BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 116/05 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 31. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 2.447 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das am 20. Oktober 2004 verk374ndete Urteil des Amtsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten am 29. Oktober 2004 beim Landgericht Beru-fung eingelegt. Das Urteil, das dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 21. Januar 2005 zugegangen ist, besteht aus insgesamt sieben gehefteten Sei-ten. Die ersten beiden Seiten aus wei337em Papier enthalten Rubrum und Tenor sowie den Namen und die Dienstbezeichnung des Richters am Amtsgericht Dr. K. . Darunter befindet sich der unterschriebene und gestempelte Aus-fertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle. Auf den folgenden f374nf Seiten aus grauem Papier stehen in anderer Schrift Tatbestand und Ent- 1 - 3 - scheidungsgr374nde. Der Prozessbevollm344chtigte gab das beigef374gte Empfangs-bekenntnis nicht zur374ck. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 an das Landge-richt beanstandete er, dass die Zustellung unwirksam sei, da der Ausferti-gungsvermerk lediglich den Tenor des Urteils abdecke, nicht jedoch Tatbestand und Entscheidungsgr374nde. Zugleich beantragte er die Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist bis zum 21. M344rz 2005, die ihm bewilligt wurde. Am 2. M344rz 2005 ist ihm das Urteil mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Mit Telefax vom 21. M344rz 2005 hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die Berufung begr374ndet. Es ist streitig, ob das Telefax gem344337 dem aufgedruckten Absendevermerk erst am 22. M344rz 2005 um 1.06 Uhr oder gem344337 der sp344ter zu den Akten gereichten Abrechnung der Deutschen Telekom mit Einzelverbin-dungsnachweis noch am 21. M344rz 2005 vor 24.00 Uhr beim Landgericht einge-gangen ist. Am 4. April 2005 ist eine weitere Berufungsbegr374ndung beim Land-gericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Kl344gers wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig, weil gem344337 den nachstehenden Ausf374hrungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im 334brigen gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht ein-gelegt und begr374ndet worden. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig ver-worfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist f374r die Beru- 3 - 4 - fungsbegr374ndung nicht vers344umt. Das gilt unabh344ngig davon, ob das Telefax vom 21. M344rz 2005, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erst am fol-genden Tag um 1.06 Uhr bei Gericht eingegangen ist oder ob dies, wie die Be-schwerde geltend macht, noch am gleichen Tag vor 24.00 Uhr geschehen ist. Nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO betr344gt die Frist f374r die Berufungsbegr374n-dung zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils, sp344testens aber mit Ablauf von f374nf Monaten nach der Ver-k374ndung. Danach war die Frist hier weder bei Eingang der ersten, mit Telefax 374bermittelten Berufungsbegr374ndung am 21. oder 22. M344rz 2005 noch bei Ein-gang der zweiten Berufungsbegr374ndung am 4. April 2005 abgelaufen. Vielmehr endete sie 226 ungeachtet der in jedem Fall gegenstandslosen Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 21. M344rz 2005 226 erst am 2. Mai 2005. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers erst am 2. M344rz 2005 vollst344ndig zugestellt worden. Die am 21. Januar 2005 374bersandte Ausfertigung des Urteils war dagegen unvollst344ndig. 4 Die Urteile, die den Parteien gem344337 247 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen sind, werden in Gestalt von Ausfertigungen zugestellt. Hierbei handelt es sich um in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschriften, die dem Zweck dienen, die bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach au337en zu vertreten. Die gesetzliche Form bestimmt sich nach 247 317 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Ausfer-tigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle zu unter-schreiben und mit dem Gerichtssiegel (oder auch Dienststempel) zu versehen. Mit der Unterschrift erkl344rt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erkl344rung braucht nicht w366rtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte 344u337ere Form f374r den Ausfertigungs-vermerk nicht vor (zu alledem siehe BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 226 IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495 unter 2 b m.w.Nachw.). Weiter ist neben der dauerhaf- 5 - 5 - ten Verbindung aller Bl344tter der Ausfertigung erforderlich, dass sich der Ausfer-tigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzwei-deutig auf das gesamte Schriftst374ck erstreckt (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 317 Rdnr. 4; Z366ller/St366ber, aaO, 247 169 Rdnrn. 15 und 8). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftst374cks nach 247 170 Abs. 2 ZPO a.F. (dazu siehe BGHZ 156, 335, 341 m.w.Nachw.; ferner OLG Celle, OLG-Report 1999, 328, 329; OLG Bamberg, OLG-Report 2002, 239, 240; vgl. jetzt 247 169 Abs. 2 ZPO). An letzterem fehlt es bei der Ausfertigung des Urteils, die dem Prozess-bevollm344chtigten des Kl344gers am 21. Januar 2005 374bersandt worden ist. Bei dieser Ausfertigung befindet sich der Ausfertigungsvermerk auf der zweiten Sei-te unter dem Urteilstenor. Angesichts dessen erstreckt er sich nicht unzweideu-tig auf die folgenden f374nf Seiten mit Tatbestand und Entscheidungsgr374nden, zumal sich diese Seiten auch in Farbe und Schrift von den beiden ersten Seiten deutlich unterscheiden. Deckt mithin der Ausfertigungsvermerk Tatbestand und Entscheidungsgr374nde nicht ab, ist die 374bersandte Ausfertigung des Urteils un-vollst344ndig und vermag sie deswegen die Frist zur Berufungsbegr374ndung nicht in Gang zu setzen. 6 - 6 - 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung 374ber die Berufung des Kl344gers an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 7 Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 20.10.2004 - 233 C 40787/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.10.2005 - 34 S 20431/04 -
Full & Egal Universal Law Academy