BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/12 v om 6. Juni 2013 in der Zwangsversteigerungssache 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brüc kner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten , für die anwaltliche Vertretung des Schuldners und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 . Gründe: I. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 23. Juni 1998 kauften d ie Beteili g- t e n zu 1 und 2 (Schuldner) den im Rubrum genannten Grundbesitz. Der Vertrag enthält unter anderem eine Regelung über die Finanzierungsmitwirkung de s Verkäufers . Dieser verpflichtete sich, bei der Bestellung von Grundpfandrechten vor Eigentumsübergang mitzuw irken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreck ungsunterwerfung zu bewilligen. Ferner enthielt der Vertrag folgende V orbelastungsv ollmacht : 1 2 3 Sämtliche Beteiligten erteilen hiermit unwiderruflich den Angestel l- llmacht , unter Befreiung von den Beschrä n- kungen des § 181 BGB Bestellung von Grundpfandrechten einschließlich Zinsen und N e- benleistungen mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönlicher (Käuferseite) Vol lstreckungsun terw . Mit notarieller Urkunde vom 24. Juni 1998 bestellten die Schuldner z u- gunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3 (Gläubigerin) eine Grun d- schuld und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundsch uld belastete Eigentum. Dabei wurden beide Vertragsparteien durch eine Kanzleiangestellte des Notars vertreten. Die Grundschuld wurde mit einem Vermerk gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen. Aus der Grundschuld gingen durch Teilung unter an derem eine erstra n- gige (Nr. 8a über 122.710,05 und eine drittrangige Grundschuld hervor. Hinsichtlich beider Rechte wurde die vollstreckbare Au s- fe r tigung erteilt und de n Schuldner n zugestellt; die Zustellung hinsichtlich des Rechts Nr. 8c am 11. Augu st 2006 erfolgte ohne, die Zustellung hinsichtlich des Rechts Nr. 8a am 31. Januar 2011 mit dem Bauträgervertrag nebst Vollmacht . Aus bei den Rechten betreibt die Beteiligte zu 3 die Zwangsversteigerung, die am 16. Juni 2011 angeordnet wurde. Gegen die Erte ilung des Zuschlags mit Beschluss vom 7. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 erfolglos Beschwerde ei n- gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. II. Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsve rsagungsgrund g e- mäß § 83 Nr. 6 ZVG aufgrund der behaupteten Mängel der Vollmacht hinsich t- lich der Unterwerfungserklärung . Das Vollstreckungsgericht habe zwar die Z u- stellung , nicht aber etwaige Mängel der Vollmacht zu prüfen . Denn durch die 3 4 5 4 Vollstreckungskl ausel werde die Vollstreckbarkeit des Titels in formalisierter Form vorgegeben, sofern der Titel nicht offensichtlich unwirksam sei ; daran fe h- le es hier wegen verschiedener M öglichkeiten , d ie Vollmacht auszulegen . D ass die vollstreckbare Teilausfertigung d er Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 8c den Schuldnern ohne den Bauträgervertrag zugestellt worden sei, sei unerhe b- lich, weil die Zwangsversteigerung allein auf das vorrangige Recht Nr. 8a g e- stützt werden könne . III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund de r Zulassung durch das Beschwe r- degericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulä s- sig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs wird die Vollstreckbarkeit des Titels d em Vollstreckungsgericht durch die Vollstr e- ckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 8 mwN ). Ob die Unte r- werfungserkl ärung ordnungsgemäß abgegeben worden ist, muss der Schuldner im Wege der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel klären lassen (§ 732 ZPO ; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 18 ) ; dazu gehört auch die Frage der Wirksamkeit und der Reichweite der von einem Vertreter in einer notariellen Urkunde abgegebenen Unterwe r- fungserklärung ( BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2 012, 3518 Rn. 9 ). Macht der Schuldner von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch, kann d ie Erteilung der Vollstreckungsklausel allenfalls bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein ( vgl. 6 7 5 BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN) . 2. Ob wie die Rechtsbeschw erde meint offenkundige und schwere Mängel der Vollmacht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel führen können, kann offenbleiben (offen gelassen auch von BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10). Denn von einem offenkundige n Mangel der Vollmacht kann keine Rede sein; zu Recht hat das Beschwerdegericht auf verschiedene denkbare Auslegungsmöglichkeiten verwiesen . Zwar könnte eine streng an dem Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Bevollmächtigung zur B e- stellung von Grundpfandr echten mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönl i- cher (Käuferse ite) Vollstreckungsunterwerfung zu dem von dem Beteiligten zu 1 gewünschten Ergebnis führen , dass nämlich auf Seiten der Schuldner eine Vollmacht nur für die persönliche, nicht aber für die dingliche Vollstreck ungsu n- terwerfung erteilt wurde. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der allein im Interesse der Käufer erteilten Vorbelastungsvollmacht liegt es aber erheblich näher, dass der Klammerzusatz Verkäuferseite hinter dem Wort dinglich nur si cher stellen sollte, dass die Verkäufer keine persönliche Haftung übernehmen mussten . Nach diesem Verständnis durften d ie Verkäufer lediglich wegen des dinglichen Anspruchs (§ 1191 BGB) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen we r- den, die Käufer dageg en auch wegen persönlicher Ansprüche. 3 . Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat es das Beschwerdegericht auch als unerheblich angesehen, dass hinsichtlich der Grundschuld Nr. 8c am 11. August 2006 nur die vollstreckbare Ausfertigung , n icht aber die Vollmacht zugestell t worden ist. Zwar muss auch die Vollmacht zugestellt werden, wenn ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt hat, damit der Schuldner Gelegenheit erhält, Ei n- wendungen gegen die Zwangsvo llstreckung zu erheben ( § 800 Abs. 1 und 2 8 9 6 i . V . m . § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 750 ZPO; Senat, Beschlü ss e vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10 f. und vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, ZfIR 2008, 468 Rn. 5 ff. ). Die danach erford erliche Zuste l- lung der Vollmacht ist aber noch vor der Anordnung der Zwangsversteigerung am 16. Juni 2011 nachgeholt worden. Denn am 31. Januar 2011 ist die Vol l- macht mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld Nr. 8 a zugestellt worden. Dies war ausreichend, weil beide Grundschulden aus einem einheitl i- chen Recht hervorgegangen sind. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des B e- teiligten zu 1 , die Kosten eines erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses g e- genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). 10 7 Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Die Wertfestsetzung für di e Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG ( Gläubigerin) bzw. auf § 26 Nr. 2 RVG ( Beteiligter zu 1 ). Stresemann Czub Brückner Weinla nd Kazele Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 K 153/11 - LG Mannheim, Entscheidung vom 21.05.2012 - 4 T 40/12 - 11
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