ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZB1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 1/18 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Sc hneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 8. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: Gründe: I. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger erwarb n ach entsp rechender ärztlicher Verordnung vom Beklagten, einem Hörgeräteakustiker, zwei Hörger ä- trag e- setzlichen Krankenka sse des Klägers an den Beklagten gezahlt . 1 - 3 - In der Folgezeit rügte d er Kläger Mängel im Hinblick auf die erreichbare Lautstärke und d ie Nebengeräuschentwicklung sowie das Fehlen von Ohrei n- sätzen (Otoplastiken) . Nachd em die von dem Beklagten durchgeführten Nac h- besserungsversuche aus Sicht des Klägers erfolglos geblieben waren , erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte (ve r- geblich) die Rückzahlung des (gesamten) Kaufpreises. Mit der ( ohne anwaltlichen Beistan d) erhobe nen Klage hat der Kläger zunächst Zahlung von , Zug um Zug gegen Rückgabe der Hörgeräte , sowie weiterer wegen vergeblicher Aufwe n- dungen begehrt . Nach einem Hinweis des Amtsgericht s , dass ein Anspruch des Kläger s auf Rückerstattung der Kosten für d ie Hörgerät e bezüglich des von der geset z- lichen Krankenkasse getragenen Kaufpreis anteils von 1.3 1 ach Auffassung des Gerichts ausscheide , hat der Kläger sei ne Anträge insoweit umgestellt und statt dieses Betrages die Feststellung beantragt, der Beklagte habe zwei Hörg e- räte ohne die Otoplastiken geliefert und die Ge räte seien deshalb nicht nutzbar, ferner dass die vier Nachbesseru ngsversuche fehlgeschlagen seien und der Beklagte den K aufvertrag nicht erfüllt ha be . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Die drei Feststellungsantr ä- ge seien bereits unzulässig. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsve r- hältnis und einem Feststellungsinteresse, da der Kläger seine Einwände unmi t- telbar gegenüber der Krankenkasse gel tend machen könne. Der Zahlungsa n- trag sei unbegründet. Bezüglich der gerügten Unvollständigkeit der Lieferung habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Otoplastiken g e- schuldet habe. Bezüglich des Mangels sei der Kläger beweisfällig gebliebe n. Er habe zwar Sachverständigenbeweis angeboten, sei jedoch der Ansicht gew e- 2 3 4 5 - 4 - sen, die Sache sei entscheidungsreif. Den Streitwert des erstinstanzlichen Ve r- Gegen dieses Urteil hat d er Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, Ber u- fung eingelegt und einen Zahlungsantrag über , Zug um Zug gegen Rückgabe der Hörgeräte , sowie einen Antr ag auf Feststellung des Annahmeverzug s angekündigt . Nach einem entsprechenden Hinweis der Vorsitzenden der Berufung s- kammer hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mangels Erreichens der Berufungs summe als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: D urch das amtsgerichtliche Urteil sei der Kläger lediglich in Höhe beschwert. Dabei sei der Wert der drei erstinstanzlich gestellten Feststellung s- anträge lediglich mit 10 % des Leistungsint e- resses zu bemessen. Der Kläger hab e die Feststellung begehrt, um weitere Schadensersatz ansprüche insbesondere gegenüber Dritten geltend zu machen. Aufgrund der bloßen " inter - partes - Wirkung " sei ihm ein Urteil gegen den B e- klagten dazu jedoch nicht behilflich . Da das Amtsgericht bezüglich der Festste l- lungsanträge lediglich ein Prozess - und kei n Sachurteil erlassen habe, komme diesem eine begrenzte Rechtskraftwirkung zu, was schon die Frage aufwerfe, ob beim Kläger überhaupt eine Beschwer vorliege, jedenfalls aber bei der B e- messung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hätten d ie Feststellungsanträge des Klägers für diesen keinen erken n- baren Mehrwert für die Zu kunft, denn sie seien offensichtlich unzulässig. Selbst im Falle ihrer Zulässigkeit dienten sie lediglich der Feststellung eines Teils der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, was einen Abschlag von 90 % zu dem zweitinstanzlich gestellten Leistungsantrag in Höhe von 1.778,46 6 7 - 5 - Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung ei ner ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt de n Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewä h- rung wirkungsvol len Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in de r Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, NJW - RR 2018, 588 Rn. 7; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2 011, 177 Rn. 3 ; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 ; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat es bereits verfahrensfehlerhaft unterlassen, die infolge seiner Wertfestsetzung gebotene Entscheidung ü ber die Zulassung der Berufung nachzuholen . Zudem kann d ie Berufung des Klägers nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden , da der Wert des Beschwerdeg e- genstands über 600 liegt . 