BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115/07 vom 3. April 2008 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247247 32, 154 Abs. 2 Das Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des 247 32 KostO. BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - V ZB 115/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Kostengl344ubiger hat dem Kostenschuldner die in den Verfah-ren der sofortigen und der weiteren Beschwerde entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert wird f374r die Zeit bis zum 11. Dezember 2007 auf 410,99 200 und f374r die Zeit danach auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger (im Folgenden: Notar) beurkundete am 4. Oktober 2004 einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Kosten-schuldner zum Gegenstand hatte. Entsprechend den Vereinbarungen der Ver-tragsparteien wurde die Kaufpreiszahlung 374ber ein Notaranderkonto abgewi-ckelt. 1 Unter dem 8. November 2004 ist dem Kostenschuldner eine Kosten-berechnung erteilt worden, mit der der Notar 226 ohne schlagwortartige Bezeich-nung der Kostenpositionen 226 Geb374hren nach 247247 147 Abs. 2, 149 KostO und Auslagen gefordert hat. Auf die Beschwerde des Kostenschuldners hat der No- 2 - 3 - tar unter dem 30. M344rz 2005 seine Kostenberechnung im Hinblick auf das Zi-tiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO neu gefasst. Die Geb374hrentatbest344nde ent-halten nunmehr stichwortartige Angaben zu den abgerechneten T344tigkeiten. Der Kostenschuldner h344lt auch diese Berechnung f374r rechtsfehlerhaft und macht hierzu u.a. geltend: Seinem Einwand, die Kostenvorschriften der 247247 32, 141 KostO seien nicht zitiert, habe der Notar auch mit der neuen Fassung nicht Rechnung getragen. Davon abgesehen sei die Abwicklung 374ber das Notaran-derkonto unn366tig gewesen und habe gegen 247 54a BeurkG versto337en. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, k366nne die Kostenforderung keinen Bestand haben, weil mit der Hebegeb374hr des 247 149 KostO alle mit der Erhe-bung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen T344tigkeiten des Notars abgegolten seien. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Das Oberlandes-gericht h344lt die zugelassene weitere Beschwerde f374r unbegr374ndet, sieht sich an einer Zur374ckweisung aber zumindest durch die Entscheidung des Oberlandes-gerichts Hamm vom 4. Januar 1990 (JurB374ro 1990, 899 f.) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ein-gang der Sache bei dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten die Hauptsa-che 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 4 1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Hamm sind unter-schiedlicher Ansicht dar374ber, ob neben der Hebegeb374hr des 247 149 KostO eine Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO f374r die Pr374fung der Kaufpreisf344lligkeit anfallen kann. Das rechtfertigt die Vorlage. An die von dem vorlegenden Gericht bejahte 5 - 4 - Erheblichkeit der Rechtsfrage f374r die Entscheidung 374ber die weitere Beschwer-de ist der Senat 226 soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vor-lage geht 226 gebunden (Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.). Eine Teilentschei-dung 374ber einzelne Positionen der Kostenberechnung scheidet schon deshalb aus, weil die vorrangige Frage, ob die Rechnung dem Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO entspricht, nur einheitlich beantwortet werden kann. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformge-setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingef374hrt worden ist und die Auf-fassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB 144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht ab-gedruckt). 6 3. Schlie337lich ist die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht nach-tr344glich dadurch entfallen, dass die Beteiligten die Hauptsache 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt haben. Da der Bundesgerichtshof infolge der statthaf-ten Vorlage an die Stelle des Oberlandesgerichts getreten ist und die Erledi-gungserkl344rungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem Bundesgerichtshof abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 1983, V ZB 18/82, NJW 1983, 1672, 1673; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, 247 13a Rdn. 48 m.w.N.). 7 III. Haben die Parteien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, ist 374ber die Gerichtskosten 226 so solche anfallen 226 in rechts344hnlicher Anwen-dung des 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem 8 - 5 - die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu be-r374cksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297, 300 m.w.N.). F374r die Erstattung au337er-gerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen F344llen aus 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, 247 19 Rdn. 91 i.V.m. 247 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.). 1. Danach scheidet eine Entscheidung 374ber die Gerichtskosten vorlie-gend aus. Das Verfahren vor dem Landgericht ist nach 247 156 Abs. 5 Satz 1 KostO gerichtsgeb374hrenfrei. Gleiches gilt nach 247247 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erle-digung der Hauptsache keinem der Tatbest344nde des 247 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterf344llt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445). 