BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/08 vom 19. Februar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6 a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des 247 30b Abs. 4 ZVG begr374ndet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzw374rdige Belange des Schuldners beeintr344chtigt worden sind. b) Die unterbliebene Belehrung 374ber das Recht, einen Einstellungsantrag nach 247 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grunds344tzlich nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 170.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des h344lfti-gen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374ck. Anfang 2007 trat die Beteiligte zu 4 dem Verfahren wegen eines pers366nlichen Anspruchs in H366he von 123.732,64 200 bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des h344lftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet. 1 Im Juni 2007 lie337 das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in H366he von 123.732,64 200 zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag 2 - 3 - auf Einstellung des Verfahrens gem344337 247 30a ZVG wies es zur374ck. Gegen die-sen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. 3 Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines ding-lichen Anspruchs in H366he von 402,80 200 zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundst374ck den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen 374ber die sofortige Beschwerde der Schuldner ge-gen die Zur374ckweisung ihres Einstellungsantrages und 374ber den gegen die Zu-lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschl374sse vom 7. August 2008 zur374ck. 4 Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von 247 30b Abs. 4 ZVG ger374gt worden ist, zur374ckgewiesen. Hier-gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf 247 30a ZVG gest374tzten Einstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 h344tten keine aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme, dass es sich bei 247 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und 6 - 4 - das von der Beteiligten zu 4 aus dem pers366nlichen Anspruch betriebene Ver-fahren selbst dann fortzusetzen gewesen w344re, wenn die Rechtsmittel der Schuldner Erfolg gehabt h344tten. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegr374ndet ist. 7 1. Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von 247 83 Nr. 6 i.V.m. 247 100 Abs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch nicht 374ber die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zur374ckweisung ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gem344337 247 30a Abs. 1 ZVG einzustel-len. 8 a) Allerdings bestimmt 247 30b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Be-schlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift be-deutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erf374llt sein m374ssen (vgl. Se-nat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 zur Bedeu-tung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begr374ndeten Ausnahmef344llen von ihnen abgewichen werden darf. 9 aa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des 247 30b Abs. 4 ZVG ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die 10 - 5 - grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220, 226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und 226 im Hinblick auf die Selbst344ndigkeit der Einzelverfahren 226 nach jedem Beitritt eines Gl344ubigers (247 27 ZVG; vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 30b Anm. 2.1; Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 30a Rdn. 25) ge-m344337 247 30a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfah-rens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen sowie nach Art der Schuld der Bil-ligkeit entspricht und keine 374berwiegenden Gl344ubigerinteressen entgegenste-hen (247 30a Abs. 1 u. 2 ZVG). Der Schuldner soll hierdurch die M366glichkeit erhal-ten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG gesch374tzten Eigentums abzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusi-chern, bestimmt 247 30b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben (und durchgef374hrt) werden soll. bb) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des 247 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach 247 30a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen l344sst. So kann es insbesondere bei Einstellungsantr344gen liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gl344ubigers zu einem bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvor-aussetzungen des 247 30a ZVG wegen der Selbst344ndigkeit der von mehreren Gl344ubigern betriebenen Einzelverfahren f374r jedes eingeleitete Verfahren geson-dert festzustellen. Bei der Pr374fung, ob die Versteigerung durch die Einstellung des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur auf die Versteigerung auf Antrag des Gl344ubigers abzustellen, dessen Verfahren eingestellt werden soll (vgl. St366ber, aaO, 247 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dass- 11 - 6 - ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 30a Rdn. 6). Die Selbst344n-digkeit der Einzelverfahren 344ndert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach 247 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umst344nden davon auszugehen, dass das Grundst374ck des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der 247247 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des Schuldners nicht verk374rzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des 247 30b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber den Einstellungsantrag nach 247 30a ZVG bekannt gibt und durchf374hrt. cc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. Dazu gen374gt es n344mlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von der Beteiligten zu 4 wegen des pers366nlichen Anspruchs betriebenen Einzelver-fahren ohnehin stattgefunden h344tte. Ma337geblich ist vielmehr, ob die Schuldner ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren 226 also unabh344ngig von dem Einzelver-fahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten 226 aller Voraussicht nach verlo-ren h344tten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. 