BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115 /1 3 v om 8 . Okto ber 2014 in der Zurück schiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Okto ber 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth , die Richterinne n Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechts mittel der Vertrauensperson des Betroffenen we r- den der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Mai 2013 und der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2 4. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 18. Februar 2013 bis zum 19. Februar 2013 rechtswidrig war. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notw endigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 .000 Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen 1 - 3 - zulässig. Insbeso ndere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der B e- troffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfo r- derlich ist, bereits im ersten Rechtszug betei ligt, weil er den Haftaufhebungsa n- trag vor dem Amtsgericht gestellt hat (Senat, Beschluss vo m 10. Oktober 2013 V ZB 67/13 , InfAuslR 2014, 99 Rn. 3; Beschluss vom 29. November 2012 V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3 ). Seine Beschwerde gegen die Z u- rüc kweisung des Antrags auf Haftaufhebung kann er nach einer Erledigung durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit dem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter verfolgen, die Rechtsverletzung des Betroffenen festz u- stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. De zember 2011 V ZB 302/10, Rn. 12 , juris ; Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 5/14, Rn. 7, juris ) . 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Haft hätte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden dürfen, weil die se in der Justizvollzug s- ansta lt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 2 - 4 - AufenthG vollzogen wu rde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abges e- hen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2013 - 622 XIV 892/B - LG Aachen, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 T 139/13 -
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