BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 114/07 vom 31. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses des Amtsgerichts K366ln vom 3. Juli 2007 (91 K 98/01) auszusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-hung sich der Grundst374ckseigent374mer der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amts-gericht zur374ck. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-termin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-fung habe auf einer Vorbelastungserm344chtigung der seinerzeitigen Grund-st374ckseigent374merin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Ter-min zur Verk374ndung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gl344ubigerin die Zustellung auch der Vorbelastungserm344chtigung nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landge- 1 - 3 - richt zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelas-sene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Sie beantragt, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses einstweilen einzustellen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der Antrag ist zul344ssig. Nach 247 575 Abs. 5 i. V. m. 247 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochte-nen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlags-beschlusses, aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). 3 2. Der Antrag ist aber unbegr374ndet. 4 a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgem344337em Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r die 374brigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-zuw344gen (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 aaO). Die Aussetzung der Vollzie-hung eines Zuschlagsbeschlusses, der 226 wie hier - durch das Beschwerdege-richt best344tigt worden ist, wird regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdef374hrer gr366337ere Nachteile dro-hen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtsla-ge zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 aaO S. 1659). 5 - 4 - b) Nach diesen Grunds344tzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-ziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Zwar ist zun344chst nicht beachtet worden, dass die Rechtsvorg344ngerin der Schuldnerin bei ihrer Unter-werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vertreten worden war und deshalb die Zwangsversteigerung erst nach Zustellung auch der Urkunde an-geordnet werden durfte, aus der sich die Vertretungsmacht des Vertreters er-gab (Senatsbeschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Es bedarf auch der Entscheidung, ob dieser Mangel im laufenden Verfah-ren geheilt werden kann, wof374r allerdings einiges spricht (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Es ist aber nicht vor-getragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Schuldnerin gr366337ere Nachteile drohen als der Gl344ubigerin und der Ersteherin. Sie muss bei Vollzie-hung des Zuschlags zwar die von ihr bewohnte Wohnung in ihrem versteigerten Haus r344umen. Nach den Vollstreckungsnachrichten hat die Stadt K. aber den erforderlichen Ersatzwohnraum f374r die Schuldnerin selbst und f374r den Mieter der zweiten Wohnung in dem Haus bereitgestellt. Anhaltspunkte daf374r, dass das Beschwerdegericht die Auswirkungen der R344umung auf den Gesundheits-zustand der Schuldnerin verkannt haben k366nnte, liegen nicht vor. Dies wird in der Antragsbegr374ndung auch nicht dargelegt. Demgegen374ber versucht die Gl344ubigerin schon seit Jahren, ihre Forderung gegen die Schuldnerin durchzu- 6 - 5 - setzen. Die Ersteherin muss das Gebot finanzieren und die Lasten des Hauses tragen. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 - LG K366ln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -
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