8 9 10 11 - 6 - a) Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb Erfolg, weil das Ber u- fungsgericht die aus seiner Sicht gebotene Entscheidung, ob die Vorausse t- zungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat. aa) Hat das erstinstanzliche Geri cht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert - wie vo r- liegend - n- den Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, aaO Rn. 10 mwN ; Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12). bb) Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht vorliegend unte r- lassen. Sie war geboten, da das Amtsgericht ersichtlich von der Zulässigkeit der Berufung ausging, da es den Streitwert cc) Diese Rechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Amt s- gericht hat - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es das vom Kläger beantragte Sachverständige n- gutachten zur Mangelhaftigkeit der Hörgeräte nicht eingeholt hat . Aus diese m Grund wäre durch das Berufungsgericht im Rahmen der Nachholung der En t- s cheidung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen (vgl. BGH, 12 13 14 15 - 7 - Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16 aaO Rn. 13 ; vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW - RR 2011, 9 98 Rn. 17, 21 f. ). (1) Die Nichterhebung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ( S e- natsb eschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW - RR 2017, 72 Rn. 10 mwN). So liegen die Dinge hier. (2) Der Kläger hat zum Beweis der behaupteten Mangelhaftigkeit der Hörgeräte in beiden Tatsacheninstanzen die Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens beantragt. Ungeachtet der Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsanträge war diese Frage auch auf der Grundlage des vom Amt s- gericht eingenommenen Rechtsstandpunktes jedenfalls für die Zahlungsanträge entscheidungserheblich. Die vom Kläger geäußerte Ansicht , die Sache sei auch ohne Beweiserhebung entscheidungsreif, beseitigt sein Be weisangebot entg e- gen der Auffassung des Amtsgericht s - offensichtlich - nicht. Denn der Kläger hat sich dahin geäußert , wenn das Gericht glaube, für die Feststellung der b e- haupteten Mängel sei ein Sachverständiger erforderlich, " dann soll es wohl so sein " . Mit dieser Äußerung wollte der Kläger ersichtlich nicht von einem en t- sprechenden Beweisangebot Abstand nehmen, sondern nur zum Ausdruck bringen, der Rechtsstreit sei aus seiner Sicht auch ohne Gutachten bereits in seinem Sinne entscheidungsreif. b ) De r angegriffene Beschluss beruht zudem auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Wertes des vom Kläger geltend g e- machten Beschwerdegegenstand s (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dieser übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsger ichts di Das Berufungsgericht hat bezüglich der positiven Feststellung s klage - statt des übl i- cherweise zugrunde zu legenden Abschlags von 20 % gegenüber einer en t- 16 17 18 - 8 - sprechenden Leistungsklage - ermessensfeh lerhaft einen Abschlag von 90 % vorgen ommen. aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugela s- sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen übersteigt. Nach §§ 2, 3 Z PO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Berufungsg ericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Rechtsbeschwerde gericht nur beschränkt d a- rauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem frei en Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Grenzen des Ermessens überschritten oder vo n diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise, mithin fehlerhaft, Gebrauch gemacht hat. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufu ngsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14; vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 Rn. 10 m wN; B eschluss vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. bb) Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänd e- rung der erstinsta nzliche n Entscheidung abzustellen . Maßgebend ist dessen wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Rechtsmittels. Dieses wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das U r- teil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (vgl. Senatsb e- schluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, aaO Rn. 24; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO Rn. 16). Für die Beurteilung der Z u- lässigkeit eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich von der " forme llen Beschwer " auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, 19 20 - 9 - als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Bezüglich der B e- schwer des Klägers durch die abgewiesenen Feststellungsanträge kommt es deshalb, wie das Berufungsgericht im Ausg angspunkt noch richtig erkannt hat, auf den Wert dieser Feststellung s anträge an. cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ist der Wert einer positiven Feststellungsklage im Regelfall in der Weise zu bemessen, dass von dem Wert einer entspreche nden Leistungsklage im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Feststellungsausspruch keinen vollstreckbaren Titel erhält , ein Abschlag von 20 % zu machen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl üsse vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NJW - RR 2012, 1107 Rn. 5; vom 2 9. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW - RR 2009, 156 Rn. 8) . Die drei Feststellungsanträge des Klägers sind hier insoweit an die Stelle der zunächst allein erhobenen Za h- lungsklage getreten, als es um den von der Krankenkasse getragenen Kau f- preisanteil in Höhe (1) M it der (teilweisen) Umstellung der Zahlungsklage auf die später g e- stellten drei Feststellungsanträge hat der Kläger auf den Hinweis des Amtsg e- richt s reagiert, hinsichtlich des von der Kasse getragenen Anteils " scheide ein Anspruc h des Klägers aus " . Auf den Umstand , dass die Krankenkasse den Kl ä- ger bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gerade auf die Geltendm a- chung zivilrechtliche r Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten verwi e- sen hatte, war das Amtsgericht bei diesem Hi nweis nicht eingegangen; auch hatte es dem in der ersten Instanz anwaltlich nicht vertretenen Kläger konkrete Hinweise zur Stellung sachdienlicher Anträge nicht erteilt. D ie vom Kläger im Anschluss an de n gerichtlichen Hinweis vorgenommen e (teilweise) Umst ellung des Klag e antrags kann deshalb - ungeachtet der möglicherweise ungeschickten Abfassung dieser Anträge in Form einzelner Voraussetzungen eines Sch a- densersatzanspruchs - nur so verstanden werden , dass der Kläger lediglich der 21 22 - 10 - Rechtsauffassung des Amtsg erichts Rechnung tragen wollte , es ihm aber nach wie vor um das zuvor mit der Leistungsklage verfolgte Rechtsschutzziel ging ; dies zeigt auch der in der Berufungsinstanz vorgenommene erneute Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage (vgl. hier zu auch BGH, Urteil vom 24 . April 1985 - I ZR 130/84, juris Rn. 22) . Für den Wert der Feststellung s- anträge war daher der um den üblichen Abschlag von 20 % verminderte Wert 1.051,20 (2 ) Die vom Berufungsgericht angeführte bloße Rechtskraftw irkung eines Feststellungsurteils nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits ( " inter - partes - Wirkung " ) ist für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands une r- heblich. Dass die Recht skraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien wirkt, gilt für Feststellungs - und Leistungsurteile gleichermaßen. F ür die Beurteilung des W ertes des Beschwerdegegenstands ist aber - in beiden Fällen - nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung a bzustellen , während der tatsäc h- liche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (vgl. BGH, Beschl üsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88 f.; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1). (3 ) Auch der Umstand, dass das Am t sgericht die Feststellungsanträge als unzulässig angesehen hat und deshalb insoweit lediglich ein Prozess - und kein Sachurteil erlassen hat, hat vorliegend keine Auswirkungen auf den Wert des Beschwerdegegenstands. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (unter Verweis auf die vereinzelt gebliebene Literaturmeinung in BeckOK - ZPO/Wulf, Stand 1. Juli 2018, § 511 Rn. 18.20) fehlt es im Falle einer Klagea b- weisung durch Prozess - statt durch Sachurteil mit Blick auf die beschränkte Rechtskraftwirkung des Prozessurteils nicht an einer Beschwer des Klägers. 23 24 - 11 - Ein Prozessurteil beschwert den Kläger im selben Umfang wie ein klageabwe i- sendes Sachurteil (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., Vorbeme r- kung zu § 511 Rn. 57; Ge rken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 88). Die Rechtskraftwirkung der angefochtenen Entscheidung ist kein isoliert stehendes Kriterium zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands. Zwar bedingen sich der Wert des Beschwerdegegenstand es, die Beschwer und die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegenseitig, da die Beschwer grundsätzlich nicht weiter gehen kann als die Rechtskraftwirkung der angefoc h- tenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 20 0 3 - IV ZR 2 8/03, NJW - RR 200 4, 724 unter II 1) und der Wert des Beschwerdegege n- stands wiederum durch die Beschwer begrenzt wird. Daher gibt es Fälle, in d e- nen die Rechtskraftwirkung das wirtschaftliche Interesse maßgebend tangiert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 5 8/60, NJW 1961, 1466 unter II für den Fall von [Leistungs - ]Haupt - und [Feststellungs - ]Hilfsantrag) b e- ziehungsweise für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands relevant ist, weil der Kläger statt eines klageabweisenden Sachurteils die Kl a- geabwei sung als lediglich unzulässig anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW - RR 2001, 929 unter II 2). Vorliegend mindert die begrenzte Rechtskraftwirkung des Prozessurteils die Beschwer des Klägers jedoch nicht. Zwar ist die Rec htskraftwirkung in di e- sem Fall im Vergleich zu einem Sachurteil eine andere, so dass der Kläger nach Beseitigung des Zulässigkeitshindernisses erneut klagen könnte. Dies ändert jedoch nichts am wirtschaftlichen Interesse des erstinstanzlich unterl e- genen Kl ägers, das vorliegend weiter auf den Erfolg seines Klageantrags in der Sache gerichtet ist. Die Unterschiede in der Rechtskraftwirkung sind kein Grund , den Wert des Beschwerdegegenstandes niedriger anzusetzen und d a- 25 26 - 12 - mit dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, sein prozessuales Ziel im Recht s- mittelzug doch noch zu erreichen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde infolge des Verweises des Klägers auf die Führung eines neuen Proze s- ses dazu führen, dass er in jedem Fall die Kosten des ersten Rechtsstreits zu tragen hätte . Zudem würde verkannt , dass für den Kläger - wie oben bereits erwähnt - allein die formelle Beschwer maßgebend ist . (4 ) Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsabschlag von 90 % ( auch ) mit einer seiner Auffassung nach bestehenden " o ffensichtlichen Unz u- lässigkeit der Feststellungsanträge " begründet, vermengt es in unzulässiger Weise Fragen der Zulässigkeit der Berufung mit erst im Rahmen von deren B e- gründetheit zu prüfenden Fragen der Zulässigkeit der Klage. 27 - 13 - III. Die Sache ist da her unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gericht s- kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 30.05.2017 - 13 C 633/16 - LG Krefeld, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 S 48/17 - 28
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