BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/06 vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 83 Nr. 6 Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach 247 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach 247 71 Abs. 1 ZVG h344tte zur374ckweisen m374ssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen w344re, sondern nach der formell rechtskr344ftig gewordenen, wenn auch fal-schen Zwischenentscheidung. BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 118/06 - LG Dessau AG Bernburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 28. Juli 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Ausspruch 374ber die Wirkungen der Versagung des Zuschlags, 374ber die Vorausset-zungen zur Fortsetzung des Verfahrens und 374ber die Wertgrenzen entfallen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens betr344gt 35.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundst374ck der Beteiligten zu 1. 1 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundst374cks auf 100.000 200 festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Ter-minsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 200 ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein 2 - 3 - Gebot von 35.000 200 ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsge-richt erteilte ihr den Zuschlag. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Zu-schlagsbeschluss aufgehoben, der Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf ihr Meist-gebot versagt und festgestellt, dass dem die Wirkung einer einstweiligen Ein-stellung des Verfahrens zukomme, das nur auf Antrag fortgesetzt werden k366n-ne, und dass die in 247247 74a, 85a ZVG bestimmten Wertgrenzen fortbest374nden. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Be-teiligte zu 2 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nach 247 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die von Amts wegen nach 247247 85a Abs. 2, 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG vorgenommene Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei unzul344ssig gewesen. Das von der Terminsvertreterin im ersten Termin abgege-bene Gebot sei n344mlich unwirksam gewesen und h344tte daher von dem Vollstre-ckungsgericht nach 247 71 Abs. 1 ZVG mit der Folge der Einstellung (247 77 Abs. 1 ZVG) zur374ckgewiesen werden m374ssen. Die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 sei - wie die durchgef374hrte Beweisaufnahme ergeben habe - am Erwerb nicht interessiert gewesen und habe das Gebot nur abgegeben, um in einem Folgetermin zuschlagsf344hige Gebote Dritter zu erm366glichen. Nur auf Antrag eines das Verfahren betreibenden Gl344ubigers habe es fortgesetzt werden d374r-fen. Ein solcher Antrag sei indes nicht gestellt worden. Die Versteigerung des Grundst374cks in dem Folgetermin sei daher unzul344ssig gewesen, weshalb der Zuschlag auf das im zweiten Termin von der Beteiligten zu 4 abgegebene Ge-bot gem. 247 83 Nr. 6 ZVG versagt werden m374sse. 4 - 4 - Die Versagung des Zuschlags wirke gem. 247 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Da der zweite Termin nicht h344tte stattfinden d374rfen, g344lten die Wertgrenzen nach 247247 74a und 85a ZVG in einem neuen, auf Antrag eines der das Verfahren betreibenden Gl344ubigers zu bestimmenden Termins fort. Diese Rechtsfolgen seien aus Gr374nden der Klarstellung in dem Beschluss-tenor festzustellen. 5 III. Die Rechtsbeschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot der Terminsvertre-terin der Beteiligten zu 2 zu Recht als unwirksam angesehen, weil es aus-schlie337lich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.), die er, gest374tzt nun auf den Gedanken des Rechtsmiss-brauchs, j374ngst best344tigt hat (Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Um-druck S. 6 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Auf die Begr374ndung die-ser Entscheidung, die sich eingehend mit der in Rechtsprechung und Literatur ge344u337erten und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Kritik auseinander-setzt, wird verwiesen. 7 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwer-degericht nicht gehindert, die Unwirksamkeit des in dem ersten Termin abgege-benen Gebots festzustellen, obwohl der auf 247 85a Abs. 1 ZVG gest374tzte Zu-schlagsversagungsbeschluss nicht angefochten und damit - jedenfalls formell - rechtskr344ftig geworden war. Die Frage nach der Bindungswirkung dieses Ver-sagungsbeschlusses, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe- 8 - 5 - schwerde zugelassen hat, hat der Senat inzwischen beantwortet. Danach be-steht eine solche Bindungswirkung nicht. Nach 247 79 ZVG ist das Beschwerde-gericht vielmehr verpflichtet, im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde die Rechtm344337igkeit des gesamten Verfahrens zu 374berpr374fen. Die Anfechtbarkeit einzelner Zwischenentscheidungen steht dem nicht entgegen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 23, zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt; vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.). Auf die Ausf374hrungen dort wird Bezug genommen. 3. Das f374hrt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu einer Versagung des Zuschlags wegen eines Verfahrensfehlers nach 247 86 Nr. 6 ZVG, weil das Vollstreckungsgericht den zweiten Termin nicht von Amts wegen h344tte bestimmen d374rfen, sondern nur auf Antrag eines das Verfah-ren betreibenden Gl344ubigers (247 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG). 9 a) Zutreffend ist, dass das Vollstreckungsgericht das rechtsmissbr344uch-liche Gebot in dem ersten Termin nach 247 71 Abs. 1 ZVG h344tte zur374ckweisen m374ssen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 21, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ bestimmt). Nach fehlerhafter Zulassung h344tte es den Zu-schlag mangels Wirksamkeit des Gebots versagen m374ssen (Senat, aaO). W344re es so verfahren, h344tte dies zur Folge gehabt, dass das Verfahren entweder we-gen Mangels an Geboten nach 247 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder infolge der Versagung des Zuschlages nach 247 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzuse-hen gewesen w344re und nur auf einen Antrag eines betreibenden Gl344ubigers nach 247 31 Abs. 1 ZVG h344tte fortgesetzt werden d374rfen. F374r das Vollstreckungs-gericht richtet sich das weitere Verfahren aber nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen w344re, sondern nach den formell rechtskr344ftig gewordenen, wenn auch falschen, Zwischenentscheidungen (vgl. Rein- 10 - 6 - hard/M374ller, ZVG, 8. Aufl., 247 86 Rdn. 1; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 79 Rdn. 4.5). Es durfte daher von Amts wegen einen neuen Termin bestimmen. b) Die Versagung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht ist aber durch 247 85a Abs. 1 ZVG gerechtfertigt. Wegen des unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze fort. Das Meistgebot der Beteiligten zu 4 erreichte diese Grenze nicht. Die Folge ist, dass nach 247247 74a Abs. 3, 85a Abs. 2 ZVG von Amts wegen ein neuer Verstei-gerungstermin zu bestimmen ist, f374r den nunmehr die Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nicht mehr gilt (247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG). 11 c) Als rechtsfehlerhaft aufzuheben sind folglich die aus Gr374nden der Klarstellung in den Tenor aufgenommenen Aussagen, dass die Versagung des Zuschlags die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Zwangs-versteigerungsverfahrens hat, dieses nur auf Antrag der Beteiligten zu 2 oder zu 3 fortgesetzt wird und die Wertgrenzen der 247247 74a Abs. 1 und 85a Abs. 1 fortbestehen. 12 - 7 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschlie337enden Rechtsbe-schwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-zessordnung gegen374berstehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs, 1 ZPO entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, WM 2007, 947; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, Rdn. 10 m.w.N., zur Ver-366ffentlichung bestimmt). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Erteilung die Beteiligte zu 2 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteiligten zu 4 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Bernburg, Entscheidung vom 13.04.2006 - 8 K 7/03 - LG Dessau, Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 T 193/06 -
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