BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/09 vom 19. November 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86 a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gl344ubiger bei der Anh366rung 374ber den Zuschlag (247 74 ZVG) das Verfahren genehmigt. b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gl344ubigers zur Ertei-lung des Zuschlags an den Meistbietenden erkl344rt sein. c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen f374hrt nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG, da f374r das Vollstre-ckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskr344ftig geworde-nen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360). BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09 - LG L374neburg AG Dannenberg (Elbe) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 30. Juni 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 32.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit M344rz 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Eigent374mer waren mit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, dessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach 247 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach 247 30 ZVG beschloss das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 im M344rz 2008 die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 200. 1 Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin ab-gegebene Meistgebot von 5.000 200 nach 247 85a ZVG versagt worden war, gaben die Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von 2 - 3 - 32.000 200 ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbe-schluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlags-beschwerde, mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur zusammen, sondern auch einzeln h344tten ausgeboten werden m374ssen, von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin be-stimmt. 3 In diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in H366he von 32.000 200 ab-gaben, auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zu-schlagsbeschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 h344tte fortgesetzt wer-den d374rfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses bedurft h344tte. 4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegr374n-det. 6 Die Fortsetzung des Verfahrens sei zul344ssig gewesen. Die Versagung des Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Ver- 7 - 4 - steigerungstermin abgegebene Meistgebot nach 247 86 ZVG habe nur wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlags-versagungsgrund nach 247 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin behebbar gewesen sei. 8 Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Be-teiligten zu 3 nach 247 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus einer Erkl344rung des Gl344ubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchf374hrung des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vo-rangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch habe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchf374hrung des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung w374nsche. Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss m366ge zwar zul344ssig und aus Gr374nden der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchf374h-rung des Verfahrens nicht erforderlich. 9 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 10 1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat. 11 a) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im 12 - 5 - Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach 247 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des die Versteigerung betreibenden Gl344ubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt f374r das weitere Verfah-ren nicht anders als eine anf344ngliche Versagung des Zuschlags durch das Voll-streckungsgericht, deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach 247 86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359). Ist die Fortsetzung des Verfahrens zul344ssig, so darf sie - soweit das Ge-setz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gl344ubigers nach 247 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht be-fugt, einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Feh-ler, der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbe-schlusses gef374hrt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin be-stimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 86 Anm. 2; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 86 Rdn. 2.5). 13 b) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach 247 31 Abs. 1 ZVG hat die Be-teiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gl344ubigers erkennen lassen muss, dass dieser die weitere Durchf374hrung des eingestellten Verfahrens w374nscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., 247 31 Rdn. 4; St366ber, aaO, 247 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteige-rungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgeho-bene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht 14 - 6 - von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erkl344rungsbedeutung nicht zukommt. 15 aa) Der Anwesenheit eines Gl344ubigervertreters in dem ersten Versteige-rungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren Anhaltspunkte f374r eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungs-antrags nach 247 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, 247 31 Rdn. 7; Jaeckel/G374the, aaO, 247 31 Rdn. 3 und 247 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 86 Anm. 2; St366ber, aaO, 247 31 Rdn. 4.6). bb) Der Entsendung eines Gl344ubigervertreters in den zweiten Ver-steigerungstermin kommt eine solche Erkl344rungsbedeutung ebenfalls nicht zu, da in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene Einstellung des Verfahrens nach 247 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungs-gericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Die-ser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gl344ubigerantrag lag zwar ein Verfah-rensversto337 zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht ber374hrte (B366ttcher, aaO, 247 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Ver-treter der Gl344ubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutref-fend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung ihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des Gl344ubigervertreters allein kann aber keine Erkl344rung in Bezug auf die geset-zeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 4 entnommen werden. 