BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 115/06 vom 23. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 767 Abs. 1 Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO kann geltend ge-macht werden, dass ein Urteil infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden ist. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 115/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. September 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahrens. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits nach 374bereinstim-mender Erledigungserkl344rung. Mit ihrer Klage wandte sich die Kl344gerin gegen die Vollstreckung aus einem Vers344umnisurteil, das durch einen sp344teren Ver-gleich gegenstandslos geworden war. 1 Die Parteien hatten zun344chst vor dem Landgericht einen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums gef374hrt. Der Beklagte des hiesigen Verfahrens hatte dort gegen die Kl344gerin ein Vers344umnisurteil erwirkt, wonach diese an den Be- 2 - 3 - klagten einen Betrag von 39.364,54 200 nebst Zinsen zu bezahlen hatte. Aufgrund des vorl344ufig vollstreckbaren Vers344umnisurteils hatte der Beklagte die Oberge-richtsvollzieherin H. mit der Zwangsvollstreckung gegen die Kl344gerin beauftragt und einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, durch den Anspr374-che der Kl344gerin gegen374ber ihrer Hausbank gepf344ndet und dem Beklagten zur Einziehung 374berwiesen wurden. Nach fristgerechtem Einspruch ist das Verfah-ren vor dem Landgericht im Einspruchstermin durch Vergleich beendet worden. Im Vergleich verpflichtete sich die hiesige Kl344gerin, an den Beklagten einen Be-trag von 16.250 200 zu zahlen. Der hiesige Beklagte verpflichtete sich seinerseits, s344mtliche Pf344ndungsma337nahmen unverz374glich einzustellen und dies der zu-st344ndigen Gerichtsvollzieherin mitzuteilen. Unter dem 19. Juni 2006 teilte der hiesige Beklagte sowohl den Vertre-tern der Kl344gerin als auch der Bank mit, dass nur noch aus einem Betrag in H366-he von 16.250 200 vollstreckt werde und dies auch der Gerichtsvollzieherin so mitgeteilt worden sei. Sollte der Betrag eingetrieben sein, werde man die Voll-streckungsma337nahmen im 334brigen zur374cknehmen. Am 5. und 6. Juli 2006 for-derte die Kl344gerin den Beklagten telefonisch auf, noch am 6. Juli 2006 gegen-374ber der Gerichtsvollzieherin und der Bank mitzuteilen, dass die Vollstre-ckungsma337nahmen als gegenstandslos zu betrachten seien. Dies lie337 der Be-klagte durch seinen Prozessbevollm344chtigten zun344chst ablehnen. Mit Schrift-satz vom 7. Juli 2006 teilten die Bevollm344chtigten des Beklagten den Rechts-anw344lten der Kl344gerin mit, dass sie die Pf344ndung zur374cknehmen werden. Mit Schrifts344tzen vom 10. Juli 2006 nahm der Beklagte sowohl gegen374ber der Bank als auch gegen374ber der Gerichtsvollzieherin jeweils die Pf344ndung aus dem Ver-s344umnisurteil zur374ck. 3 Bereits am 6. Juli 2006 hat die Kl344gerin Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht eingereicht. Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem 4 - 4 - Vers344umnisurteil des Landgerichts f374r unzul344ssig zu erkl344ren und den Beklag-ten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vers344umnis-urteils an die Kl344gerin herauszugeben. Der Beklagte hat Zur374ckweisung der Vollstreckungsabwehrklage beantragt. Nach Aush344ndigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vers344umnisurteils an die Bevollm344chtigten der Kl344gerin am 29. August 2006 hat die Kl344gerin am 30. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Dem hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollm344chtigten vom 27. September 2006 zugestimmt. Das Landgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt, weil die gegen die Vollstreckung aus dem Vers344umnisurteil gerichtete Voll-streckungsabwehrklage zul344ssig und begr374ndet gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechts-streits der Kl344gerin auferlegt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 5 II. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten. 6 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mit Bindungswir-kung f374r den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 m.w.N.) und auch im 334brigen zul344ssig. 7 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Vollstreckungsgegen-klage nach 247 767 ZPO sei nicht der richtige Rechtsbehelf und daher mangels Rechtsschutzinteresses unzul344ssig gewesen. Die Kl344gerin habe sich mit ihrer 8 - 5 - Klage gegen einen nicht mehr existierenden Titel gewandt, weil das f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rte Vers344umnisurteil durch den vor dem Landgericht ge-schlossenen Vergleich wirkungslos geworden sei. Zwar habe der