9 2. Bei der nach 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffenden Billigkeitsent-scheidung ist zu ber374cksichtigen, dass die Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten die Ausnahme darstellt und deshalb das Unterliegen eines der Beteilig-ten eine Auslagenerstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umst344nde rechtfer-tigt (vgl. nur Jansen/v. K366nig, FGG, 3. Aufl., 247 13a Rdn. 9; Keidel/Kuntze/ Winkler/Zimmermann, aaO, 247 13a Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Gemessen daran, hat der Notar dem Kostenschuldner dessen notwendige au337ergerichtliche Aus-lagen zu erstatten. 10 a) Die zul344ssige weitere Beschwerde w344re begr374ndet gewesen. Entge-gen der Auffassung des vorlegenden Gerichts gen374gt die angegriffene Kosten-berechnung nicht dem Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO. Ohne Erledigung der Hauptsache h344tte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachpr374fung h344tte aufgehoben werden m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 164, 355, 359 m.w.N.). 11 - 6 - aa) Ob die 247247 32, 141 KostO dem Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO unterfallen, wird nicht einheitlich beurteilt. W344hrend es nach einer Ansicht ge-n374gen soll, dass die den jeweiligen Geb374hrentatbestand ausl366senden Vorschrif-ten benannt werden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., 247 154 Rdn. 8; ebenso f374r 247 154 a.F. KostO BayObLGZ 1962, 281, 287; K374ntzel, DNotZ 1953, 194, 195 f.), geht eine andere Auffassung davon aus, dass auch die 247247 141 und 32 KostO zu zitieren sind (Heinze, NotBZ 2007, 119, 121 u. 125; vgl. auch Waldner, Die Kostenordnung f374r Anf344nger, 6. Aufl., 2002, S. 167 [Musterberechnung]: "Kostenberechnung gem344337 247247 32, 141 KostO"). Eine dritte Meinung h344lt zwar nicht die Angabe des 247 141 KostO f374r erforderlich, wohl aber die des 247 32 KostO (Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs, KostO, 3. Auflage, 247 154 Rdn. 13 a.E.; Filzek, Notarkosten-ABC, 2006, S. 161 [Musterberechnung]). 12 bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der zuletzt genannten Rechtsauffas-sung zu entscheiden. 13 Das Zitiergebot des 247 154 Abs. 2 KostO ist mit der Novellierung der Kos-tenordnung durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) deutlich ver-sch344rft worden. Gen374gte bis dahin die Angabe des Gesch344ftswerts, der Geb374h-renvorschriften und der Betr344ge f374r die Geb374hren und Auslagen, m374ssen nun-mehr dar374ber hinaus nicht nur die in Rechnung gestellten Positionen schlag-wortartig bezeichnet, sondern auch die "Kostenvorschriften" angegeben wer-den. Diese Versch344rfung ist von dem gesetzgeberischen Anliegen getragen, eine "b374rgerfreundliche Transparenz von (Notar-)Rechnungen zu garantieren" (BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Die Angaben des 247 154 Abs. 2 KostO sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu pr374fen (Se-nat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785). 14 - 7 - Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gel366st werden darf (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, aaO). Unter Kostenvorschriften im Sinne des 247 154 Abs. 2 KostO k366nnen daher nur solche Normen verstanden werden, de-ren Angabe f374r die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenan-satzes aus der Sicht eines verst344ndigen 226 mit Kostensachen nicht vertrauten 226 Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, BGHZ 164, 355, 358 f.). Dass hierzu die Regelung des 247 141 KostO nicht geh366rt, aus der sich lediglich ergibt, dass auch f374r Notarkosten die Vorschriften des Ersten Teils der Kostenordnung gelten, liegt auf der Hand. Anders verh344lt es sich da-gegen mit der Vorschrift des 247 32 KostO. 15 Nur mit Angaben zum Geb374hrentatbestand und zum Gesch344ftswert kann ein verst344ndiger Kostenschuldner nicht nachvollziehen, woraus sich die H366he der angesetzten Geb374hr ergibt. Ohne Hinweis auf 247 32 KostO mag sich ihm zwar noch erschlie337en, dass dem Gesch344ftswert Bedeutung f374r die H366he der Geb374hr zukommt, nicht aber wird er nachvollziehen k366nnen, wie sich der ange-gebene Gesch344ftswert in der geforderten Geb374hr niederschl344gt. Insoweit be-steht eine "Transparenzl374cke", die durch den Hinweis auf die f374r das Verst344nd-nis der H366he der Geb374hrenforderung grundlegende Norm des 247 32 KostO zu schlie337en ist. Das gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht nur die Geb374hrenh366he regelt, sondern zudem den b374rgerfreundlichen Hinweis enth344lt auf die der Kos-tenordnung als Anlage beigef374gte 226 nach Gesch344ftswerten gestaffelte 226 Geb374h-rentabelle, die den Geb374hrenansatz der H366he nach gerade auch f374r Laien plau-sibel macht. Dies erhellt, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden Ge-richts nicht die Rede davon sein kann, die Angabe des 247 32 KostO erschwere eher das Verst344ndnis einer Kostenberechnung. 16 - 8 - b) Es entspricht der Billigkeit, dem Notar die au337ergerichtlichen Kosten des Kostenschuldners aufzuerlegen. Die Rechtsmittel des Kostenschuldners h344tten nicht nur Erfolg gehabt. Hinzu kommt, dass der Kostenschuldner bereits bei der ersten Notarrechnung ger374gt hatte, dem Zitiergebot sei auch im Hinblick auf 247 32 KostO nicht gen374gt worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Notar zwar wegen der ebenfalls monierten fehlenden Angaben zu den jeweiligen Ge-b374hrentatbest344nden seine Kostenberechnung nachgebessert. Von der Angabe des 247 32 KostO hat er indessen ohne Not auch weiterhin abgesehen. Das rechtfertigt die Anwendung des 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu seinen Lasten. 17 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 11 T 306/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 Wx 30/05 -
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