BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115/06 vom 14. Dezember 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 154 Abs. 2 Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Ausla-gen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliede-rungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - V ZB 115/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 51.709,96 200. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger fertigte zu Beginn des Jahres 2001 im Auftrag der Kostenschuldnerin verschiedene Vertragsentw374rfe. Mit Berechnung vom 7. November 2003 stellte er der Kostenschuldnerin die hierf374r entstandenen Geb374hren und Auslagen in Rechnung. In der Kostenberechnung hei337t es u. a.: 1 "Dokumentenpauschale 247247 136, 152 I KostO '02 27,85 200 (69 Seiten) Postauslagen 247247 137, 152 II KostO '02 7,70 200" Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenberechnung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zuge- 2 - 3 - lassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Oberlandesgericht m366chte die weitere Beschwerde zur374ckweisen. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. M344rz 2000, OLGR 2000, 272, ge-hindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass es das Zitierge-bot von 247 154 Abs. 2 KostO bei dem Ansatz von Auslagen nicht verlangt, die jeweils zur Anwendung kommenden Abs344tze und Untergliederungen der Vor-schriften der Kostenordnung zu nennen, wenn die Benennung der Auslagen dem Kostenschuldner die Pr374fung der Berechnung des Notars erm366glicht. Demgegen374ber vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg in der Vergleichsent-scheidung die Auffassung, die Angabe der Untergliederungen der angewende-ten Vorschriften der Kostenordnung sei f374r die Rechtm344337igkeit der Kostenbe-rechnung unentbehrlich. 3 III. Die weitere Beschwerde ist nicht begr374ndet. 4 1. Gem344337 247 154 Abs. 2 KostO hat die Notarkostenberechnung 374ber den Betrag der verlangten Kosten hinaus die Kostenvorschriften, eine kurze Be- 5 - 4 - zeichnung des jeweiligen Gesch344ftsgegenstandes und die Bezeichnung der angesetzten Auslagen zu enthalten. Durch diese Angaben soll die Kostenbe-rechnung transparent gemacht (BT-Drucks. 12/6962 S. 92, 102) und der Kos-tenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz zu pr374fen (Bay-ObLGZ 1981, 349, 351; OLG Hamm ZfNotP 2000, 407 f. mit Anm. Tiedtke). Hierzu wird es in Rechtsprechung und Literatur teilweise f374r notwendig erachtet, dass nicht nur der jeweilige Paragraph der angewendeten Vorschrift der Kos-tenordnung angegeben wird, sondern auch deren ma337geblicher Absatz und eine Gliederungsnummer, soweit die Vorschrift in dieser Weise gegliedert ist und mehrere Geb374hrentatbest344nde enth344lt (OLG K366ln JurB374ro 1982, 1876, 1877; OLG D374sseldorf JurB374ro 1983, 1244, 1245; OLG Zweibr374cken MDR 1986, 1038; OLG Hamm MDR 1992, 716; JurB374ro 1997, 100; OLG Branden-burg DNotZ 1997, 248, 249; OLG D374sseldorf RNotZ 2001, 174, 175; LG Han-nover JurB374ro 1995, 102 m. Anm. M374mmler; Schmidt, FGPrax 1996, 41; a.M. KG DNotZ 1974, 505, 506; OLG D374sseldorf JurB374ro 1975, 810, 811; OLG Braunschweig MDR 1976, 411, 412; OLG Hamm FGPrax 2005, 45, 46; Delp, JurB374ro 1976, 733, 734). 2. Das Erfordernis der Angabe des Geb374hrentatbestandes besteht in-dessen nicht um seiner Selbst willen. Es darf nicht von dem Zweck des Zitier-gebotes gel366st werden. Soweit in die Kostenberechnung Auslagen des Notars aufgenommen werden k366nnen, sind diese in der Kostenordnung allgemein be-zeichnet. Um die Kostenberechnung nachzuvollziehen, bedarf es insoweit kei-ner Subsumtion unter einen abstrakt formulierten Tatbestand. Kann der Kos-tenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Kosten eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetz-ten Auslagen beruhen, erm366glicht die Kostenberechnung dem Kostenschuldner 6 - 5 - die Pr374fung der angesetzten Kosten. Damit ist der Zweck von 247 154 Abs. 2 KostO erreicht. Die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vor-schrift ist entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1990, 275, 278; KG FGPrax 1996, 157, 158 m. Anm. Schmidt; OLG Hamm, FGPrax 2005, 45, 46; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 154 Rdn. 8). So verh344lt es sich hier. 7 a) Soweit der Kostengl344ubiger f374r die Erstellung des Vertragsentwurfs eine Dokumentenpauschale angesetzt hat, kommt als Grundlage des Ansatzes allein 247 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Betracht. Einem Zweifel dahin, dass der An-satz auf 247 136 Abs. 1 Nr. 2 KostO beruhen k366nnte, fehlt jede Grundlage. Die Vorschriften des 247 136 Abs. 2, 3 KostO betreffen die H366he der ansetzbaren Auslagen und kommen als Geb374hrentatbestand nicht in Betracht. 