BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/09 vom 18. M344rz 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZVG 247 9a Abs. 1 Satz 3 Restitutionsanspr374che auf Grundst374cke k366nnen nicht nach Ma337gabe von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden (Anschluss an BVerwGE 130, 134). BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 117/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2009 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. M344rz 2009 unter Zur374ckweisung der Rechtsmittel im 334brigen aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r die Vertretung der Beteiligten zu 1 als Ersteherin wird auf 783.807,66 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht mit Beschl374ssen vom 14. August 2007 und vom 13. November 2007 die Versteigerung der ein-gangs genannten Grundst374cke an. Mit Beschl374ssen vom 17. Dezember 2007 und vom 10. M344rz 2008 setzte es die Verkehrswerte der beiden Grundst374cke auf 925.350 200 (lfd. Nr. 4) und auf 14.650 200 (lfd. Nr. 1) fest. In dem auf den 26. Februar 2009 bestimmten Versteigerungstermin wies es auf die Anmeldung von Restitutionsanspr374chen nach dem Verm366gensgesetz auf die zu verstei-gernden Grundst374cke durch die Beteiligte zu 3 hin. In dem Versteigerungster-min blieb die Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot von 250.000 200 Meistbietende. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 13. M344rz 2009 den Zuschlag erteilt und bestimmt, dass die Restitutionsanspr374che der Beteiligten zu 3 bestehen bleiben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Bestimmung hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Beteiligte zu 1 in erster Linie erreichen, dass statt des Bestehenbleibens der Restitutionsan-spr374che deren Erl366schen bestimmt wird. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des Zuschlags insgesamt; sie sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 19. Dezember 2007 (BVerwGE 130, 134) sicher davon ausgegangen, die Grundst374cke frei von Restitutionsanspr374chen zu erwerben. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Bestimmung 374ber den Fortbestand der angemeldeten Restitutionsanspr374che in Nummer IV des angefochtenen Zu-schlagsbeschlusses f374r zutreffend. Nach 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG k366nnten Restitutionsanspr374che nach dem Verm366gensgesetz in Zwangsversteigerungs-verfahren angemeldet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 angeordnet werden. Die - im vorliegenden Fall erfolgte - rechtzeitige Anmeldung f374hre dazu, dass der Restitutionsanspruch durch den Zuschlag nicht erl366sche, sondern be-stehen bleibe. Die Regelung des 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG gelte, anders als das Bundesverwaltungsgericht meine (BVerwGE 130, 134), nicht nur f374r Resti-tutionsanspr374che auf selbst344ndiges Geb344udeeigentum, sondern auch f374r Resti-tutionsanspr374che auf Grundst374cke und damit auch f374r die hier angemeldeten Restitutionsanspr374che der Beteiligten zu 3. 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG verwei-se ohne Einschr344nkungen auf Satz 2 der Vorschrift, der die M366glichkeit einer bestandserhaltenden Anmeldung f374r Anspr374che nach dem Sachenrechtsberei- 3 - 4 - nigungsgesetz vorsehe. Anhaltspunkte f374r eine einschr344nkende Auslegung ent-halte der Text der Vorschrift nicht. Der Gesetzgeber habe mit 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG den Berechtigten st344rker sch374tzen wollen als bisher. Er k366nne auch nicht gewollt haben, dass Restitutionsanspr374che als Folge einer Zwangs-versteigerung des Grundst374cks erl366schten. Die von der Beteiligten zu 1 f374r den Fall des Bestehenbleibens der Restitutionsanspr374che vorsorglich erkl344rte An-fechtung ihres Gebots wegen Irrtums sei unwirksam, weil es sich um einen blo-337en Motivirrtum gehandelt habe. III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 4 1. Unbegr374ndet ist allerdings der Hauptantrag. 