BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 116/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3305 Ist die anwaltliche Gesch344ftsgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vo-rausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gem344337 RVG VV Nr. 3305 ent-standene Verfahrensgeb374hr f374r die T344tigkeit im Mahnverfahren auf die gem344337 RVG VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgeb374hr in vollem Umfang anzurech-nen. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 116/09 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 469,46 200 Gr374nde: Die Kl344ger haben die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Bautr344-gervertrag in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antrags-gem344337 zur Zahlung von 12.376 200 nebst Zinsen sowie von 1.025,30 200 vorge-richtliche Anwaltskosten verurteilt. Dem Hauptsacheverfahren ging ein Mahn-verfahren voraus, in dem dieselben Anspr374che geltend gemacht worden sind. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kl344ger die Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 mit einem Geb374hrensatz von 0,75 auf die 1,3-fache Verfahrensgeb374hr f374r die Vertretung des Antragstel-lers im Mahnverfahren, RVG VV Nr. 3305, angerechnet. Auf die Verfahrensge-b374hr f374r das streitige Verfahren, RVG VV Nr. 3100, haben sie die Verfahrens-geb374hr f374r die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren nur in H366he des 2 - 3 - Restes von 0,55 angerechnet. Das Landgericht hat statt der insoweit begehrten 893,60 200 netto 499,10 200 netto festgesetzt. Es hat nach Abzug der anteiligen Gesch344ftsgeb374hr die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3305 in vollem Um-fang auf die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 angerechnet. Das Be-schwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Kl344ger, die ihren Antrag weiterverfolgen. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist un-begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das zwischengeschaltete Mahnverfahren an der Berechnung der Verfahrensgeb374hr nichts 344ndere. So-wohl die Geb374hr nach RVG VV Nr. 3305 als auch die nach RVG VV Nr. 3100 seien Verfahrensgeb374hren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100. Beide w374rden mithin nach dieser Anrechnungsvorschrift wegen der entstandenen und titulierten au337ergerichtlichen 1,6-fachen Gesch344ftsgeb374hr auf 0,55 bzw. 0,85 reduziert. Auf die verbleibende 0,85-fache Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 sei die verbleibende Verfahrensgeb374hr f374r das Mahn-verfahren anzurechnen. An sich verbleibe demnach rechnerisch insgesamt eine 0,85-fache Verfahrensgeb374hr aus 12.376 200, mithin 447,10 200 netto. Der geringe-re Wert beruhe darauf, dass das Landgericht den Gegenstandswert des Mahn-verfahrens zu Unrecht mit 13.401,30 200 angenommen habe. Dies sei f374r die Be-schwerde aber wegen 247 528 Satz 2 ZPO (analog) ohne Belang, nachdem sich dieser Fehler nur zugunsten der Kl344ger auswirke. Eine Anrechnung der au337er- 4 - 4 - gerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr habe zu erfolgen, nachdem diese tituliert sei. Aus 247 15a RVG ergebe sich deshalb nichts anderes. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 a) Der Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr steht nicht entgegen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 grunds344tzlich nur das Innenverh344ltnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, in juris). Denn eine Anrechnung hat in den F344llen zu erfolgen, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind (BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, aaO). Nachdem die au337er-gerichtliche Gesch344ftsgeb374hr voll tituliert worden ist, ist die Anrechnung auch im Verh344ltnis zu Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren zu ber374cksichtigen (jetzt: 247 15a Abs. 2 Var. 2 RVG). b) Auch die Anrechnungsregeln hinsichtlich der im Mahnverfahren ent-standenen Geb374hren wirken sich im Verh344ltnis zu Dritten aus, 247 15a Abs. 2 Var. 3 RVG (vgl. Gerold/Schmidt-M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., 247 15a Rn. 23). 7 c) Das Beschwerdegericht hat die Anrechnung im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Seine Annahme, das Landgericht habe den Gegenstandswert f374r das Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Kl344ger zu hoch angesetzt, was sich nicht auswirke, ist frei von Rechtsfehlern. 8 aa) Die L366sung des Beschwerdegerichts entspricht im Ergebnis der herr-schenden Meinung (vgl. OLG K366ln, AGS 2009, 476, [juris-Rn. 5]; Meyer, 9 - 5 - JurB374ro 2008, 16, 17; Gerold/Schmidt-M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 209 f.; Enders, JurB374ro 2005, 243, 244; Br344uer in Festschrift Madert 2006, S. 9, 18 f.; vgl. auch OLG Stuttgart, JurB374ro 2008, 526, zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbst344ndigen Beweisverfahren). 334berwiegend wird die Berechnung der Geb374hren im Falle des nach au337ergerichtlicher Gesch344fts-besorgung zun344chst im Mahnverfahren und anschlie337end im Hauptverfahren in derselben Sache t344tigen Rechtsanwalts in der Weise vorgenommen, dass auf die Verfahrensgeb374hr f374r die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren die Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 an-gerechnet wird. Die Verfahrensgeb374hr f374r die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren wird gem344337 RVG VV Nr. 3305 in vollem Umfang und nicht - wie die Kl344ger es beanspruchen - in durch die Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr gek374rztem Umfang auf die Verfahrensgeb374hr f374r die T344tigkeit im streitigen Ver-fahren angerechnet. bb) Gegen diese Anrechnungsl366sung spricht sich Hansens (RVGRe-port 2009, 81, 84 f.) aus. Er meint, auf die Verfahrensgeb374hr im Hauptverfahren nach RVG VV Nr. 3100 sei gem344337 der Anmerkung zu Nr. 3305 RVG VV nur noch die im Mahnverfahren verbleibende Verfahrensgeb374hr (RVG VV Nr. 3305 - 275 RVG VV Nr. 2300) anzurechnen. Nur diese sei, nachdem in der Reihenfol-ge des zeitlichen Entstehens angerechnet werde, zur Anrechnung noch vor-handen. 10 cc) Die herrschende Meinung ist zutreffend. Sie entspricht schon dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in RVG VV Nr. 3305. Nach diesem ist die zuvor bezeichnete volle Verfahrensgeb374hr auf einen nachfolgenden Rechts-streit anzurechnen. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass - im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung - nur die verbleibende Geb374hr im nach-folgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. 247 15a RVG l344sst sich vielmehr entneh- 11 - 6 - men, dass die urspr374nglich entstandene Geb374hr anzurechnen ist. Mit dieser Norm wird klargestellt, dass jede Geb374hr unabh344ngig von ihrer Anrechnung in vollem Umfang entsteht (Gerold/Schmidt-M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 210). 12 Nur mit diesem Verst344ndnis ist gew344hrleistet, dass der Sinn der Anmer-kung zu RVG VV Nr. 3305 auch dann zum Tragen kommt, wenn eine vorge-richtlich entstandene Gesch344ftsgeb374hr anzurechnen ist. Ansonsten entst374nde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass f374r die T344tigkeit des nach au337ergerichtlicher Gesch344ftsbesorgung zun344chst im Mahnverfahren und an-schlie337end im Hauptverfahren t344tigen Rechtsanwalts mehr Geb374hren festzu-setzen w344ren, als f374r die T344tigkeit des Anwalts, der nach au337ergerichtlicher Ge-sch344ftsbesorgung direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (ebenso Ge-rold/Schmidt-M374ller-Rabe, aaO Rn. 211). - 7 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 O 1917/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2009 - 3 W 1031/09 -
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