BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 114/05 vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. November 2005 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2005 gew344hrt. Der Beschwerdewert wird auf 236.187,87 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollm344chtigten am 11. Juli 2005 zugestellte Urteil durch einen am 4. August 2005 bei dem Berufungsge-richt eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 8. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollm344chtigten die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat bis zum 9. Oktober 2005 beantragt. Dieser an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen gerichtete Schriftsatz ist am 8. September 2005 in den Nachtbriefkas-ten der "gemeinsamen Eingangsstelle Amtsgericht und Landgericht Bremen" 1 - 3 - eingeworfen worden. Der Schriftsatz ist sodann (erst) am 13. September 2005 zum Berufungsgericht gelangt. 2 Mit Verf374gung vom 13. September 2005 ist die Beklagte auf den bereits am Montag, den 12. September 2005 erfolgten Fristablauf hingewiesen worden. 3 Mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begr374ndet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gem344337 247 575 ZPO eingelegt und begr374ndet worden. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten zur374ckzuf374hren, f374r das die Beklagte gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO einzustehen h344tte. 7 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Ansatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grunds344tzlich Wieder- 8 - 4 - einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn eine geschulte und zuver-l344ssige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958 f.). 9 Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, den Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten treffe ein Auswahlverschulden hinsichtlich der f374r den Transport des fristwahrenden Schriftsatzes ausgew344hlten Mitarbeiterin L. , weil diese keine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin und erst etwa sechs Wochen im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten t344tig gewesen sei, 374bersteigt das die zu stellenden Anforderungen. Sowohl beim Einkuvertieren der ausgehenden Post als auch beim an-schlie337enden Botengang handelt es sich um einfache T344tigkeiten, mit denen ein Rechtsanwalt auch eine Auszubildende (BGH, aaO) oder eine zuverl344ssige Praktikantin (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausf374hrung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Be-schluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter II 1). 10 Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu. Nach den durch eidesstatt-liche Versicherung der Mitarbeiterin L. glaubhaft gemachten Darlegun-gen des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hat die 45-j344hrige Kanzleian-gestellte L. die zweij344hrige h366here Handelsschule besucht und war vor ihrer T344tigkeit in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in mehreren Unternehmen kaufm344nnisch t344tig. Zudem war sie von dem Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgaben374bertragung darauf hingewiesen worden, dass fristwahrende Schrifts344tze f374r das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind. 11 - 5 - Danach war die Mitarbeiterin L. trotz der erst sechs Wochen w344hrenden Kanzleit344tigkeit eine f374r einfache T344tigkeiten wie Einkuvertieren und Boteng344nge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr 374bertragenen Botengang zuverl344ssig erledigen w374rde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten. 12 Schlie337lich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig beantragte Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gew344hrt werden w374rde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht ver366ffentlicht). 13 2. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da wei-tere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantrag- 14 - 6 - te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist gem344337 247247 233, 234 ZPO zu gew344hren. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 258/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 U 74/05 -
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