5 Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ist zwar rechtsfehlerhaft, so-weit er den Fortbestand der Restitutionsanspr374che der Beteiligten zu 3 aus-spricht. Die mit dem Hauptantrag angestrebte isolierte 304nderung dieses Aus-spruchs im Zuschlagsbeschluss kommt aber allenfalls in Betracht, wenn der Fehler erst bei der Abfassung des Zuschlagsbeschlusses unterlaufen ist. So liegt es hier aber nicht. Das Fortbestehen der von der Beteiligten zu 3 angemel-deten Restitutionsanspr374che war schon in den Versteigerungsbedingungen vorgesehen, die das Amtsgericht zu Beginn der Versteigerung bekannt gege-ben hat. Damit leidet nicht allein der Zuschlagsbeschluss an diesem Fehler, sondern die Versteigerung insgesamt. Dann aber scheidet eine isolierte Aufhe-bung des angefochtenen Ausspruchs zum Fortbestand der Restitutionsanspr374-che in dem Zuschlagsbeschluss aus. 6 - 5 - 2. Begr374ndet ist dagegen der auf Aufhebung des Zuschlags insgesamt gerichtete Hilfsantrag. 7 a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-de nicht daraus, dass das Gebot der Beteiligten zu 1 unwirksam war. Das Ge-bot war n344mlich wirksam. Die Beteiligte zu 1 mag zwar, wie sie geltend macht, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 (BVerwGE 130, 134) sicher davon ausgegangen sein, die Grundst374cke frei von Restitutionsanspr374chen zu erwerben. Das Amtsgericht hatte aber in den Versteigerungsbedingungen, die es zu Beginn der Versteigerung bekannt gegeben hat, klar und unmissverst344ndlich das Gegenteil vorgesehen. Die ihrem Gebot zugrunde gelegte abweichende Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1 blieb deshalb blo337es Motiv f374r ihr Gebot und ber374hrte die Wirksamkeit ihres Gebots nicht (vgl. Senat, BGHZ 177, 62, 67 f.; Beschl. v. 9. Juli 2009, V ZB 190/08, ZfIR 2009, 884, 885). 8 b) Der Zuschlagsbeschluss ist aber nach 247 100 Abs. 1 ZVG aufzuheben, weil er auf einem fehlerhaften Verfahren beruht. Die Versteigerung ist n344mlich unter einer fehlerhaften Bedingung durchgef374hrt worden, 247 83 Nr. 6 ZVG. Die-ser Mangel ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen, 247 100 Abs. 3 ZVG. 9 aa) Die Bedingungen der Versteigerung waren fehlerhaft, weil in ihnen der Fortbestand der im Verfahren angemeldeten Restitutionsanspr374che der Be-teiligten zu 3 nach 247 9a EGZVG vorgesehen war. Nach 247 9a EGZVG k366nnen Anspr374che nach dem Verm366gensgesetz indes nur angemeldet werden, wenn ihr Gegenstand die Restitution von selbst344ndigem Geb344udeeigentum ist. Sind sie dagegen auf die Restitution des zu versteigernden Grundst374cks gerichtet, 10 - 6 - k366nnen sie im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet werden und erl366schen mit dem Zuschlag. (1) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzur344umen, dass die Vor-schrift nach dem Wortlaut in dem von ihm f374r richtig gehaltenen Sinn verstan-den werden kann und dass die Vorschrift in der Vergangenheit 374berwiegend auch in diesem Sinn verstanden worden ist (VG Greifswald RGV Nr. D I 64; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 247 3b Rdn. 18; S344cker/Busche, Verm366gensrecht, 247 3b Rdn. 14; Wasmuth in RVI 247 3b VermG Rdn. 42; Keller, Rpfleger 1994, 194, 201; Krause, OV-spezial 1998, 182 f.; wohl auch St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 9a EGZVG Rdn. 6.4; a.M. Grund, ZIP 1999, 1617, 1621 ff.; Cremer, NotBZ 2000, Sonderheft September, S. 13, 26 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Verst344ndnis der Vor-schrift aber nicht gefolgt. Es legt sie eng in dem Sinn aus, dass nur Restituti-onsanspr374che auf Geb344udeeigentum nach Ma337gabe von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG bestandserhaltend angemeldet werden k366nnen, nicht aber Restituti-onsanspr374che auf Grundst374cke, um die es hier geht (BVerwGE 130, 134, 137 f.). 