BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 16 /1 4 vom 19 . Februar 201 5 in der Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Czub, die Richterin ne n Dr. Brückner und Wei n land und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts anwalt P . bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Merseburg vom 2 1 . Mai 2014 und der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de m Salzlandkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 Gründe: Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft e und auch im Übrigen zulässig e Rechtsbeschwerde ist begründet. D ie Anordnung der Zu - rückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitp unkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt V . und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat , Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur 1 - 3 - Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru ar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 , juris Rn. 8 ). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bek annten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 21.05.2014 - 14 XIV (B) 14/14 - LG Halle, Entscheidung vom 27.05.2014 - 2 T 102/14 -
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