BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/13 v om 20 . Februar 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1, § 43 Nr. 1 Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteil s- sondereige ntum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nu t- zung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs - und Teil eigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. BGH, Beschlu ss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2013 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen, das auch über di e Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Gründe: A . Die Parteien sind Miteigentümer des Sondereigentums an einem Do p- pelparker in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagte n nutzen den ob e- ren Stellplatz. Die Klägerin nutzt - wie zuvo r ihre Rechtsvorgängerin - den unt e- re n Stellplatz; sie will eine monatlich wechselnde Nutzungsregelung hinsichtlich der beiden Stellplätze erreichen. Der darauf gerichteten Klage hat das Amtsg e- richt gestütz t auf § 745 Abs. 2 BGB stattgegeben . Das Landgeric ht Wiesbaden hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1 - 3 - B . Das Berufungsgericht sieht das Landgericht Frankfurt am Main als das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Gericht an. Es handele sich um e i- ne Wohnungseigentum ssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG. Denn z wischen sämtl i- chen Wohnungseigentümern liege eine Gebrauchsrege lung im Sinne des § 15 WEG vor, nach der d er Klägerin de r untere und de n Beklagten de r obere Stel l- platz zugewiesen sei . Dies ergebe sich aus einer Mitteilung des Verwalters, die als Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 15 WEG anzusehen sei und die Streitigkeit in d er zwischen den Parteien bestehenden Bruchteilsgemei n- schaft überlagere . C . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I . Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Sa t z 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erf ordert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilpr o- zessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvolle n Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl . BVerfGE 77, 275, 284 ) und eröffnet die Rechtsb e- schwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). II . D as Recht smittel ist auch in der Sache begründet . 2 3 4 5 - 4 - 1. Allerdings sieht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht das Lan d- gericht Frankfurt am Main als das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wo h- nungseigentumssachen zuständige Berufungsgericht an . a) Zu den Wohnungs eigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wo h- nungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander ; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüss e vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sond ern allein der Umstand, ob das von einem Wohnung s- eigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in e i- nem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem G e- meinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Se nat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165). b) Da ran gemessen ist der Rechtsstreit als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG einzuordnen . aa ) Streitigkeiten, d ie die internen Rechtsbeziehungen von Bruchteil s- sondereig entümern betreffen, sind allerdings im Grundsatz keine Wohnungse i- gentumssachen (BayObLG, NJW - RR 1995, 588, 589; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 65; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 25; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 14; R eichel - Scherer, in: jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 34; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10). Denn weder bilden die Bruchteilseigentümer eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch sind d eren Bi nnenbeziehungen Gegenstand des Gemeinschaftsverhäl tnisses der Wo h- nungseigentümer . M aßgeblich ist nicht das Wohnungseigentums - , sondern das 6 7 8 9 - 5 - allgemeine Zivilrecht. Daher sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig , wenn Wohnungseigentum im Bruchteilseigentu m mehrerer Personen steht und deren Rechtsbeziehungen untereinander Gegenstand eines Rechtsstreits sind . bb ) Eine Ausnahme bilden jedoch die internen Bezieh ungen von Bruc h- teilseigentümern , in deren Teileigentum e ine Doppelstockgarage (bzw. ein Mehrfachp arker) steht . (1) In dieser Fallgestaltung kommt die Zuweisung fester Stellplätze an die Miteigentümer auf der Grundlage von Sondernutzungsrechten im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht in Betracht (so aber wohl Schöner/Stöber, Grun d- buchrecht, 15. Auf l., Rn. 2836 ; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 113; Langhein, Notar 2012, 290 ), weil Sondernutzungsrechte nur an gemeinschaftl i- chem Eigentum bestehen können (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 16) . Vielmehr bedarf es einer internen Nutzungsregelung zwisc hen den Bruchteilseigent ü- mern ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 279 /11, NJW - RR 2012, 1157 Rn. 12). (2) Eine solche auf Dauer angelegte Benutzungsr egelung kö nn en Bruc h- teils eigentümer gemäß § 745 Abs. 1 BGB tr e ffen; in den Grenzen des § 745 A bs. 3 BGB können sie die Nutzung ihres Eigentums ganz oder in Teilen einem einzelnen Teilhaber überlass en ( vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07, NJW 2009, 1270, 1271 mwN ). G emäß § 1010 BGB bedarf eine solche Regelung allerdings de r Eintragung in das Grundbuch, wenn sie auch gegenüber Sondernachfolger n wirken soll . Nach verbreiteter Ansicht , der das Berufungsgericht folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine G e- brauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs - und Teil eigen tümer g e- mäß § 15 Abs. 1 WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 ff.