11 (2) Der Senat hat dieses Verst344ndnis der Vorschrift seiner Entscheidung zur Erstattungsf344higkeit von Zinszahlungen auf Altgrundpfandrechte aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 nach 247 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG zugrunde gelegt (Urt. v. 18. September 2009, V ZR 118/08, ZOV 2009, 298, 300). Er h344lt daran auch unter Ber374cksichtigung der von dem Beschwerdegericht angef374hr-ten Gesichtspunkte fest. 12 bb) Das von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte weite Verst344nd-nis von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG steht im Widerspruch zur Entstehungsge- 13 - 7 - schichte und dem Zweck der Norm und vor allem zu der Konzeption des Geset-zesgebers. Die Norm ist mit R374cksicht hierauf einschr344nkend auszulegen und nur auf Restitutionsanspr374che auf selbst344ndiges Geb344udeeigentum anzuwen-den. (1) Die in der Vergangenheit vorherrschende Auslegung von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG ist entscheidend von dem Bestreben getragen, eine L374cke im Schutz des Berechtigten zu schlie337en. Diese L374cke wird darin gesehen, dass der Berechtigte (vgl. 247 2 VermG) vor einer unberechtigten Ver344u337erung durch das Erfordernis einer Grundst374cksverkehrsgenehmigung nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO gesch374tzt ist, ein vergleichbarer Schutz nach Aufhebung des Ge-nehmigungserfordernisses f374r den Erwerb in der Vollstreckungsversteigerung nach 247 2 Abs. 1 Buchstabe d GVO a. F. mit deren 304nderung durch das sog. Hemmnissebeseitigungsgesetz (vom 22. M344rz 1991, BGBl. I S. 766) aber nicht mehr besteht. Er w374rde erreicht, wenn der Berechtigte den Restitutionsan-spruch in der Vollstreckungsversteigerung anmelden und so erhalten k366nnte. F374r diese Sicht l344sst sich auch eine Passage in der Begr374ndung zu 247 9a Abs. 2 Satz 3 EGZVG anf374hren, die man so verstehen kann, als gehe der Gesetzge-ber von der Anmeldef344higkeit aller Restitutionsanspr374che aus (Begr374ndung des Entwurfs eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes in BT-Drucks. 12/5553 S. 125). Das trifft aber nicht zu. 14 (2) 247 9a EGZVG ist keine allgemeine 334berleitungsvorschrift f374r Zwangs-versteigerungsverfahren im Beitrittsgebiet, die inhaltlich nicht zusammenh344n-gende 334bergangsregelungen in einer Vorschrift zusammenfasst. Mit der Rege-lung in 247 9a EGZVG wollte der Gesetzgeber vielmehr, wie sich aus der Vorbe-merkung zu ihrer Einzelerl344uterung (Entwurf eines Registerverfahrenbeschleu-nigungsgesetzes in BT-Drucks. 12/5553 S. 124) ergibt, die St366rung der Grund- 15 - 8 - st374cksversteigerung durch das sog. vagabundierende Geb344udeeigentum behe-ben. Sein Ziel war es aber nicht, den Schutz des Berechtigten 374ber den konkre-ten Regelungsanlass hinaus in einem ganz wesentlichen Punkt zu ver344ndern. Bei Inkrafttreten der Vorschrift am 25. Dezember 1993 konnte die Zwangsversteigerung eines bebauten Grundst374cks praktisch nicht durchgef374hrt werden. Es war n344mlich nicht zu kl344ren, ob das auf dem zu versteigernden Grundst374ck stehende Geb344ude als Bestandteil des Grundst374cks von der