BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 114/07 vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen und die Rich-terinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert betr344gt 1.005,72 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstat-tungsf344higkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollm344chtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind. 1 Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kl344ger vermieteten Wohnung in W. . Nach Beendigung des Mietverh344ltnisses hat der Kl344ger die Be-klagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungs-entsch344digung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschie-denen St344dten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollm344ch-tigten vertreten lassen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechts-streits dem Kl344ger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsantr344ge der Beklagten 3 - 3 - hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschl374ssen vom 4. Juli 2007 die zu erstattenden Kosten antragsgem344337 auf jeweils 1.005,72 200 festgesetzt. Die hiergegen vom Kl344ger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Be-schwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde begehrt der Kl344ger, die Entscheidung des Beschwer-degerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Ma337gabe statt-zugeben, dass au337ergerichtliche Kosten in H366he von 1.005,72 200 nur einmal festzusetzen sind. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen gem344337 247 575 Abs. 1 ZPO zul344ssig. Sie ist jedoch nicht be-gr374ndet. 4 Das Beschwerdegericht hat zu Recht die - der H366he nach unstreitigen - jeweils entstandenen au337ergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Be-auftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind, als erstattungsf344hig gem344337 247 91 ZPO angesehen. 5 1. Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (247247 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grunds344tzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die je-dem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsf344hig sind (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umst344nden des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollm344chtigter f374r eine interessengerechte Prozessf374hrung nicht er-forderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbr344uchlich, ohne be-sonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von 247 91 6 - 4 - Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsf344hig sind (BGH, Be-schluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Pro-zessrechtsverh344ltnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessf374hrung m366glichst niedrig zu halten (BGH, Be-schluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbe-schluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2). Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs regelm344337ig im Haftpflichtprozess des Gesch344digten gegen den Ver-sicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Be-schluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssoziet344t (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Soziet344t sowie bei dem Verdacht des Versicherers hin-sichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG K366ln, MDR 2006, 896). 7 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gela-gerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt. 8 Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zu-sammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu- 9 - 5 - treffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2007 - 99 C 17/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2007 - 6 T 603 und 604/07 -
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