BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 114/09 vom 16. Juni 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 811 Abs. 1 Nr. 5, 811a Abs. 1 Satz 1 Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändba ren Kraftfah r- zeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50 .000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 114/09 - LG Hanau AG Schlüchtern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 201 1 durch den Richter Dr . Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Ha nau vom 28. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsger ichts Schlüchtern vom 2. April 2009 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 13. März 2009, die Austausc h- pfändung des Pkw Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio der Schuldnerin mit dem amtlichen Kennzeichen M . gegen die Ers atzlei s- tung Volkswagen Golf II 1,3 G - Kat mit der Fahrgestellnummer W . z uzulassen, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das Amtsgericht Schlüchtern zurückverwiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 11.750 - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von insgesamt 46.014,09 Die Schuldnerin ist im Besitz eines Audi TT 1,8 T Roa dster/Cabrio, Ba u- jahr 2000, mit einem Händlerverkaufswert von 12.300 r zeug legt sie die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und ihren Arbeit s stellen in den M. - K. - Kliniken mit Dienstorten in S. und G. zurück, wo sie als Krankenschwe s- ter im Sc hichtdienst arbeitet. Die Gläubigerin hat das Fahrzeug am 8. Mai 2008 durch den Gericht s- vollzieher pfänden lassen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat sie beantragt, eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der gepfändete Pkw au s zutausche n ist gegen den Pkw Volkswagen Golf II 1, 3 G - Kat, Baujahr 1990 . Dieses Fahrzeug weist laut TÜV - Bericht vom April 2008 einen Kilomete r- stand von ca. 200.000 und oberflächliche Verrostungen an der Hinterac h se auf und hat " ü beralterte" Reifen. Die Rechtspfl egerin beim Amtsgericht hat mit Beschluss vo m 2. April 2009 die Austauschpfändung für zulässig erklärt. Die sofortige B e- schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsb e- schwerde z u gelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin die Au fhebung der Austausc h pfändung. 1 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pkw der Schuldnerin sei nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändb ar. Die Voraussetzungen für eine Austausc h- pfändung gemäß § 811a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO lägen vor, es sei zu erwarten, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes um ein Vielfaches übersteigen und daher ein erheblicher Beitrag zur Tilgung der titulie r- ten Forderung geleistet werde. Das Ersatzstück Pkw VW Golf genüge auch dem geschützten Verwendungszweck, es sei nach Angaben des Zeugen V. und dem TÜV - Bericht vom April 2008 fahrtüchtig. Die Reifen seien zwar " übera l tert " , der Zeuge V., bei dem sich der PKW befinde, habe sich jedoch bereit e r klärt, neue Reifen aufzuziehen. Der Rost auf der Hinterachse sei nach Beku n dung des Zeugen V. lediglich oberflächlich und habe keinen Einfluss auf die Fah r- tüchtigkeit. Das unterschiedliche Alter der Fahrzeug e stehe der Austauschpfä n- dung nicht ent gegen. Auch der gepfändete Audi TT sei kein Neufahrzeug, so n- dern ein solches des Ba u jahrs 2000. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schu ldnerin könne sich auf die Unpfändb arkeit des Kraftfahrzeuges Audi TT berufen, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO , weil sie das Fahrzeug für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle b e- nutze und hierauf zur Erzielung von Einkünften angewiesen sei . Das wird von der Rechtsbeschwer de hingenommen. 5 6 7 8 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt das Ersat z- stück jedoch nicht dem geschützten Verwendungszweck der Fortführung der E r werbstätigkeit, § 811a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. aa) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstr e- c kungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG g arantie r- ten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftl iche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJ W - RR 2004, 789 ). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens s oll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften könn en (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW - RR 2010, 64 2 ). bb) Bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeit s- platzes am Dienstort ermöglichen, ist ein Austausch nach § 811a Abs. 1 ZPO grundsätzlich möglich. E in höherwerti ges Fahrzeug kann in der Regel ge gen einen einfachen Pkw aus getauscht werden. Er muss lediglich dem geschüt z ten Verwendung s zweck nach seiner Ausgestaltung genügen, er muss jedoch nicht von gleicher Art und Güte sein (MünchKomm - ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811a Rn. 3; Musi e lak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811a Rn. 2; PG/Flury, ZPO, § 811a 9 10 11 12 - 6 - Rn. 3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811a Rn. 3; a.M. Zö l ler/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811a Rn. 3). cc) Allerdings ist dem Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur da nn genüge getan, wenn die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist. Der Schutz des Schuldners nach § 811 ZPO wäre unvollkommen, wenn das Ersatzstück nicht die annähernd gleiche Haltbar keit und Lebensdauer wie der gepfändete G e- genstand aufweisen würde (Stein/Jonas/Münzberg , aaO Rn. 3; PG/Flury , aaO Rn. 3; Zöller/Stöber , aaO Rn. 3; Musielak/Becker, aaO Rn. 2; M ünchKomm - ZPO/Gruber, aaO Rn. 3). dd) N ach den Feststellungen des Beschwerdeg erichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Haltbarkeit und die Lebensdauer des Ersat z- stückes der des gepfändeten Gegensta n des annähernd gleich kommt. Der Audi der Schuldnerin war im Zeitpunkt der Austauschpfändung neun Jahre alt, das E r satzstück VW Golf war 19 Jahre alt. Der Audi besaß e ine Laufleistung von ca. 50.000 km, der Golf eine solche von 200.000 km . Zudem w a ren die Reifen des Golfs überaltert und die Hinterachse angerostet. Die Zusage des Zeugen V., neue Reifen aufzuziehen, muss mangels Rechtse r heblichkeit außer Betracht bleiben, da der Zeuge am Zwangsvollstreckungsve r fahren nicht beteiligt ist. Es liegt daher mangels vergleichbarer Haltbarkeit kein Ersatzstück vor, das geei g- net wäre, den durch das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 Z PO g e- schützten Verwendung s zweck zu erfüllen. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin auf Zulassung der Austauschpfändung mit dem angebotenen Ersatzstück VW Golf II ist zurückzuweisen. D as Amtsgericht wird nunmeh r über den hilf s weise gestellten Antrag auf Zulassu ng der Austauschpfändung nach 13 14 15 - 7 - § 811a Abs. 1 Satz 1 2 . A lternative ZPO durch Überlassung des zur Bescha f- fung eines E r satzstückes erforderlichen Geldbetrages entscheiden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Kuffer Safari Chabest a ri Eick Halfmeier Leupertz Vori nstanzen: AG Schlüchtern, Entscheidung vom 02.04.2009 - 1 M 383/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 28.10.2009 - 8 T 34/09 - 16
Full & Egal Universal Law Academy