BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 16 /12 vom 7 . März 201 3 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 2013 durch die Vor - sitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass d ie Beschlüsse des Am tsgerichts Merseburg vom 3. Mai 2012 und de r 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 16. Mai 201 2 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus - la gen des Betroffenen trägt in allen Instanzen der Landkreis Saalekreis . Der Gegenst andswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1997 u n- erlaubt in d ie Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurde eine A b- schiebung wiederholt ausgesetzt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Ausländerbehörde einen auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung 1 - 3 - abzielenden Antrag ab, wies darauf hin, dass der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat zur Ausreise verpflichtet sei und drohte eine Abschi e- bung nach Indien an. Nachdem de r Betroffene untergetaucht, jedoch am 3. Mai 2012 von der Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden war, hat das Amtsg e- richt auf Antrag der beteiligten Behörde noch am selben Tag Abschiebungshaft für längstens 12 Wochen an geordnet und diese En tscheidung für sofort vol l- ziehbar erklärt . Nach Zurückweisung der dagegen gerichtete n sofortige n B e- schwerde ist die Abschiebung am 27. Juni 2012 vollzogen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte d er Betroffene die Feststellung erreichen, dass ihn die Besch lüsse des Amts - und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt h a- ben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor. Insbesondere seien keine Umstände gegeben , au f- grund deren feststehe, dass die Abschiebun g nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und auch nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Ü brigen nach § 71 FamFG z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Entscheidung en der Vorinstanzen haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt , weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG u n- verzichtb aren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvorausse t- zungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein , müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9 ; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/1 0, FGPrax 2 012, 82, 83 Rn. 13). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land b e- zogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffend e Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Ang a- ben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 4/11, ju ris, Rn. 9 mwN). Mangelt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris, Rn. 12 mwN; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, juris, Rn. 8 mwN). So verhält es sich hie r, weil der Antrag hierzu keinerlei Ausführungen enthält. 2. D er Begründungsmangel ist auch nicht - was mit Wirkung für die Z u- kunft möglich gewesen wäre - im Beschwerdeverfahren geheilt worden (zu di e- ser Möglichkeit vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Sep tember 2011 - V ZB 123/11 FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN ) . 5 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der Wertung von Art. 5 EMRK au s § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO . Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 14 XIV (B) 9/12 - LG Halle, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 T 94/12 - 8
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