BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.310 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke. Anl344sslich der Bebauung des Grundst374cks der Beklagten wurde dieses mit Erde aufgesch374t-tet; zur Abst374tzung an der Grenze zum Grundst374ck der Kl344ger wurden L-Be-tonsteine verlegt. Diese stehen nach Darstellung der Kl344ger zwischen 10 und 30 cm auf ihrem Grundst374ck, so dass sich der Grenzabstand zwischen der Wand ihres Hauses und der durch die Steine gebildeten faktischen Grenze teil-weise von 3,20 m auf 2,90 m verringere und die Nutzung des Bauwichs f374r die Errichtung einer Zisterne und eines Fahrzeugstellplatzes eingeschr344nkt werde. 1 - 3 - Zudem f344llt nach Darstellung der Kl344ger im Randbereich der Profilsteine Erde auf ihr Grundst374ck her374ber. Auf dem Grundst374ck der Beklagten steht weiter eine Kirschlorbeerhecke, deren Bl344tter teilweise auf das Grundst374ck der Kl344ger fallen. Auf der Terrasse am Haus der Beklagten befindet sich eine Au337enleuchte, durch deren Lichtein-wirkung sich die Kl344ger gest366rt f374hlen. 2 Die Kl344ger haben von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, dass ihr Grundst374ck durch das Laub der Kirschlorbeerhecke wesentlich belastet werde, die L-Profil-Steine von ihrem Grundst374ck zu entfernen, die Absicherung gegen das Herabfallen von Erde auf ihr Grundst374ck zu vervollst344ndigen und es zu un-terlassen, durch die Lichteinwirkung von der Au337enbeleuchtung der Terrasse die Nutzung ihres Wohn- und Schlafzimmers zu beeintr344chtigen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 200 nicht erreiche. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 II. Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zul344ssig sei, weil der Wert der Beschwer der Kl344ger durch die Zur374ckweisung ihrer Antr344ge sich auf nicht mehr als 530 200 belaufen. 5 Die Antr344ge im Einzelnen hat es wie folgt bewertet: Beseitigung des Laubbefalls 130 200, Unterlassen der Lichteinwirkung von der Terrassenbeleuch-tung 150 200, Verhinderung des Herabfallens von Erdreich 100 200 und Versetzen 6 - 4 - der L-Profil-Steine 150 200. Den letztgenannten Betrag hat es nach den dabei entstehenden Kosten bestimmt. III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (247 575 ZPO). 8 Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei sei-ner Festsetzung des f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ma337geblichen Werts der Beschwer (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen f374r die Aus-374bung des ihm grunds344tzlich zustehenden Ermessens gem. 247247 2, 3 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573) ver-kannt hat. 9 Der Wert der Beschwer eines Kl344gers, der mit seiner Klage auf Beseiti-gung einer die Grenze 374berschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundst374ck dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR M374nchen 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 200 in Ansatz gebrachten Kosten f374r das Versetzen der Betonst374tzen. Diese w344ren allein f374r die Beschwer der Beklagten ma337gebend, wenn sie dem Antrag gem344337 verurteilt worden w344re (Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris). 10 - 5 - 2. Beruht die Sch344tzung des Werts der Beschwer durch das Berufungs-gericht auf einem Rechtsfehler, muss das Rechtsbeschwerdegericht diese selbst vornehmen. Die Rechtsbeschwerde ist danach begr374ndet, weil der Wert der Beschwer der Kl344ger den Betrag von 600 200 374bersteigt. 11 a) Der Wertverlust des Grundst374cks durch eine die Grenze 374berschrei-tende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der 374ber-bauten Fl344che und den dadurch bewirkten Beeintr344chtigungen bei der Nutzung des nicht 374berbauten Grundst374cksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR M374nchen 1997, 140). 12 b) F374r deren Sch344tzung kann hier von den Angaben in dem von den Kl344-gern nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 374ber den Kauf ihres Grundst374cks ausgegangen werden. Der Wert der 374berbauten Fl344che von 3,15 m 2 betr344gt bei einem nach dem Kaufpreis bestimmten Wert von 56,24 200 pro m 2 177,16 200 (gerundet: 180 200). Hinzu tritt die Wertminderung durch die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m, die bei vern374nftiger Betrachtung weder mit Null (so das Berufungsgericht) noch mit mehreren tausend Euro (so die Rechtsbeschwerde) festgesetzt wer-den kann. F374r die Sch344tzung des Werts der Beschwer der Kl344ger ist vielmehr davon auszugehen, dass die Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines 334berbaus wie eine durch ihre Gestattung abgesicherte Mitbenutzung wirkt. De-ren Wert kann auch angesichts der geringen Beanspruchung des Grundst374cks der Kl344ger auf ca. 2 % des Werts ihres 660 m 2 gro337en Grundst374cks gesch344tzt werden, wobei der Grundst374ckswert mit dem 2001 vereinbarten Kaufpreis von 76.000 DM (= 38.858 200) in Ansatz gebracht werden kann. Die Beschwer durch die eingeschr344nkte Nutzbarkeit des Bauwichs ergibt so rechnerisch einen Be-trag von 777,16 200 (abgerundet: 750 200), was bereits allein die f374r die Zul344ssigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) 374bersteigt. 13 - 6 - 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf 247 921 BGB ge-st374tzten Einwand der Beklagten, die L-Betonsteine seien eine Grenzeinrichtung, auf das daf374r erforderliche Einverst344ndnis des Nachbarn hin (Senat, BGHZ 143, 1, 5). Zu dem Anspruch der Kl344ger zur Beseitigung des Laub374berfalls verweist der Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines sol-chen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 (BGHZ 157, 33, 40). 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 27.08.2008 - 17 C 453/07 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2 S 399/08 (286) -
Full & Egal Universal Law Academy