16 c) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach 247 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat. 17 - 7 - aa) Steht der Fortf374hrung des Verfahrens nur ein Recht des Gl344ubigers entgegen, so f374hrt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 5 ZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach 247 28 Abs. 1 und 247 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein Rechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen werden (Hintzen, aaO, 247 83 Rdn. 21; St366ber, aaO, 247 83 Rdn. 3.5). 18 19 bb) Das ist bei dem Antragserfordernis f374r die Fortsetzung des Verfah-rens nach 247 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des Gl344ubigers sch374tzt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortset-zung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Ge-setzgebers von einem entsprechenden Willen des Gl344ubigers abh344ngig sein sollte, dessen Interesse hier als das allein ma337gebende angesehen wurde (vgl. Denkschrift zum Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung, S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5). Der Gl344ubiger, in dessen Interesse die Zwangsverstei-gerung durchgef374hrt wird, soll allein dar374ber entscheiden, ob das eingestellte Verfahren fortgef374hrt wird oder nicht (vgl. auch B366ttcher, aaO, 247 31 Rdn. 1; Jaeckel/G374the, aaO, 247 31 Rdn. 3). cc) Die Rechte des Gl344ubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht fehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Ver-fahren werden jedoch nicht ber374hrt, wenn dieser das Verfahren nach 247 84 Abs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anh366rung der Beteiligten 374ber den Zuschlag nach 247 74 ZVG erfolgt ist. 20 (1) Die Genehmigung nach 247 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung (Hintzen, aaO, 247 84 Rdn. 9; Jaeckel/G374the, aaO, 247 74 Rdn. 6; Korinten-berg/Wenz, aaO, 247 84 Anm. 3; Reinhard/M374ller, ZVG, 8. Aufl., 247 84 Anm. 2), 21 - 8 - die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der f374r das Voll-streckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umst344nde selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 15. M344rz 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum Revisionsverfahren). 22 (2) Ausdr374cklich hat die Beteiligte allerdings nicht erkl344rt, dass sie damit die Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Fest-stellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (247 78 ZVG) hat der Vertreter der Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zu-schlag sofort zu erteilen. Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht w366rt-lich erkl344rt werden, sondern kann auch schl374ssig mit der zu Protokoll des Voll-streckungsgerichts erkl344rten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgespro-chen werden (B366ttcher, aaO, 247 84 Rdn. 3; St366ber, aaO, 247 84 Rdn. 3.2). So ist es hier. 23 Der Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins wiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach 247 41 Abs. 2 ZVG bekannt, dass das Verfahren f374r sie als betreibende Gl344ubigerin fortgesetzt und der Versteigerungstermin f374r sie durchgef374hrt wird. Der Hauptzweck der nach dem Schluss der Versteigerung durchgef374hrten Anh366rung 374ber den Zuschlag nach 247 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzu-beugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige M344ngel des Verfahrens, die zu einer Versagung des Zuschlags f374hren k366nnten, - soweit rechtlich m366g-lich - durch nachtr344gliche Genehmigung nach 247 84 ZVG auszur344umen (vgl. B366ttcher, aaO, 247 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, 247 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz, aaO, 247 74 Anm. 1; Reinhard/M374ller, aaO, 247 74 Anm. 1b). Erkl344rt der das Ver-fahren betreibende Gl344ubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um 24 - 9 - die sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem Vollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden, dass er damit etwaige M344ngel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der Durchf374hrung des Versteigerungstermins genehmigt. 25 2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Voll-streckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das Verfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortge-f374hrt hat. a) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses be-darf, ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, 247 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/ G374the, aaO, 247 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren h344lt den Beschluss zwar nicht f374r zwingend, aber aus praktischen Gr374nden f374r notwendig: B366ttcher, aaO, 247 31 Rdn. 20; St366ber, aaO, 247 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsver-steigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171). 26 b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Ver-fahrens nach 247 31 Abs. 1 ZVG beantragt h344tte - eines Fortsetzungs-beschlusses bedurft h344tte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler f374hrt jedenfalls - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG; denn f374r das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Ver-fahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen w344-re, sondern nach der formell rechtskr344ftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften Zwischenentscheidung. 27 So ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber die Aufhe-bung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteige-rungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt wor- 28 - 10 - den. Eine nach 247 95 ZVG zul344ssige Beschwerde gegen die Fortsetzung des Verfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben. 29 c) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-de - auch nicht die in 247 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierw366chige Frist f374r die Zu-stellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, verletzt worden. Grundlage f374r die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem Fall - wie bereits dargelegt - der rechtskr344ftig gewordene Beschluss des Voll-streckungsgerichts 374ber die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss vom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zu-stellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem 27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungs-termin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstre-ckungsgerichts nach 247 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass das Verfahren f374r die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 30 - 11 - Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -
Full & Egal Universal Law Academy