ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/16 vom 16. Februar 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinla nd und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Juli 2016 aufgehoben . Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgericht s Mühldorf am Inn vom 15. Juni 2016 und vom 27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz e i- 1 - 3 - nes Passes oder aufenthaltslegitimierende r Papiere zu sein. Er wurde vorläufig f estgenommen und am 19. Dezember 2015 polizeilich vernommen. Am gle i- chen Tag wurde die Abschiebung nach Marokko verfügt. Auf Antrag der bete i- ligten Behörde wurde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschi e- bung bis längstens 17. Juni 2016 angeordnet . Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 15. Juni 2016 die Haft bis zum 1. Juli 2016 und mit Beschluss vom 27. Juni 2016 bis zum 15. Juli 2016 verlängert. Die hiergegen gerichteten B e- schwerden des Betroffenen , die jewe ils mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts festzustellen, fortgeführt wurden, hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 zurückgewiesen. Mit der Recht s- beschwerde verfolgt der Betroffene, der am 7. Juli 2016 abgesch oben worden ist , seine Feststellungsanträge weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Z u- rückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verläng e- rung der Abschiebungshaft hätten vorgelegen. Insbesonder e habe die Haft über sechs Monate hinaus angeordnet werden können. Der Betroffene habe die über drei Monate hinausgehende Dauer selbst zu vertreten. Er habe nach seinen Angaben bei der Polizei seinen Pass zerrissen und sei anschließend ohne Pass nach Europ a eingereist. Soweit er sich bei seiner Anhörung am 5. Februar 2016 dahingehend eingelassen habe, dass ihm sein Reisepass von Schleusern a b- genommen worden sei, stehe dies in Widerspruch zu seinen bisherigen Ang a- ben und sei unglaubwürdig. Durch die Vernicht ung des Reisepasses sei ein 2 3 - 4 - langwieriges Verfahren zur Beschaffung des Passersatzpapieres erforderlich geworden. Trotz der Belehrung anlässlich seiner Anhörung am 5. Februar 2016 habe der Betroffene keine Versuche unternommen, die Bearbeitung zu b e- schleuni gen (§ 48 Abs. 3, § 82 AufenthG). Er habe von Anfang an deutlich g e- macht, an seiner Abschiebung nach Marokko nicht mitzuwirken. Dies sei zur Überzeugung der Kammer mitursächlich dafür, dass die Abschiebung bislang nicht habe durchgeführt werden können. I II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. Dies setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass d er Ausländer seine A b- schiebung verhindert. Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderl i- chen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden Abschiebun g auf ( vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 V ZB 99/16, juris Rn. 8 ff. ). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht a n- genommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellunge n, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Ei n- zelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der B e- troffene deren Vornahme verweigert hat (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2 017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13 ). 4 5 - 5 - 2. Die Verlängerung der Haft durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juni 2016 ist auch, soweit sie den Zeitraum bis zum 18. Juni 2016 betrifft, rechtswidrig. Zwar überschreitet die Abschiebungshaft bis zu diesem Z eitpunkt noch nicht die Frist von sechs Monaten. Nach den Ausführungen in dem Antrag auf Haftverlängerung war aber ausgeschlossen, dass die Abschiebung des B e- troffenen innerhalb von drei Tagen erfolgen konnte . Die Haft durfte daher auch insoweit nicht aufr echterhalten werden. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 15.06.2016 - 1 XIV 67/16 (B) - AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 27.06.2016 - 3 XIV 75/16 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.20 16 - 4 T 2163/16, 4 T 2295/16 - 6 7
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