Be-schlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren erfasst war und mitversteigert werden konnte. An dem Geb344ude konnte rechtlich selbst344ndiges Geb344udeei-gentum bestehen. Dieses musste nicht mit einem Nutzungsrecht am Grund-st374ck verbunden sein. Ein etwa vorhandenes Nutzungsrecht musste nicht im Grundbuch des zu versteigernden Grundst374cks eingetragen sein. Dieser Zu-stand behinderte die Wertberechnung und machte die Abgabe eines Gebots zum Risiko. Der Ersteher konnte nicht sicher sein, ob er das Geb344ude miter-warb oder im Gegenteil damit rechnen musste, dessen Nutzer auf unbestimmte Zeit dulden und ihm das Grundst374ck, auf Grund von Anspr374chen nach dem damals noch im Entstehen begriffenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz, sogar wieder verkaufen zu m374ssen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 196, insoweit in BGHZ 169, 305 nicht abgedruckt). 16 Die L366sung sah der Gesetzgeber darin, nach einer 334bergangszeit auch das selbst344ndige Geb344udeeigentum mit dem Zuschlag erl366schen zu lassen, wenn es nicht wie ein die Ver344u337erung hinderndes Recht angemeldet war (247 9a Abs. 2 EGZVG). Das allein h344tte nicht viel genutzt, da mit dem Geb344udeeigen-tum, aber auch mit anderen Bebauungen, Ankaufsanspr374che nach dem sich abzeichnenden Sachenrechtsbereinigungsgesetz verbunden sein konnten. Oh-ne eine Einbeziehung auch solcher Anspr374che in die Regelung h344tte der Erste- 17 - 9 - her im Ergebnis doch mit einer nachtr344glichen Entwertung des ersteigerten Grundbesitzes rechnen m374ssen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 12/5553 S. 124). Deshalb sollten auch sie ohne Anmeldung erl366schen, bei erfolgter An-meldung aber bestehen bleiben (247 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG). Bei den Restitutionsanspr374chen auf Geb344udeeigentum ergab sich ein Sonderproblem. Sie w374rden zwar auch ohne die in 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG vorgesehene Regelung erl366schen, weil sie nach dem in 247 3b Abs. 4 Satz 1 VermG zum Ausdruck kommenden Grundkonzept des Verm366gensgesetzes ebenso wie Restitutionsanspr374che auf Grundst374cke nicht zuschlagsfest sind. Hier w344re das Erl366schen aber nicht die Folge einer Versteigerung des Geb344u-deeigentums selbst, sondern die Folge der Versteigerung eines anderen Ob-jekts, 374ber die zudem nicht entsprechend 247 3b Abs. 2 VermG zu unterrichten w344re. Das lie337 es geraten sein, Restitutionsanspr374che auf Geb344udeeigentum ausnahmsweise genauso zu behandeln wie die mit Geb344udeeigentum oder sonstigen Bebauungen verbundene Bereinigungsanspr374che (Entwurfsbegr374n-dung in BT-Drucks. 12/5553 S. 125). 18 (3) Dass der Gesetzgeber mit 247 9a EGZVG insgesamt und speziell mit 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG keine generelle 304nderung der Stellung des Berech-tigten im Zwangsversteigerungsverfahren angestrebt hat, zeigt sich klar an 247 3b Abs. 2 bis 4 VermG und der Entstehungsgeschichte dieser Norm. 19 Schon das Vorhandensein dieser Norm zeigt, dass der Gesetzgeber in 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG eine Sonderregelung f374r das vagabundierende Ge-b344udeeigentum und keine Regelung f374r alle Restitutionsanspr374che schaffen wollte. Aus 247 3b Abs. 2 bis 4 VermG ergibt sich n344mlich, dass der Gesetzgeber die Stellung des Berechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht als Ein- 20 - 10 - zelfrage des Zwangsversteigerungsrechts, sondern als eine wesentliche Frage des Restitutionsrechts ansieht. Die wollte er nicht an verschiedenen Stellen re-geln, sondern mit 247 3b VermG einer in sich geschlossenen Regelung zuf374hren. Das