mandanten tatsächlich durchgeführt werden soll ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 VI ZB 10/97, V ersR 1997, 1252 unter 2). Er kann sich bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation im Grundsatz auch in einem solchen Fall noch darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und üb erwachte B ü- ropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten F risten b e- ac h tet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschluss vom 13. Okt o- ber 2011 aaO Rn. 12 m.w.N.). Das gilt aber nicht , wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die generell zur Fristenkontrolle getroffenen Ma ß- nahmen die fristgerechte Aktenvorlage im konkreten Fall möglicherweise nicht gewährleisten (BGH, Beschlü ss e vom 12. August 1997 VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a ; vom 13. Oktober 2011 aaO; Urteil vom 27. September 196 7 Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III). c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausg e- gangen, es sei lediglich glaubhaft ge macht, dass der Streithelfer zu 2 die Rückgabe der Akte in den Geschäftsbetrieb seines Büros seinen Mi ta r- beitern nicht zur Kenntnis gebracht, sondern den Ordner mit der Akte e i- genhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort im Pos t- zimmer der Kanzlei zurückgestellt habe , ohne dies aktenkundig zu m a- chen. Gegen diese Annahme erhebt die Rechtsbesch werde keine Ei n- wände. 10 - 7 - Dann aber hatte der Rechtsanwalt Anlass zu der Befürchtung, sein Büropersonal werde die Akte selbst bei einer Fristenüberwachung a n- hand des Fristenkalenders nicht erneut und fristgerecht vorlegen, weil sie dort als bereits mit A blauf der Vorfrist vorgelegt ausgewiesen war, das Büropersonal mithin irrtümlich annehmen konnte, die Akte liege dem Rechtsanwalt weiterhin zur Bearbeitung vor. Da nach dem Vortrag des Streithelfers zu 2 nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine B ü- ro mitarbeiter für einen solchen Fall angewiesen sind , den bearbeitenden Rechtsanwalt gesondert auf den Ablauf einer Rechtsmittelbegründung s- frist hinzuweisen, hätte er anderweitig, etwa mit einer Wiedervorlage - v erfügung oder zumindest einem Hinweis auf den Ve rbleib der Akte, Vorsorge treffen müssen, um die rechtzeitige Wiedervorlage sicherz u- ste l len . Ma yen We ndt Fe lsch Le hmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2013 - 26 O 315/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.20 13 - 20 U 51/13 - 11
Full & Egal Universal Law Academy