BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 117/09 vom 9. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VI § 109; ZPO § 857; BGB § 401 a) Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Re n- tenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schul d- nerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet. b) Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer , Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Ziv ilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat da s Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 26. Juni 2009 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein regionaler Träger der gesetzlichen Rent enversich e- rung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und zukünftig fällig werde n- den Rente gepfändet worden sind. Außerdem ist, soweit im Rechtsbeschwe r- deverfahren noch von Interesse, der Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung und Herausgabe " der jewe ils gültigen Rentenmitteilung " durch die Drittschul d- 1 - 3 - nerin gepfändet worden. Die 1957 geborene Schuldnerin bezieht zur Zeit keine Rentenzahlungen. Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht den Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss dahin a bgeändert, dass bloße Renteni n- formationen oder Rentenauskünfte im Sinne des § 109 SGB VI nicht herausz u- geben seien. Die unter anderem hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläub i- gers hatte insoweit keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeg e- rich t zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hält eine Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erteilu ng der Renteninformationen und - a uskünfte im Sinne des § 109 SGB VI , die der Gläubiger, wie e r klargestellt habe, unter den " jeweils gültigen Rentenmitteilungen " verstehe, ni cht für möglich. Zwar scheiter e die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht schon d aran, dass der Gläubiger entsprechende Ansprüche nach § 836 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner ge l- tend machen könne. Denn die An sprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO stü nden grundsätzlich gleichberechtigt neben den Ansprüchen aus § 840 ZPO. Jedoch handele es sich bei d en Ansprüchen der Schuldne rin auf Renteninformation und - a uskunft nach § 109 SGB VI weder um mit der Pfändung der Rentena n- sprüche mitgepfändete Nebenrechte noch um selbständige, durch den Gläub i- ger pfändbare Ansprüche. Weder benötige die Schuldneri n die Re nteninform a- tionen und - a uskünfte zur späteren Geltendmachung ihres Rentenanspruchs 2 3 4 - 4 - noch benötige letztlich der Pfändungsgläubiger diese Angaben zur Bezifferung und Durchsetzung seines Auszahlungsanspruchs. Im Gegensatz zu einer Lohnbescheinigung erlaubten es die Mitteilungen und A uskünfte nach § 109 SGB VI nicht, konkret die Höhe der Forderung und abzuführende Anteile zu überprüfen. Eine eigenständige Pfändung dieser Ansprüche scheitere daran, dass sie als Ansprüche auf eine Dienstleistung nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht der Pfändung unterlägen. 2. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Auf den vom Beschwerdegericht erwähnten - zutreffenden - Gesicht s- punkt, dass Ansprüche aus § 840 ZPO grundsätzlich gleichberechtigt neben solchen aus § 836 Abs. 3 ZPO stehen, kommt es im vorliegenden Zusamme n- hang nicht an. Denn um derartige Ansprüche geht es nicht. b ) Ob Ansprüche eines Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Erteilung von Renteninformationen und R entenauskünften gemäß § 109 SGB VI pfändbar sind, ist umstritten. Nach einer Auffassung werden diese Ansprüche durch einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, der zukünftige Renten ansprüche des Schuldners gegen den Rentenversicherungsträger pfände t und dem Gläubiger zur Einzi e- hung überweist , als unselbständige Neben - oder Hilfsrechte mitgepfändet und überwiesen (LG Bochum, JurBüro 2009, 270; LG Dresden, JurBüro 2009, 45 f.; AG Linz, JurBüro 2010, 215; AG Siegen, JurBüro 1998, 603; AG Singen, JurB ü- r o 1998, 159; AG Sinsheim, JurBüro 1998, 159; AG Spaichingen, JurBüro 1998, 160; AG Heidelberg, JurBüro 1998, 160; AG Diepholz, JurBüro 1998, 160; AG Verden, JurBüro 1997, 211; einschränkend Behr, JurBüro 1998, 156 f.). 