247 136 Abs. 4 KostO regelt einen Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen der Ansatz von Auslagen gem344337 247 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO entf344llt. Der f374r 69 Seiten von dem Kostengl344ubiger angesetzte Betrag ergibt sich unmittelbar aus 247 136 Abs. 2 KostO. 8 b) Nicht anders verh344lt es sich, soweit der Kostengl344ubiger 7,70 200 "Postauslagen" in die Kostenberechnung aufgenommen hat. 247 152 Abs. 2 KostO erweitert den Anspruch der Geb374hrennotare auf Auslagenersatz gegen-374ber 247 137 KostO. Dass 247 152 Abs. 2 Nr. 1 KostO Grundlage des Kostenansat-zes ist, ergibt sich aus der von dem Kostengl344ubiger gew344hlten Bezeichnung "Postauslagen". 9 3. Eine strengere Auslegung von 247 154 Abs. 2 KostO ist auch nicht des-halb geboten, weil 247 155 KostO es dem Notar erm366glicht, ohne ein gerichtliches 10 - 6 - Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der Kostenberechnung gegen den Kos-tenschuldner zu betreiben (a.M. BayObLGZ 1962, 280, 287; 1980, 100, 105; 1981, 349, 351; 1990, 275, 277; BayObLG JurB374ro 1984, 1228, 1229; OLG Zweibr374cken MDR 1986, 1038; LG Hannover JurB374ro 1995, 102; G366tt-lich/M374mmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. Stichwort "Kostenberech-nung" Anm. 2.2.2). Die vollstreckbare Kostenberechnung steht einer gerichtli-chen Entscheidung nicht gleich (Senat, Beschl. v. 7. Juli 2004, NJW-RR 2004, 1578, 1579). Die Vollstreckbarkeit eines Urteils beruht auf 247 704 Abs. 1 ZPO. Die Anforderungen an die Begr374ndung des Urteils werden durch 247 313 Abs. 2, 3 ZPO bestimmt. Eine Aussage, welche Anforderungen f374r den Inhalt der No-tarkostenberechnung gelten, kann diesen Regelungen nicht entnommen wer-den. Der Kostenanspruch des Notars ist 366ffentlich-rechtlicher Natur (BGHZ 108, 268, 269). Leistungsanspr374che aus dem 366ffentlichen Recht sind dadurch gekennzeichnet, dass es zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung grunds344tzlich keines gerichtlichen Verfahrens bedarf, sondern ein Verwaltungsakt hierzu aus-reicht und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtm344337igkeit des Leistungsgebots erst nachfolgend stattfindet, vgl. 247247 42 VwGO, 247 40 FGO, Art. XI 247 1 Kost304ndG 1957. Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, ist er unter Angabe der wesentli-chen tats344chlichen und rechtlichen Umst344nde, die zu seinem Erlass gef374hrt ha-ben, zu begr374nden, vgl. 247 39 Abs. 1 VwVfG, 247 121 Abs.1 AO. Soweit das Gebot der Verst344ndlichkeit und Nachvollziehbarkeit dies nicht erfordert, besteht keine Verpflichtung, die gesetzlichen Regelungen nach Absatz und Gliederungsnum-mer der angewendeten Paragraphen zu zitieren (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 247 39 Rdn. 18 ff; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl. 247 121 Rdn. 2). Dass der Verwaltungsakt ohne vorherige gerichtliche Kontrolle der Vollstreckung zug344nglich ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Tats344chlich kann 11 - 7 - die Zitierung eines Paragraphen nach Absatz und Gliederungsnummer sogar irref374hrend sein, weil bei einer sorgf344ltigen gesetzlichen Regelung einzelne Ab-s344tze und erst recht Gliederungspunkte nicht aus ihrem Zusammenhang geris-sen werden d374rfen (vgl. KG DNotZ 1974, 505, 506). IV. Soweit das Landgericht auch die weitergehende Beschwerde zur374ckge-wiesen hat, erhebt die Kostenschuldnerin im Verfahren der weiteren Beschwer-de keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 12 - 8 - V. Die Nebenentscheidungen folgen aus 247247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. 13 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 11 T 73/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.08.2006 - I-10 W 33/06 -
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