Bundesge-richtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718) den Grundsatz aufgestellt, der Schuldner habe ein Wahlrecht, wenn die Voraussetzungen sowohl des 247 732 ZPO als auch die der Vollstre-ckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des 247 767 ZPO vorl344gen. Dieser Grundsatz gelte nach der zitierten Entscheidung aber nur, wenn es m366g-lich sei, mit einer Vollstreckungsgegenklage eine weitere Klage in entsprechen-der Anwendung des 247 767 ZPO (prozessuale Gestaltungsklage) zu verbinden. Das sei aber nur dann der Fall, wenn gegen den Titel tats344chlich auch materiel-le Einwendungen erhoben w374rden. Gehe es dem Schuldner lediglich darum, die Wirkungslosigkeit des Titels feststellen zu lassen, stehe ihm ausschlie337lich die Klauselerinnerung nach 247 732 ZPO zur Verf374gung. 3. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Die fehlende Vollstreckungsf344higkeit des Titels kann mit der prozes-sualen Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der M366glichkeit, dies mit der Klauseler-innerung nach 247 732 ZPO geltend zu machen, zu verneinen w344re (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718; Urteil vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, VersR 2004, 839; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, BauR 2002, 83 = NZBau 2002, 25 = ZfBR 2002, 63; Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff). Die prozessuale Gestaltungsklage kann mit einer Vollstreckungsgegenklage, die sich auf materiell-rechtliche Einwendungen st374tzt, verbunden werden. Ihre Zul344ssigkeit h344ngt entgegen der Auffassung des 10 - 6 - Berufungsgerichts jedoch nicht davon ab, dass sie gemeinsam mit einer Voll-streckungsgegenklage erhoben wird. F374r eine derartige einschr344nkende Vor-aussetzung fehlt jeglicher sachliche Grund. 11 b) Mit der prozessualen Gestaltungsklage kann auch die Wirkungslosig-keit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden. Auch wenn das Vers344umnisurteil durch Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges (wirkungsloses) Urteil dar. Es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsf344higkeit. Da es der Sache nach um die Vollstreckungsf344higkeit des vorl344ufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der Zivilprozessordnung nur im Wege einer Vollstreckungsge-genklage beseitigt werden kann, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des 247 767 ZPO (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170 ff). 4. Die Kostenentscheidung des Landgerichts h344lt der allein gebotenen summarischen rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Zwangsvollstreckung aus dem vorl344ufig vollstreckbaren Vers344umnisurteil war durch Abschluss des nach-folgenden Vergleichs im Einspruchstermin unzul344ssig geworden, weil der Ver-gleich dem Vers344umnisurteil ohne weiteres die Wirkung und damit die formelle Vollstreckungsf344higkeit genommen hatte, ohne dass es dazu eines gerichtli-chen Ausspruchs bedurfte. Der Prozessvergleich beendet im Umfang der Ver-einbarung 374ber den Streitgegenstand den Rechtsstreit und die Rechtsh344ngig-keit (Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 247 794, Rdn. 19; M374nchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 794, Rdn. 72; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 247 794, Rdn. 26 ff.). Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht rechtskr344ftig sind, werden daher ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien 12 - 7 - keine anderen Vereinbarungen treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter voll-streckt werden d374rfe. 13 Eine solche Vereinbarung haben die Parteien dieses Rechtsstreits nicht getroffen; vielmehr hei337t es unter Ziffer 2 des Vergleiches ausdr374cklich, dass der Kl344ger sich verpflichtet, s344mtliche Pf344ndungsma337nahmen unverz374glich ein-zustellen und dies der zust344ndigen Gerichtsvollzieherin mitzuteilen. Dieser Ver-einbarung ist zu entnehmen, dass das Vers344umnisurteil keine Grundlage f374r die Zwangsvollstreckung mehr sein soll. Die Anwendung des Rechtsgedankens aus 247 93 ZPO kommt nicht in Be-tracht. Der Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Er war mehrfach von den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin aufgefordert worden, Pf344ndungsma337-nahmen einzustellen, Zwangsvollstreckungsantr344ge zur374ckzunehmen und die vollstreckbare Ausfertigung des Vers344umnisurteils herauszugeben. Dem ist er trotz seiner Verpflichtung aus dem Vergleich bis zur Erhebung der Vollstre-ckungsgegenklage nicht nachgekommen. 14 - 8 - III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2006 - 11 O 86/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 W 87/06 -
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