BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amts-gerichts Dortmund vom 13. September 2007 wird bis zur Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. 1 Durch Beschl374sse vom 21. Juni und 6. August 2007 lie337 das Vollstre-ckungsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem Zwangsversteige-rungsverfahren zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den Schuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gem344337 247 30a ZVG wies das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 als unbegr374ndet zu-r374ck. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. 2 Bei Durchf374hrung des Versteigerungstermins am 17. September 2007 stand eine Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde noch aus. Auch 374ber 3 - 3 - das von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss vom 6. August 2007 war noch nicht abschlie337end entschieden. Das Grundst374ck wurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner, mit der sie unter anderem die Verletzung von 247 30b Abs. 4 ZVG r374gen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7. Im Hinblick auf einen f374r den 11. November 2008 angek374ndigten R344umungstermin beantragen sie ferner, die Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde auszusetzen. 4 II. Der Aussetzungsantrag hat Erfolg. 5 Gem344337 247 575 Abs. 5 i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-tenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die Vollziehung gr366337ere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zul344ssig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verh344lt es sich hier in Bezug auf die Schuldner. 6 Das Beschwerdegericht meint, es habe der Zuschlagserteilung nicht ent-gegengestanden, dass 374ber die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zur374ckweisung ihres Einstellungsantrages nach 247 30a ZVG und das Rechtsmit- 7 - 4 - tel gegen den Beschluss 374ber den Beitritt der Beteiligten zu 5 noch nicht ent-schieden gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit ge-wichtigen, im Rechtsbeschwerdeverfahren n344her zu pr374fenden Argumenten. Auch unter Ber374cksichtigung der finanziellen Belastungen, die sich f374r die Ersteher daraus ergeben, dass sie ihr Gebot verzinsen und die Lasten des Grundst374cks tragen m374ssen, ohne es derzeit nutzen zu k366nnen, wiegen ihre Nachteile bei einer Aussetzung der Vollstreckung bis zu der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile, die den Schuldnern bei einer Zwangsr344umung drohen. Dabei steht nicht deren drohende, vermutlich aber vermeidbare Obdachlosigkeit im Vordergrund. Entscheidend sind die Nachteile, die den Schuldnern aus der Entfernung aller Einrichtungsgegenst344n-de und s344mtlichen pers366nlichen Besitzes aus dem von ihnen bewohnten Einfa-milienhaus und dessen Inbesitznahme durch die Beteiligten zu 8 und 9 entst374n-den. Angesichts der Unsicherheit, ob der Zuschlagsbeschluss Bestand haben wird, eine Inbesitznahme des Grundst374cks durch die Ersteher also von Dauer w344re, sowie des Umstands, dass eine abschlie337ende Entscheidung in absehba- 8 - 5 - rer Zeit zu erwarten ist, kommt diesen Nachteilen gegen374ber den weiteren fi-nanziellen Einbu337en der Ersteher w344hrend dieser Zeit h366heres Gewicht zu. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -
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