BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 115/15 vom 26. August 2015 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht s Wolfenbüttel - 23 K 101/09 - erlassenen Zuschla g- beschluss vom 23. Januar 2015 wird bis zur Ent scheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg. Gemäß § 575 Abs. 5 i .V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsb e- schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoc h- tenen Besch lusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, und die Rechtsb e- schwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss v om 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte psychische Erkrankung des Schuldners und die daraus folgende akute Suizidgefahr bei einem Verlust des Eigentums an dem verste igerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelass e- nen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsrä u- 1 2 3 - 3 - mung realisiert, die de m Schuldner bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlag s- beschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für die Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsb e- schluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahren s verbunden sind. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 31.08.2009 - 23 K 101/09 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 4 T 93/15 -
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