BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 118/02 vom5. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002,23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den un-datierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kölnwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22 DM).Gründe: Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaf-tigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht dieRechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nichtvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor- - 3 -den sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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