BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 114/07 vom 10. April 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 83 Nr. 6 a) Ein Verfahrensfehler, der nach 247 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags f374hrt, kann durch Nachholung der unterbliebenen F366rmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeintr344chtigt werden. b) Das trifft in der Regel f374r M344ngel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht f374r eine Vollstreckungsunterwerfung). BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 20. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 154.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Die Gl344ubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-hung sich der Grundst374ckseigent374mer der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amts-gericht zur374ck. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-termin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-fung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundst374cksei-gent374merin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur Verk374ndung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gl344ubigerin die Zustellung auch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den 1 - 3 - Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Schuldnerin. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der Zuschlag ist nach 247 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in 247 83 Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten 226 hier nicht einschl344gigen 226 Gr374nden unzu-l344ssig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor. 3 2. Allerdings h344tte, das ist der Rechtsbeschwerde einzur344umen, die Zwangsversteigerung nicht angeordnet werden d374rfen. 4 a) Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige Grundst374ckseigent374merin nach n344herer Ma337gabe von 247 800 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteige-rung setzte deshalb nach 247 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der Urkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab. Erforderlich war aber nach 247 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. 247 794 Abs. 1 Nr. 5, 247 795 Satz 1 und 247 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirk-same) Unterwerfung der damaligen Grundst374ckseigent374merin unter die Zwangsvollstreckung ergab. 5 b) Zu diesen Urkunden geh366rten nicht allein die 226 vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zugestellten 226 Urkunden 374ber die Bestellung der Grund-schulden zugunsten der Gl344ubigerin unter den Bedingungen des 247 800 Abs. 1 6 - 4 - ZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen Grundst374ckseigent374merin enthaltene Belastungsvollmacht. aa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige Grundst374ckseigent374merin n344mlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den B374rovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund einer Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundst374cksei-gent374merin in dem Grundst374ckskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat aber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erkl344rt, ist die Zwangsvollstreckung grunds344tzlich nur zul344ssig, wenn die Voll-macht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erkl344rungen seitens des Vertretenen durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zuge-stellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). 7 bb) An dieser Entscheidung h344lt der Senat unter Ber374cksichtigung der im Schrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) ge344u337erten Kritik fest. 8 (1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch der Urkunde, aus der sich die Vollmacht f374r die Vollstreckungsunterwerfung ergebe, sei unn366tig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch unter Ber374cksichtigung von 247 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe (Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen F344llen schon vorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils richtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus 247 750 Abs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus 247 750 Abs. 1 9 - 5 - ZPO (B366ttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides 374berzeugt nicht. (2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat f374r entbehrlich gehalten, wenn der sp344tere Schuldner selbst den Grundst374ckseigent374mer ver-treten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360; zustimmend: St366ber, aaO, 247 15 Rdn. 40.24). Dann n344mlich wird die Vollstre-ckungsunterwerfung nach 247 185 Abs. 2 BGB sp344testens mit seinem Rechtser-werb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat am 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht. Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Ent-sprechendes gilt f374r die M366glichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vor-wegunterwerfung des sp344teren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag sei-nerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundst374cks-eigent374mer namens auch der 374brigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall scheitert die M366glichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass eine Erm344chtigung zur Vorwegunterwerfung des K344ufers und sp344teren Schuld-ners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck in dem Kaufvertrag nicht vorgesehen ist. 10 (3) H344ngt aber die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirk-samkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von dessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentli-chen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, aaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender An-wendung von 247 726 (Abs. 1) ZPO zu pr374fen. Die gedanklich zwingende Folge hiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen F344llen des 247 726 Abs. 1 ZPO nach 247 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle JW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., 11 - 6 - Rdn. 38.14; Bolkart, MittBayNot 2007, 338; insoweit auch Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteige-rung h344tte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet werden d374rfen. 3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufver-tragsurkunde, welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens nachtr344glich zugestellt worden ist. 12 a) Ob Verst366337e gegen die in 247 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrens-vorschriften grunds344tzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des 247 84 ZVG, nach der die Versagungsgr374nde in 247 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Ertei-lung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeintr344chtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die fr374her herrschende Meinung ab, dass die in 247 84 ZVG nicht in Bezug genom-menen Verfahrensm344ngel nach 247 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgr374nde nachtr344glich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW 1932, 1980, 1981; OLG K366ln JW 1938, 2225; Hintzen in: Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 83 Rdn. 2; Stei-ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., 247 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er h344lt auch Verfahrensfehler nach 247 83 Nr. 6 ZVG f374r grunds344tzlich heilbar (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese Entscheidung hat Zustimmung gefunden (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 83 Rdn. 7 a.