12 Das von der Beteiligten zu 4 wegen des pers366nlichen Anspruchs betrie-bene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbst344ndig zu betrachten und zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln d374rfte, liegt aber die Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen w344re, die einstwei-lige Einstellung des aus dem pers366nlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu bewilligen (247 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG), wenn die begr374ndete Aussicht bestanden h344tte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen 13 - 7 - Rechts h344tten abwenden k366nnen und das aus dem dinglichen Recht betriebene Verfahren deshalb nach 247 30a Abs. 1 ZVG eingestellt worden w344re. 14 Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zun344chst zu ber374ck-sichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin f374hren konnte. Hinzu kommt, dass die Versteigerung offenbar aus einem ung374nstigen Rang betrieben wurde. W344re die Versteigerung nicht auch f374r die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesse-ren dinglichen Recht durchgef374hrt worden, w344re dieses Recht gem344337 247 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall h344tte die H366he des geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der Versteigerung f374hren k366nnen. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoreti-sche M366glichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deut-lich, die Beteiligte zu 3 k366nne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbe-schlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten. b) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des 247 30b Abs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein etwaiger Versto337 gegen die Norm begr374ndet hier jedenfalls keinen Zuschlags-versagungsgrund. 15 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung von 247 30b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortset-zung des Verfahrens im Sinne des 247 83 Nr. 6 ZVG unzul344ssig macht und allen-falls unter den Voraussetzungen des 247 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann. Charakteristisch f374r eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Ver-letzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen sind. Die Folgen einer Verletzung von 247 30b Abs. 4 ZVG h344ngen deshalb davon ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzw374rdi- 16 - 8 - ge Belange des Schuldners beeintr344chtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begr374ndeten Einstellungsantra-ges fortgesetzt worden ist (vgl. St366ber, aaO, 247 30b, Anm. 2.4). Neben der Verei-telung der M366glichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu gef374hrt hat, dass der Schuldner den Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen aus-geschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220, 226 f.). Eine solche Beeintr344chtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Auf-grund der nachtr344glichen Zur374ckweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, dass die Voraussetzungen f374r eine Einstellung nach 247 30a Abs. 1 ZVG nicht vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung 374ber ihre so-fortige Beschwerde von sonstigen Ma337nahmen zur Vermeidung der Zwangs-versteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeintr344chtigt worden sind, machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schlie337lich nicht angenommen werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundst374cks das Ergebnis der nachtr344glichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst hat. Da das Beschwerdegericht zun344chst 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschlie337end 374ber die Zu-schlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, h344tte es den Zuschlagsbe-schluss noch aufheben und den Zuschlag versagen k366nnen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt w344re, die Voraussetzungen f374r eine Einstellung des Verfah-rens der Beteiligten zu 4 nach 247 30a Abs. 1 ZVG h344tten vorgelegen. 17 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zu-schlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zu-lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine "Beschwerde" eingelegt hatten, 374ber die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe 226 Vollstre- 18 - 9 - ckungserinnerung (247 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (247 793 ZPO) 226 keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 766 Rdn. 35 u. 247 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verk374rzt. Es stellte n344mlich einen Zuschlagsversagungsgrund gem344337 247 83 Nr. 6 ZVG dar, wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht auszuschlie337en w344re, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366; 1367). Dass es sich so verhalten haben k366nnte, ist indessen nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 3. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schlie337lich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des Beteiligten zu 5 nicht 374ber die M366glichkeit belehrt worden sind, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gem344337 247 30a ZVG zu beantragen. 19 Zwar ergibt sich aus 247 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG, dass ein solcher Hin-weis gegeben werden muss; auch ist er f374r jedes Einzelverfahren gesondert zu erteilen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 30b Rdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Beleh-rung. Sie sieht n344mlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit der Zustellung der Verf374gung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ord-nungsgem344337 belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hier-durch erh344lt er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um des-sen Einstellung zu bem374hen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterblie-bene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grunds344tzlich keinen 20 - 10 - Zuschlagsversagungsgrund dar (ebenso St366ber, aaO, 247 30b Anm. 2.4 u. 247 83 Anm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 f374r das Verfahren des bestbetreibenden Gl344ubigers). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegen-standswert ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 21 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -
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