BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 116/05 vom 27. April 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Die auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Gesch344fts-geb374hr nach Nr. 2400 dieser Anlage f374r ein Mahnschreiben z344hlt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO, 247 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - LG Neubrandenburg AG Pasewalk - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juli 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 326,71 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangten von dem Beklagten zun344chst Schadensersatz in H366he von 2.898,21 200 wegen mangelhaft erbrachter Bauleistungen. Mit Schrei-ben ihres Prozessbevollm344chtigten erster Instanz vom 24. August 2004 haben sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags zuz374glich Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung zum 6. September 2004 aufgefordert und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Klage erhoben. Nach Klageerweiterung ist gegen den Be-klagten ein Teilvers344umnisurteil hinsichtlich des genannten Schadensersatzbe-trages ergangen. Nach R374cknahme der Klageerweiterung hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % den Kl344gern als Gesamtschuldnern auferlegt. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht hat im Rahmen der Kostenfest-setzung die von den Kl344gern beanspruchte, ihrem Prozessbevollm344chtigten im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 sowie auf Verhandlun-gen hinsichtlich von Kostenvoranschl344gen erwachsene Gesch344ftsgeb374hr, so-weit sie nicht auf die Verfahrensgeb374hr anzurechnen war, nicht ber374cksichtigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kl344ger weiterhin die Festsetzung von 90 % der nicht auf die Verfahrensgeb374hr anzurechnenden Gesch344ftsge-b374hr. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten k366nnten mangels konkreter Prozessbezogenheit nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des 247 91 ZPO festgesetzt werden, da sie f374r eine au337ergerichtliche T344tigkeit des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt angefal-len seien, als die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung noch nicht festgestanden habe. 4 2. Diese Auffassung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 a) Bei dem Anwaltsschreiben vom 24. August 2004 handelt es sich um ein Mahnschreiben. Die Aufwendungen f374r ein solches Mahnschreiben geh366ren nicht zu den Kosten, die der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden Rechtsstreits dienen und die deshalb den Prozesskosten zugerechnet und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden k366nnen (vgl. Musie- 6 - 4 - lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 91 Rdn. 7; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 91 Rdn. 8; Z366ller/Herget, 25. Aufl., 247 91 Rdn. 13, Stichwort "Mahnschreiben"). 7 Ein Mahnschreiben, insbesondere wenn darin eine Frist zur Erf374llung der Forderung gesetzt wird, dient neben der materiell-rechtlichen Zielsetzung, etwa zur Begr374ndung des Verzugs, in erster Linie der au337ergerichtlichen Erledigung, da der Schuldner zur Erf374llung der Forderung angehalten werden soll. Auch das damit m366glicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den sp344ter gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des 247 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion. F374r ein Mahnschreiben gelten insoweit entsprechende 334berlegungen wie sie der Bundesgerichtshof bereits f374r die Kosten einer Abmahnung ange-stellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, Rpfleger 2006, 165 = JurB374ro 2006, 140). - 5 - b) Auch soweit die Gesch344ftsgeb374hr von den Kl344gern auf nicht n344her konkretisierte anwaltliche T344tigkeit hinsichtlich der Einholung von Kostenvoran-schl344gen gest374tzt wird, gilt nichts anderes. Auch hierdurch entstandene Kosten geh366ren nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Prozess-kosten im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO. 8 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 C 483/04 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 T 148/05 -
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