5 6 7 8 - 5 - Nach anderer Auffassung kommt eine Pfändung dieser Ansprüche nicht in Betracht (OLG Celle, JurBüro 1998, 156; LG Leipzig, Rpfleger 2005, 96; LG Siegen, JurBüro 199 9, 158 ; LG Berlin, JurBüro 1998, 157; LG Mannheim, JurBüro 1998, 158; LG Bochum, JurBüro 1998, 160; AG Gelsenkirchen, JurBü ro 1998, 603; AG Nienburg , JurBüro 1998, 158; Pflüger in: jurisPK - SGB I , 2. Aufl., § 54 Rn. 37; Schmidt, Rpfleger 2005, 97 ; Schusch ke/Walker/ Schuschke, Vollstreckung und V orläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., Anh. zu § 829 Rn. 28 ; Stöber, Forderungspfändung, 15 . Aufl., Rn. 1369d; H. P. Westermann in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 401 Rn. 2 ). c) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. aa ) Die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformat i- onen und Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftige n Ford e- rung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten , die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I ge pfändet werden kann ( BGH, Beschluss vom 21. November 2002 IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457), mitgepfändet. (1) Die mit einer Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahm e erstreckt sich zwar ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes nach §§ 412, 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen ; e iner gesonderten Neben - oder Hilfspfändung b e- darf es dazu nicht. Das Vo llstreckungsgericht kann auch auf Antrag des Gläub i- gers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarste l- lend) aussprechen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW - RR 2003, 1555 m.w.N.) . (2) Um solche Nebenrecht e handelt es sich bei den Ansprüchen aus § 109 SGB VI jedoch nicht. 9 10 11 12 13 - 6 - Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vo r- schrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung er forderlich sind oder deren Trennung die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Ve r- mögenszuordnung oder in anderer Weis e die Rechtssicherheit gefährden wü r- de (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 401 Rn. 13). Hierzu zählen auch A n- sprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (MünchKommBGB/Roth, aaO Rn. 8; Palandt/Grün eberg, BGB, 71. Aufl, § 401 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Anspr uch auf Erteilung von Renteninformati o- nen und Rentenauskünften nicht vor. (a) Dieser Anspruch di ent weder der Durchsetzung der gepfändeten z u- künftigen Rentenansprüche noch gefährdet seine Trennung von den Rentena n- sprüchen deren Realisierung. Soweit die oben angeführte Gegenmeinung tei l- weise darauf hinweist, dass nur aufgrund der Angaben, die im Rahme n der Auskunft nach § 109 SGB VI zu machen sind, der Gläubiger in die Lage ve r- setzt werde, im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine Ford e- rung beizutreiben, trifft dies nicht zu. Denn in der Rentenauskunft oder Rente n- information nach § 109 SGB VI i st die pfändbare Höhe des Rentenanspruchs gerade nicht enthalten. Beide beinhalten nur Informationen, die als Prognose die Rente aus der derzeitigen Gesetzeslage als Regelaltersrente oder für den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung als verminderte Er werbsfähigkeit s- rente auswe isen (so zutreffend LG Leipzig , Rpfleger 2005, 96 f.). Insbesondere stellt eine Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des sp ä- teren Vollrechts auf Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum Zei t- punkt der Auskunft maßgeblichen Sach - und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum Eintritt des Ver sicherungsfalls und Rentenbeginns ke i- 14 15 - 7 - ne Änderung der Sach - oder Rechtslage eintreten würde. Eine verbindliche Z u- ordnung eines bestimmten Geldwertes zu einer Anwartschaft vor Rentenbeginn ist nicht möglich. Bei Anwartschaftsrechtsinhabern ist ein solcher Ge ldwert nur - wenn auch nicht rechtlich verlässlich - abschätzbar (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, juris Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt deshalb auch eine parallele Behandlung der Pfändung von Lohnforderung en und Rentenanspr ü- chen, die die Verweisung in § 54 Abs. 4 SGB I nahe legen könnte, jedenfalls nicht zur Mitpfändung der Auskunftsansprüche. Selbst wenn bei der Lohnpfä n- dung als Nebenrecht automatisch Ansprüche auf Lo hnabrechnungen mitg e- pfändet sein sollte n (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150) , so kann dies nicht auf die Rentenauskunft übertragen werden. Denn anders als die Lohna b- rechnung stellt diese, im Unterschied etwa zu Rentenbescheiden, gerade kein Zeugnis über Inhalt und Umfang des gepfändeten Anspruchs dar. Auf ein Interesse des G läubigers an dem Erhalt der Rentenauskünfte, um abschätzen zu können, ob er einmal aus der Pfändung der Rentenanspr ü- che mit einer Auszahlung rechnen kann, kommt es nicht an. Dieses begründet nicht, dass die Auskünf te der Durchsetzung etwaiger Rentenansprüche dienen würden. Sie würden ihm vielmehr die Entscheidung über sein weiteres Vollstr e- ckungsverhalten erleichtern. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob die A n- sprüche auf Rentenauskünfte unselbständige Nebenrecht e der Rentenza h- lungsansprüche sind. (b) Die Unabhängigkeit der Auskünfte nach § 109 SGB VI von späteren Rentenansprüchen zeigt sich auch daran, das s ein Anspruch auf erstere auch dann bestehen kann, wenn noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine g e- sicherte Anwartschaft auf Rentenzahlungen erfüllt sind und damit auch k e i ne 16 17 18 - 8 - - wenn auch rechtlich unverlässliche - Prognose irgend einer Rentenhöhe mö g- lich ist. Der Zweck der Vorschrift erhellt ebenfalls, dass sie kein Begleitrecht von Rentenzahlungsansp rüchen schafft . Der Versicherte soll durch den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI so rechtzeitig über seine finanzielle Situation im Alter informiert werden, dass er aufgrund di e- ses Erkenntnisstandes gegebenenfalls weite re Vorsorge für sein Alter treffen kann ( BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, juris Rn. 39). Die Renteninformation soll die Transparenz der aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung zu erwartenden Leistungen erhöhen und den Versicherten frühzei tig informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können (Polster in: Kass e- ler Kommentar , Sozialversicherungsrecht, 71. Ergä nzungslieferung 2011, § 109 SGB VI Rn. 3 unter Hinwe is auf die Gesetzesbegründung in BT - Drucks. 14/4595 S. 50). Die Vorschrift dient der Information des Versicherten, der in der Regel nicht in der Lage ist, die Rente oder die zum Ausgleich einer Rentenmi n- derung erforderliche Beitragszahlung selbst zu berech nen (Fichte in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Lieferung 3/11, VI/11 K § 109 Rn. 2 , 10 ). Alle diese Erwägungen treffen ausschließlich auf die Zeit vor dem Rentenbezug und u n- abhängig davon zu, ob Rentenansprüche tatsächlich entstehen werden; mit deren Gel tendmachung haben sie nichts zu tun. (c) Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie aus der Tatsache, dass der A n- spruch auf Erteilung der Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI einen Rechtsa n- spruch im Sinne von § 38 S GB I darstellt, der durch Klage bei den Sozialge ric h- ten durchgesetzt werden kann (§§ 51, 54 SGG) , folgern möchte, dass dieser Anspruch kein Nebenrecht des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnisses, sondern ein Nebenrecht des Rentenanspruchs selbst sei. Das Gegenteil ist der 19 20 - 9 - Fall. Die Klagemöglichkeit besteht unabhängig von der Existenz eines Rente n- an spruchs. Sie gründet sich vielmehr in dem Versicherungsverhältnis. Subjekt i- ve Rechte aus dem Versicherungsverhältnis können durch Klage durchgesetzt werden. bb) Die danach selbständigen Ansprüche können auch nicht gesondert gepfändet werden. (1) Die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformat i- onen und Rentenauskünften sind schon keine Vermögensrechte im Sinne von § 857 ZPO. Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rec hte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers füh ren kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO, 29 . Aufl., § 857 R n. 2). Ei ne solche Verwertung dieser Ansprüche ist nicht denkbar. Sie haben selbstständig überhaupt keinen Vermögenswert. Sie können - wie darg e- legt - auch nicht im Zusammenwirken mit der Pfändung von Rentenzahlung s- ansprüchen deren Wert erhöhen, weil die Durchsetzu ng dieser Ansprüche nicht erleichtert wird. (2) Darüber hinaus unterlä gen die Ansprüche entweder nach § 54 Abs. 1 SGB I oder aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nach § 851 ZPO ebenfalls nicht der Pfändung. § 109 SGB VI konkretisiert und ergä nzt die Beratungs - und Auskunft s- pflichten nach den §§ 14 un d 15 SGB I (Kreikebohm/Schmidt, SGB VI, 3. Aufl., § 109 Rn. 7; Polster in: Kasseler Kommentar , Sozialversicherungsrecht, 71. Ergä nzungslieferung 2011, § 109 SGB VI Rn. 2). Wie diese ist die Erteilu ng 21 22 23 24 25 - 10 - einer Renteninformation oder Renten auskunft damit eine soziale Diens tleistung im Sinne des § 11 SGB I (Fichte i n: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Lief e- rung 3/11, VI/11 K § 109 Rn. 7 ), die nach § 54 Abs. 1 SGB I nicht gepfändet werden kann. Selbst s ofer n man sie hiervon differenzierend als eine Form des leistungsbegleitenden Verhaltens zur optimalen Sicherstellung von Leistung s- ansprüchen charakterisieren würde (so Kreikebohm/Hoyer in: Schulin, Han d- buch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3, § 20 Rn. 94), könnte sie im Hinblick auf ihren Zweck (vgl. oben aa) (2) (b)) als ein höchstpersönli ches Recht nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gepfändet werden ( so Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und V orläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., Anh. zu § 829 Rn. 28). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2009 - 583 M 8622/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 T 816/09 - 26
Full & Egal Universal Law Academy