ist ihm mit der Norm im Wesentlichen gelungen, selbst wenn man sie f374r inhaltlich unzureichend halten wollte. Die Norm folgt einem Regelungskonzept, das mit einer Anwendung von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf alle Restitutionsanspr374che unvereinbar ist. 21 Ihr erster Teil, die Pflicht zur Unterrichtung des Berechtigten nach 247 3b Abs. 2 VermG, ist vor 247 9a EGZVG mit dem Zweiten Verm366gensrechts344nde-rungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geschaffen worden. Sie hat zwar auch dann einen Sinn, wenn man 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf alle Res-titutionsanspr374che anwendet. Denn eine Anmeldung von Anspr374chen im Zwangsversteigerungsverfahren setzt die Kenntnis von der Anordnung eines solchen Verfahrens voraus. Gedacht war sie dazu aber nicht. Nach der Ent-wurfsbegr374ndung hatte sie gerade nicht den Zweck, dem Berechtigten die An-meldung seiner Rechte zu erm366glichen und den Verlust des Grundst374cks zu verhindern. Der Gesetzgeber ging im Gegenteil davon aus, dass die Restitution nach Er366ffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr Platz greift und dem Anmelder nur die Chance geboten werden sollte mitzubieten (BT-Drucks. 12/2480 S. 43). 22 Entsprechendes gilt f374r den nach Inkrafttreten des 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG am 25. Dezember 1993 durch das Verm366gensrechtsanpassungsgesetz vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) geschaffenen dritten Teil der Vorschrift, den Anspruch auf Erl366sauskehr nach 247 3b Abs. 4 Satz 1 VermG. Diese Vorschrift ergibt ebenfalls noch einen Sinn, wenn man 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf alle 23 - 11 - Restitutionsanspr374che anwendet. Der dort vorgesehene Anspruch auf Heraus-gabe des Versteigerungserl366ses kommt bei den Anmeldern in Betracht, die ihre Anspr374che im Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet haben und denen das Grundst374ck dann nicht mehr restituiert werden kann. Gedacht war diese Vorschrift dazu aber ebenso wenig wie 247 3b Abs. 2 VermG. In der Ent-wurfsbegr374ndung erkl344rt der Gesetzgeber die Regelung genau wie die Einf374h-rung des 247 3b Abs. 2 VermG damit, dass der Berechtigte im Zwangsversteige-rungsverfahren seine Rechte nur durch Mitbieten wahren kann (Beschlussemp-fehlung in BT-Drucks. 13/1593 S. 11). Inhaltlich unvereinbar ist die Anwendung von 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf alle Restitutionsanspr374che jedenfalls mit dem zweiten Teil der Vorschrift, dem Einstellungsanspruch des Berechtigten in der Teilungsversteigerung nach 247 3b Abs. 3 VermG. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die durch die Aufhebung der Genehmigungspflicht nach der Grundst374cksverkehrsordnung f374r den Erwerb in der Zwangsversteigerung entstandene L374cke im Schutz des Be-rechtigten schlie337en (Beschlussempfehlung zum Verm366gensrechtsanpas-sungsgesetz in BT-Drucks. 13/1593 S. 11). Das Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG wirkt nur schuldrechtlich. Gebotswidrige Verf374gungen 374ber das Grundst374ck bleiben in ihrem Bestand unber374hrt und lassen sich nur verhindern, soweit sie nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GVO einer Grundst374cksverkehrs-genehmigung bed374rfen. Funktionell tritt damit an die Stelle der entfallenen fr374-heren Genehmigungsbed374rftigkeit des Zuschlags in der Zwangsversteigerung die Pflicht zur Einstellung der Teilungsversteigerung nach Ma337gabe von 247 3b Abs. 3 VermG. Diese Regelung w344re von vornherein 374berfl374ssig gewesen, wenn alle Restitutionsanspr374che nach 247 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG bestandser-haltend angemeldet werden k366nnten. Denn dann w344ren alle Berechtigten schon durch diese, zudem nur etwa zwei Jahre zuvor eingef374hrte, Regelung ausrei- 24 - 12 - chend gesch374tzt. Hinzu kommt, dass die Pflicht zur Einstellung nach 247 3b Abs. 3 VermG nicht bei jeder Teilungsversteigerung bestehen soll, sondern nur dann, wenn diese von einem Verf374gungsberechtigten betrieben wird. Ausge-nommen werden sollten und sind nach dem Text der Vorschrift Teilungsverstei-gerungen, die von einem Gl344ubiger betrieben werden (Beschlussempfehlung, aaO). Diese bewusste Beschr344nkung der Regelung w374rde unterlaufen, wenn neben 247 3b Abs. 3 VermG auch 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG generell anwendbar w344re. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berechtigte in der Tei-lungsversteigerung zwischen einer bestandserhaltenden Anmeldung und einem Einstellungsantrag soll w344hlen k366nnen. Nicht erkl344rbar w344re schlie337lich, wes-halb der Schutz des Berechtigten in der Zwangsversteigerung unterschiedlich ausgestaltet werden sollte, je nachdem, ob es sich um eine Teilungsversteige-rung auf Antrag des Verf374gungsberechtigten, um die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Gl344ubigers oder um eine Vollstreckungsversteigerung handelt. Das zeigt, dass die Anwendung des 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf alle Restitu-tionsanspr374che nicht den Vorstellungen und dem Konzept des Gesetzgebers entspricht, sondern auf eine Korrektur der als unzureichend empfundenen Ent-scheidung des Gesetzgebers hinausliefe. (4) Die Anwendung des 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf den Anspruch auf Restitution eines Grundst374cks st374nde schlie337lich auch in einem nicht sachge-recht aufl366sbaren Widerspruch zu den Regelungen 374ber die Belastung eines restitutionsbehafteten Grundst374cks mit Grundpfandrechten. 25 Die Anmeldung verm366gensrechtlicher Anspr374che l366st, wie bereits ausge-f374hrt, nach 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG keine Verf374gungssperre aus, sondern "nur" die Verpflichtung des Verf374gungsberechtigten, sich einer Verf374gung 374ber das Grundst374ck au337erhalb des durch 247 3 Abs. 3 S344tze 2 bis 5 VermG gesteck- 26 - 13 - ten Rahmens (dazu Senat, Urt. v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1401 f.) zu enthalten. Das bedeutet aber nicht, dass der Verf374-gungsberechtigte keinerlei Verf374gungen 374ber das Grundst374ck vornehmen d374rf-te. Er darf das Grundst374ck im Gegenteil zur Finanzierung von Ma337nahmen auf dem Grundst374ck belasten, die ihm erlaubt und nicht als gew366hnliche Erhal-tungsma337nahmen aus dem Grundst374ck zu finanzieren sind (Senat, Urt. v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1402). 334berschreitet der Verf374gungsberechtigte die ihm mit dem Unterlas-sungsgebot nach 247 3 Abs. 3 VermG gesetzten Grenzen einer Belastung des Grundst374cks, l366st das einen Schadensersatzanspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB oder nach 247 3 Abs. 3 Satz 6 VermG i.V.m. 247 678 BGB aus (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734). Die gebotswidrige Belastung bleibt aber zivilrechtlich wirksam. Das folgt aus 247 16 Abs. 2 und 10 VermG, wonach dem Berechtigten ein Befreiungsanspruch gegen den zusteht, der die Belastung vorgenommen hat. Zweck dieser Regelung ist es, eine ver-l344ssliche Beleihung auch restitutionsbelasteter Grundst374cke zu erm366glichen. Ob eine Belastung gegen das Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 VermG verst366337t, kann der Kreditgeber nicht erkennen. Hinge davon der Bestand der zu seiner Sicherheit bestellten Grundpfandrechte ab, w344ren diese letztlich wertlos, weil der Kreditgeber nicht beurteilen k366nnte, welche Sicherheit sie ihm vermitteln. Das sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auf jeden Fall vermieden werden (Begr374ndung des Entwurfs eines Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes in BT-Drucks. 