BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/07 vom 24. Januar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldens-leben vom 10. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.427,06 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundst374ck der Beteiligten zu 3 und 4. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulas-sung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Anspr374che nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 fest-gesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 200 und S344umniszuschl344ge gel-tend. Die F344lligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Be-kanntgabe ein. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-de verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zur374ckzuwei-sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 f344llig geworden und damit l344nger als vier Jahre r374ckst344ndig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des 247 10 Abs. 1 ZVG geh366re. Ein anderer F344lligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-tracht, weil die F344lligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran 344ndere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zul344s-sige Austausch der Erm344chtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung f374hre nicht dazu, dass die der 366ffentlichen Last zugrunde liegenden Beitr344ge erstmals f344llig w374rden. Der Austausch wirke viel-mehr zur374ck mit der Folge, dass die 366ffentliche Last als von Anfang an beste-hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdr374cklich vorgetra-gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 r374ckwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer r374ckwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann k366nne es nur bei der urspr374nglichen F344lligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der S344umniszuschl344ge selbst aus. 3 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage f374r die Geb374hrenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zun344chst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtm344-337ig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in st344ndiger Rechtsprechung anerkannte M366glichkeit der nachtr344glichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschlie337ungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachtr344glich hinzugetretene, als Heilung in Be-tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer g374ltigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO). 6 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundst374ck ruhende 366ffentliche Last (247 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschlie337lich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abh344ngig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. 7 3. Der Vierjahreszeitraum (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt mit dem Eintritt der F344lligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre sp344ter. Inner-halb dieses Zeitraums muss der Gl344ubiger wegen seines bevorrechtigten An-spruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts 8 - 5 - zu einem bereits anh344ngigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch ange-meldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 ber374cksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan. 4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zur374ckgewiesen. Die angefochtenen Beschl374sse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdege-richt muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Ber374cksichtigung der Bei-tragsf344lligkeit am 1. Januar 2003 374ber die H366he der S344umniszuschl344ge befin-den. 9 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -
Full & Egal Universal Law Academy