BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117 / 11 vom 31. Januar 2012 in der Freiheitsentziehungss ache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann, den Richt er Dr. Czub und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag der Bet roffenen auf Bewilligung von Verfahrens - kostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Betroffene, ein e staatenlose palästinensische Volkszugehörige , kam am 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen Fran k- furt am Main an und legte eine palästinensische ID - Karte vor, die nicht als Pass oder Passersatz gilt. Sie wurde im Transitbereich des Flughafens unterg e- bracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisun g ihres Asy l- antrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwa l- tungsgericht am 28. Januar 2011 zurück. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht 1 - 3 - den Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Fra nkfurt am Main bis einschließlich 27. April 2011 angeordnet. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Betroffene die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung und von deren Vol l- zug beantragt, nachdem ihr am 7. März 2011 die Einreise gestattet worden war . Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen we n- det sich die Betr offene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. II. Das Beschwe rdegericht meint, die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AufenthG seien erfüllt. Aufgrund der Angaben in dem Haftantrag sei im Zeitpunkt der Haftanordnung eine alsbaldige Abreise der Betroffenen zu e r- warten gewesen. Die Beteiligte zu 2 habe bis zu der Einreise der Betroffenen auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die amtsgerichtliche Anhörung der Betroffenen leide nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verfa h- rensbevollmächtigte der Betroffenen sei nicht erreichbar gewesen, und die B e- tr offene habe zudem auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet. III. Die statthafte (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 2, juris) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Die amtsgerichtlic he Anordnung und ihr Vollzug waren rechtmäßig. 2 3 4 - 4 - 1. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil ihre A n- hörung vor dem Amtsgericht nicht im Beisein ihres Bevollmächtigten stattgefu n- den hat. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss zwar die Möglichkeit eing e- räumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 , Rn. 10, juris). Das ist hier aber erfolgt. Das Amtsge richt hatte vergeblich versucht, den Bevollmächtigten telefonisch zu e r- reichen. Des sen Kanzlei ist freitag s nachmittags nicht besetzt, wie der automat i- schen Ansage des Anrufbeantworters zu entnehmen war. Angesichts dessen war die sodann durchgeführte Anhörung nicht verfahrensfehlerhaft, zumal die Betroffene erklärt hatte, sich auch ohne A nwesenheit ihres Bevollmächtigten äußern zu wollen. 2. Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Ob dabei die in § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11 , Rn. 3, juris ), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die richt erliche Anordnung den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22). In dem Antrag der beteiligten Behörde ist dargelegt wor den, dass der Vertreter der palästinens i- schen Generaldelegation bei der Vorstellung der Betroffenen am 27. Januar 2011 de r en Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt und die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in Aussicht gestell t hat te . Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Beschaffung der Passersat z- papiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den Grenzverbindungsbea m- ten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behörden zur Verbringung de r Betroffenen in den Gaza streifen über Kairo einzuholen. Auf diese Angaben hat 5 - 5 - sich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersichtlich gestützt, auch wenn es sie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund dieser detaillierten Angaben bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gem äß § 26 FamFG. Insbesond e- re an den Angaben des Vertreters der palästinensischen Generaldelegation musste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die palästinensische Generaldel e- gation entgegen diesen Angaben am 25. Februar 2011 mitteilen würde, der A n- trag für einen Reisepass könne nur in Ramallah gestellt werden, die Einreise sei derzeit nicht möglich , und die Bearbeitungszeit betrage mindestens drei Monate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung nicht vorhersehbar. 3. Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die Maßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung auch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (S e- na t, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11 , Rn. 5, juris; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10 , FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 ). Diesen Anford e- rungen ist die beteiligte Behörde aber gerecht geworden. Nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts hat s ie neben ihren Bemühungen, Passersatzp a- piere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen. Dies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute der Betroffenen nicht rekonstr u- iert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführu ng in den G a- zastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu der Reiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu erre i- chen, war nicht von vornherein aussichtslos. 4. Von einer weiteren Begründung der Entschei dung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 6 7 - 6 - I V . 1. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festset zung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2011 - 934 XIV 42/11 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2 - 28 T 17/11 - 8 9
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