12/2480 S. 49 zu 247 16 Abs. 9 VermGE). Sicherheit f374r den ausge-reichten Kredit vermittelt ein Grundpfandrecht aber nicht schon dann, wenn sein Bestand von einem Versto337 des Sicherungsgebers gegen das Unterlassungs-gebot unber374hrt bleibt. Das Grundpfandrecht muss in der Vollstreckungsver-steigerung auch durchsetzbar sein. Das w344re es aber nicht, k366nnte der Berech- 27 - 14 - tigte im Vollstreckungsversteigerungsverfahren seinen Restitutionsanspruch mit der Folge anmelden, dass er nicht erlischt und (im Verfahren nach dem Verm366-gensgesetz) gegen den Ersteher durchgesetzt werden kann. Jeder Ersteher m374sste dann damit rechnen, dass er das ersteigerte Grundst374ck an den Be-rechtigten verliert und damit im Ergebnis die auf das Gebot geleistete Zahlung verloren ist. Das Grundst374ck w344re damit nicht versteigerbar. Um diese Folge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Einstellungsanspruch des Berechtigten nach 247 3b Abs. 3 VermG auf die Anordnung der Teilungsversteigerung auf An-trag des Verf374gungsberechtigten beschr344nkt (Beschlussempfehlung zum Ent-wurf eines Verm366gensrechtsanpassungsgesetzes in BT-Drucks. 13/1593 S. 11). Dieses Regelungskonzept des Gesetzgebers f374hrte ohne die Regelung in 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG nur in dem Fall zu einem sachwidrigen Ergebnis, der Anlass f374r die Regelung gab, n344mlich wenn Gegenstand der Restitution rechtlich selbst344ndiges Geb344udeeigentum, Gegenstand der Zwangversteige-rung aber das Grundst374ck ist, auf dem das Geb344ude steht. In dieser Konstella-tion ist der Schuldner typischerweise nicht auch Eigent374mer des Geb344udes, sondern nur Eigent374mer des Grundst374cks. Die Versteigerung w374rde aber nach 247 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG ohne die M366glichkeit einer bestandserhaltenden Anmeldung dazu f374hren, dass das Geb344udeeigentum stets mitversteigert wird und sich der Gl344ubiger des Grundst374ckseigent374mers auch aus einer seinem Schuldner nicht geh366renden Sache, n344mlich dem selbst344ndigen Geb344udeeigen-tum, befriedigen kann. Ein sch374tzenswertes Interesse daran hat der Gl344ubiger des Grundst374ckseigent374mers nicht. Diese nicht gerechtfertigte Rechtsfolge wird mit der M366glichkeit einer bestandserhaltenden Anmeldung des Restitutionsan-spruchs auf Geb344udeeigentum gem344337 247 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG verhindert. 28 - 15 - 3. Rechtsfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als der Beteiligten zu 1 nach 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfah-rens auferlegt worden sind. Diese Vorschrift ist in dem Verfahren 374ber die Zu-schlagsbeschwerde nicht anwendbar, weil sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Das gilt nicht nur f374r das Rechtsbeschwerde-, sondern auch f374r das Beschwerdeverfahren. 29 IV. Eine Kostenentscheidung ist aus dem vorstehend zu III. 3. ausgef374hrten Grund nicht veranlasst. Der Gegenstandswert f374r die Vertretung der Beteiligten 30 - 16 - zu 1 als Ersteherin bestimmt sich gem344337 247 26 Nr. 3 RVG nach dem Wert des Meistgebots. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 13.03.2009 - 2 K 329/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 T 323/09 -
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