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gesto337en; sie stehe im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers (St366ber, aaO, 247 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005, Sonderheft BayObLG S. 62, 63). 13 - 7 - b) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grunds344tzliche Heilbarkeit von Verfahrensfehlern nach 247 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift. 14 aa) Aus der Vorschrift des 247 84 ZVG l344sst sich der Ausschluss einer Hei-lung der in 247 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn sie als abschlie337end anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zul344sst, dass andere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsf344hig sind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverst344ndnis auch dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber wollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in F344llen verhindern, in denen sich "nicht mit Sicherheit 374bersehen" lie337, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten beeintr344chtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, V. Bd., Materialien zum Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangs-verwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 226 ZVG-Materialien 226 S. 55). Diese Gefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die in 247 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Be-teiligter dienen. Deshalb hat er in 247 84 ZVG die M366glichkeit einer Heilung bei Fehlen einer Beeintr344chtigung oder bei nacht344glicher Zustimmung vorgesehen. 15 bb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegen374ber eine solche Ge-fahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Ge-setzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteige-rungsfrist und an eine Verk374rzung der Bieterstunde, von denen er annahm, dass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschr344nken und sich auf die H366-he des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S. 55). Die Verletzung solcher Vorschriften ber374hrt nicht nur bestimmte Rechte oder Beteiligte. Ihre beeintr344chtigende Wirkung l344sst sich deshalb regelm344337ig nicht eindeutig 374berblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in 247 83 Nr. 6 16 - 8 - ZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vor-schriften, die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich das Fehlen einer Beeintr344chtigung eindeutig feststellen l344sst. Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber auch in solchen F344llen die Erteilung des Zu-schlags ausschlie337en wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen. c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Daf374r gen374gt es indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in 247 84 ZVG f374r die in 247 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten F344lle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine Heilung in den anderen F344llen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn sich eindeutig feststellen l344sst, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteilig-ten nicht beeintr344chtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei dem Fehlen der Prozessf344higkeit l344sst sich die Beeintr344chtigung der Inter-essen von Beteiligten nicht eindeutig ausschlie337en. Deshalb hat der Bundesge-richtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegen374ber l344sst sich bei der R374ckgabe des w344hrend des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unver344ndert be-stehenden Titels eine solche Beeintr344chtigung eindeutig ausschlie337en. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). 17 d) Bei Zustellungsm344ngeln liegt es genauso. 18 aa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst den Zweck, dem Schuldner unmissverst344ndlich klarzumachen, dass der Gl344u-biger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn 374ber die f366rm-lichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit 19 - 9 - zu geben, die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung zu pr374fen und Einwendun-gen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interes-sen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwe-cke werden erreicht, wenn Zustellungsm344ngel w344hrend des laufenden Zwangs-versteigerungsverfahrens behoben werden. bb) Zustellungsm344ngel k366nnen zwar im Einzelfall dazu f374hren, dass der Schuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung 374berrascht wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die ver344nderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er 374ber die Grundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese pr374fen kann. Dazu reicht die Nachholung oder Erg344nzung der Zustellung aus. Sie erm366glicht ihm, die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung zu pr374fen und Fehler zu bean-standen. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zu-stellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer solchen Fallgestaltung ist der Schuldner 374ber die Grundlage der Zwangsver-steigerung ordnungsgem344337 unterrichtet. Er hat lediglich noch zu pr374fen, ob der Titel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das l344sst sich ohne weiteres im weite-ren Verlauf des Verfahrens nachholen. 20 cc) Daran 344ndert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht f374r die Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist f374r die Verk374ndung des Zu-schlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuld-nerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend Gelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde 374ber die Vollstreckungsunterwerfung auch darauf zu pr374fen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Voll-macht tats344chlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht 374berraschen und war 21 - 10 - auch leicht festzustellen. Sie war n344mlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht in dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie diente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung des Kaufpreises erm366glichen sollte. 4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend gemachten gesundheitlichen Gr374nde zu versagen. Sie werden von der Schuld-nerin auch nicht mehr geltend gemacht. 22 - 11 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des Zwangsversteigerungsverfahrens grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 - LG K366ln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -
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