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527 ; OLG Jena, ZWE 2000, 232 f. ; OLG Nürnberg, ZWE 2011, 419, 420 ; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 31 ; Schultzky in 10 11 12 - 6 - Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 64; F rank, MittBayNot 1994, 512, 513; Schneider, Rpfleger 1998, 9, 12 f.; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441 f. ; Schmidt, ZWE 2000, 207 f. ). Zuständig seien i nsoweit die Wohnungseigentumsgerichte (so BayObLGZ 1994, 195, 199; OLG Frankfurt, NZM 2001, 527 ). Andere h alten derartige Gebrauchsregelungen für unzulässig ( Palandt /Bassenge, BGB, 73. A ufl., § 15 WEG Rn. 1 ; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 15 Rn. 1 ; Hügel, NZM 2004, 766 ff.; Schöner, Rpfleger 1997, 416 ff.; Basty, Rpfle ger 2001, 169 ff. ) . (3) Der Senat sieht die - seit geraumer Zeit üblichen und von den Grun d- buchämtern gebilligten - G ebrauchsregelungen gemäß § 15 Abs. 1 WEG , die die Benutzung von Mehrfachparkern betreffen, als zulässig an . Dagegen spricht allerdings, dass die Bin nenbeziehung von Bruchteilseigentümern - wie ausg e- führt - im Grundsatz keinen Gemeinschaftsbezug aufweist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eigentümer von Mehrfachparkern - anders als Bruchteilse i- gentümer von Wohnungseigentum - typischerweise nicht in einer persönlichen Verbindung zueinander stehen, sondern eine zufällige Gemeinschaft bilden. Dauerhafte und klare Nutzungsregelungen, die eine Einigung der Bruchteilse i- gentümer untereinander entbehrlich machen, dienen daher dem Frieden in der Gemeinschaft ; hierin ist ein noch ausreichender Gemeinschaftsbezug zu sehen ( Riecke/Schmid/ Abrame nko, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 8). Weil sowohl eine B e- nutzungsregelung nach § 745 BGB als auch eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG zulässig ist, kann dahinstehen, ob und ggf. welche Vor - und Nachteile diese Gestaltungswege jeweils aufweisen. (4 ) Für die Einordnung des Rechtsstreits als Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG ist es unerheblich , ob die Feststellungen tatsächlich den Schluss erlauben, dass hier e ine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG besteht oder ob vielmehr - wie das Amtsgericht ge meint hat - eine Benu t- 13 14 - 7 - zungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zu treffen ist . Denn die Zuständigkeit des Zivil - oder d e s Wohnungseigentumsgericht s darf aus Gründen de r Recht s- wegklarheit nicht von der konkreten Ausges taltung der Benutzungsregelung abhängen. Andernfalls würde der Rechtsschutz erschwert, wenn - wie hier - das Gericht erster Instanz eine Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB trifft, während das Berufun gsgericht von dem Vorliegen einer Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG ausgeht und infolgedessen die Wohnungseigentumsgerichte für zuständig hält. 2. Obwohl nach alledem das Landgericht Frankfurt am Main zuständiges Berufungsgericht ist , hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig den A n- spruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berufungsfrist in Au s- nahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsg e- rich ts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden . So verhält es sich, wenn die Frage, ob eine Streiti g- keit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fal l- gruppen noch nicht höchstric hterlich geklärt ist und man über deren Beantwo r- tung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann ( n ä- her Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.). Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht g emäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die Beklagten einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main in entspreche n- d er Anwendung von § 281 ZPO stellen. 15 - 8 - D . Für das weitere Verfahren weist der Senat darau f hin, dass nach den bi s- lang getroffenen Feststellungen keine Gebrauchsregelung der Wohnungseige n- tümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG besteh t, die die Klägerin binden könnte . Dass die se an einer solchen Vereinbarung mitgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Ver einbarung ist auch nicht im Grundbuch eingetragen ( vgl. § 10 Abs. 3 WEG) . Dass die Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbesc hluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG gefasst h ätten, stellt das Berufungsgericht schon nicht fest; e s verweist lediglich auf eine Aufstellung de s Verwalters über die Nutzung der Stellplätze, die offenkundig keinen Beschluss der Wohnungseigentümer wiedergibt. Jede n- falls fehlt e es an der erforderliche n Beschlusskom petenz. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Sondernutzungsrecht am gemein schaftl i- chen Eigentum nur durch Vereinbarung und n icht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 162 ff.). Nichts anderes gilt für die hier zu beurteilenden G e- brauchsregelungen, weil au ch sie - in den Auswirkungen vergleichbar - mit e i- nem Ausschluss vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Teileigentums ein - 16 - 9 - hergehen und deshalb keine Konkretisierung des Gebrauchs im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG betreffen (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Besch luss vom 20. Se p- tember 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167). Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.03.2013 - 92 C 1007/12 (13) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.07.2013 - 7 S 8/13 -
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