BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/08 vom 17. September 2008 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Das gegen die Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-gesuch des Beschwerdef374hrers wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerde gegen die Beschl374sse des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungs-gesuch ist rechtsmissbr344uchlich und daher unzul344ssig. 1 Es ersch366pft sich in dem beleidigenden Vorwurf, die abgelehnten Richter h344tten in fr374heren Verfahren (V ZB 16/08, V ZB 84/08, V ZB 85/08) "die willk374r-liche und schikan366se Behandlung des Antragstellers, Beschwerde- und Rechts-beschwerdef374hrers - wider Recht und Gesetz - zwischenzeitlich geduldet und 2 - 3 - sp344ter nachtr344glich "legalisiert". Seine Schrifts344tze seien, obwohl pr344zise formu-liert und ausf374hrlich begr374ndet, nicht im Sinne seines "legitimen Begehrens" behandelt worden. Darin sieht er eine "Nichtbearbeitung". Das liegt offensichtlich neben der Sache und l344sst nur den Schluss zu, dass die vielf344ltigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdef374hrer allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Das ist auch schon deut-lich geworden in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08, denen Ableh-nungsgesuche mit fern liegendem Vorbringen gegen die beteiligten Richter des Oberlandesgerichts zugrunde lagen, und tritt im vorliegenden Verfahren erneut zutage, in dem es u.a. um die blo337e Wiederholung seiner erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Oberlandesgerichts geht. 3 Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzul344ssig. Sofern sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts 374ber die Kostenerinnerung richten sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (247 14 Abs. 4 Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung 374ber das Ablehnungs-gesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Be-schwerdef374hrer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt worden ist, sieht das - vorliegend einschl344gige - Gesetz 374ber die Angele- 4 - 4 - genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-hof nur im Vorlegungsverfahren nach 247 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2008 - 20 W 399/06 -
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