BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/06 vom 15. M344rz 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 152a; ZwVwV 247247 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanw344lte und Rechtsbeist344nde sind bei der Bemessung der Verg374tung nach Zeitaufwand grunds344tzlich gleich zu behandeln. BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 117/06 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 12. Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amts-gerichts M366nchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abge344ndert, dass die Verg374tung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64 200 festgesetzt wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 210,54 200. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-wohnung angeordnet und den Beschwerdef374hrer, einen Rechtsbeistand, zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Verg374tung f374r die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hier-zu einen Stundensatz von 80 200 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich einen Stundensatz von 75 200 f374r gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwer-de des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist. 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 200 zu verg374ten sei, wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. F374r Rechtsbeist344nde gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanw344lten nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (RVG) verg374tungsrechtlich gleich-gestellt. Daraus k366nne der Beschwerdef374hrer indessen nichts f374r sich herleiten, weil die hier einschl344gige Verg374tungsregelung des 247 19 Zwangsverwalterver-ordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestell-ten Person ankn374pfe und Rechtsanw344lte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung h366her qualifiziert seien. Rechtsbeist344nde seien in durchschnittlich schwierigen F344llen lediglich mit einem Stundsatz von 75 200 zu verg374ten. 2 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334-berpr374fung nicht stand. 4 a) 247 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und eines H366chstsatzes den Rahmen f374r die Festsetzung der H366he des Stunden-satzes vor, enth344lt selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Verg374tung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschl344gig ist insoweit die in Umsetzung der Erm344chtigungsgrundlage des 247 152a ZVG erlassene Vor-schrift des 247 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die f374r die Bemessung einer angemes-senen Verg374tung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die 5 - 4 - Leistung des Zwangsverwalters ankn374pft. Die aus einer bestimmten Ausbildung folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der Bemessung der H366he des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass besondere Qualifikationen verg374tungsrechtlich nur relevant sind, wenn das An-forderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch 247 17 Abs. 3 ZwVwV best344tigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter Rechtsanwalt f374r T344tigkeiten die gesetzliche Verg374tung eines Rechtsanwalts abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse-ner Verwalter die T344tigkeit einem Anwalt 374bertragen h344tte; Entsprechendes gilt f374r zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angeh366rige anderer Berufe mit besonderer Qualifikation. Daraus folgt, dass die Zwangsverwalterverg374tung eines Rechtsanwalts zwar h366her ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann, wenn der Anwalt bei der Bew344ltigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen und Kenntnisse zur374ckgreifen muss, 374ber die ein Rechtsbeistand nicht verf374gt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 6 b) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig, dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das Grundrecht aus Art. 12 GG beeintr344chtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein angemessener Ausgleich f374r seine T344tigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ 152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch f374r Rechtsanw344lte und Rechtsbeist344nde gleicherma337en und rechtfertigt - zumal vor dem Hintergrund der sonst bestehenden verg374tungsrechtlichen Gleichbehand- 7 - 5 - lung nach 247 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung der beiden Berufsgruppen. 2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif ist im Sinne von 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher W374rdigung davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 200 zu verg374ten gewesen w344re. Auf dieser Grundlage kann f374r den Beschwerdef374hrer als Rechtsbeistand nichts anderes gelten. 8 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausges-taltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach 247 91 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Ver-366ffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Verg374tung des Zwangsverwalters f344llt der Masse 9 - 6 - zur Last (247247 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch St366ber, Zwangsversteige-rungsgesetz, 18. Aufl., 247 153 Anm. 6.6). F374r die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Verg374tungsanspruchs einhergehenden Kosten kann je-denfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -
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