BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 118/09 vom 14. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 1; InsO § 308 Abs. 1 Eine Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel kann nicht allein deshalb nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werden, weil ein festgestellter Schulde n- bereinigungsplan vorliegt. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 118/09 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 d urch den Vo r- sitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, den Richter Ba u ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsmittel de r Gläubiger in werden der Beschluss der 1. Zivilkam mer des Landgerichts Heilbronn vom 24. November 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsg e- richts Schw ä bisch Hall vom 27. Oktober 2009 abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages de r Gläubiger in vom 8. Juli 2009 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen oder die Zwangsvollstr e- ckung aus diesen Gründen einzustellen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. Beschwerdewert: bis 2.500 Gründe : I. Die Gläubigerin hat den Gericht svollzieher mit der Vollstreckung aus e i- nem Vollstreckungsbescheid beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstr e- ckung nicht durchgeführt und die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die tit u- 1 - 3 - lierte Forderung in einen gerichtlich bestätigten Schuldenb ereinigungsplan g e- mäß § 308 Abs. 1 InsO eingegangen sei. Die Gläubigerin hat wegen ausgebliebener Zahlungen des Schuldners den Rücktritt vom Schuldenbereinigungsplan erklärt. Sie meint, damit wieder aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken zu können. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, hat sie Erinnerung eingelegt, die das Am tsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 zurückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter , den G e- richtsvollzieher anzuweisen, den Zwangsvollstreckungsauftrag zu erledigen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur A nweisung an den G e- richtsvollzieher, den V ollstreckungsauftrag nicht mit der bisherigen Begründung a b zulehnen bzw. die Zwa ngsvollstreckung einzustellen. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, d er Gerichtsvollzieher habe nicht vollstrecken dürfen, solange der im Verfahren nach § 308 Abs. 1 InsO zustande gekommene und durch gerichtlichen Beschluss bestätigte Schuldenberein i- gungs plan bestehe. Dieser stelle einen Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, der die Zwangsvollstreckung aus der mit Vollstreckungsb e- scheid titulierten Forderung, die in den Ve rgleich eingegangen sei, nach § 775 Nr. 1 ZPO ausschließe. 2 3 4 5 - 4 - Dem Gericht svollzieher müsse, damit er aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken könne, nachgewiesen werden, dass der Vergleich nicht mehr b e- stehe. Er könne und müsse dies nicht selbst prüfen. Der Nachweis könne nicht durch eine bloße Anfechtungs - oder Rücktrittserkl ärung, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung geführt werden. Eine solche könne auch im Erinn e- rungs - oder Beschwerdeverfahren, in dem nur die Zulässigkeit der Zwangsvol l- streckung geprüft werde, nicht erlangt werden. Der Gläubiger müsse entweder d as zugrunde liegende Verbraucherinsolvenzverfahren wieder aufnehmen oder Feststellungsklage vor dem Streitgericht erheben, um die Wirksamkeit des Ve r- gleichs zu beseitigen. Der Schuldner müsse nicht seinerseits Vollstreckungsg e- genklage gegen die Vollstrecku ng aus dem ursprünglichen Titel erheben, s o- lange er sich auf den Vergleich b e rufen könne. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung zu Unrecht mit der Begründung eingestellt, es liege ein S chuldenbereinigungsplan vor, der die Forderung erfasse. § 775 Nr. 1 ZPO ordnet die Einstellung oder Beschränkung der Zwang s- vollstreckung durch das Vollstreckungsorgan an, wenn die Ausfert i gung einer vol l streckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der s ich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufg e hoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung ang e- ordnet ist. Diese Vorau s setzungen liegen nicht vor. a ) Dem Schuldenberei nigungsplan kommt nicht die Wirkung der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu, die zur Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung führen würde, § 89 InsO . Im G e- genteil fingiert der Beschlu ss des Insolvenzgerichts nach § 30 8 Abs. 1 Satz 1 6 7 8 9 10 - 5 - InsO, mit dem die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt wird, die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver fahrens, § 308 Abs. 2 InsO. b ) Der Schuldenbereinigungsplan selbst stellt keine gerichtliche En t- scheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar. Hierunter fallen nur Urteile und Beschlüsse. Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angeno m- mene Schuldenbereinigungsplan hat materiell - rechtlich die Wirkung eines Ve r- gleichs im Sinne des § 779 BGB. In ihm wird über die Zwangsvollstreckung aus dem u r sprünglichen Titel keine vollstreckbare Entscheidung getroffen. c) Auch der Beschlu ss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, in dem dieses die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubig er bestätigt, enthält inhaltlich keine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich lediglich um einen klarstellenden Beschluss, dem Insolvenzgericht kommt darüber hinaus keine materiell - rechtliche Prüfung s- komp e tenz zu. d) Aus de m Umstand , dass der Auszug aus dem Schuldenbereinigung s- plan, dessen Annahme durch die Gläubiger durch Beschlus s nach § 308 A bs. 1 Satz 1 InsO bestätigt worden ist, die Wirkung eines Prozessve r gleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat , § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO , ergibt sich nichts Gege n- teiliges. aa ) Nach ganz allgemeiner Meinung kann ein Prozessvergleich nicht unmittelbar zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen, da es sich bei einem Prozessvergleich nicht um eine gerichtliche En t scheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO handelt (BayObLG, NJW - RR 1999, 506; OLG Hamm, NJW 1988, 1988; LAG Bremen, LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8; LG Itzehoe, SchlHA 200 6, 205; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 775 Rn. 4a; M u sielak/ 11 12 13 14 - 6 - Lackmann, ZPO , 8. Aufl ., § 775 Rn. 3; PG/Scheuch, ZPO, § 77 5 Rn. 5; Münc h Komm ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl ., § 775 Rn. 10; vgl. auch BGH, Be schluss vom 23. August 2007 - VII ZB 115/06, BauR 2007, 1934 = NZBau 2007, 706; B e schluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW - RR 2004, 1718). bb ) Für den Schuldenbereinigungs plan gilt nichts anderes. Er stellt in gleicher Weise wi e de r gerichtliche Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ke i- ne gerichtli che Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar, auch w enn das Insolvenzgericht nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO die Annahme des Schuldenb e- reinigungsplans durch die Gläubiger oder deren Ersetzung durch Beschluss feststellt und insoweit ein Vollstreckungstitel geschaffen wird . Aus dem Schuldenbereinigungsplan ist die Vollstreckung zulässig, soweit er einen vollstreckbaren Inhalt h at. Ob daneben auch noch die Vollstr e ckun g aus dem ursprünglichen Titel - gegebenenfalls beschränkt auf den B e trag, dem der Gläubiger im Schuldenb ereinigungsplan zugestimmt hat - möglich ist, ist Sache der Vereinbarungen der Parteien im Schuldenbereinigung splan. U r- sprünglich erwirkte Titel oder Pfändungspfandrechte können aufrechterhalten, modif i ziert, beschränkt oder beendet bzw. aufgehoben werden (vgl. LG Trier, NZI 2005, 405). Insbesondere bei bereits begonnener Vollstreckung kann w e- gen der rangwahrenden Wirkung von Pfändungsmaßnahmen hierfür ein B e- dürfnis bestehen. Das ist von den Parteien frei vereinbar und gegebenenfalls durch Ausle gung zu ermitt eln (FK - InsO/Kohte, 5. Aufl., § 308 Rn. 1). Der Schu l- denb e reinigungsplan hat daher nicht generell und in jed em Fall die Wirkung der Aufhebung oder Beschränkung eines früher ergangenen Titels über eine einb e- zogene Forderung oder der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus di e- sem Titel. 15 16 - 7 - Der Schuldenbereinigungsplan ist daher - wie auch die Restschuldb e- freiun g (BGH, Be schluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640 ) - keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig e r klärt oder ihre Einstellung angeor dnet ist. Eine entsprechende Anwendung de s § 775 Nr. 1 ZPO scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschö p- fend ( BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, aaO; Hk - ZPO/Kindl, 4 . Aufl. , § 775 Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO , 8 . Aufl. , § 775 R n. 1; Zöller/Stöber, ZPO , 28 . Aufl. , § 775 Rn. 3). Es ist nicht Aufgabe des Vol l- str e ckungsorgans , im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden, ob die Parteien im Schulde n bereinigungsplan den ursprünglichen Titel aufrechterhalten o der aufgehoben haben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm beschränkt oder eingestellt haben. Dies ist dem Prozessgericht im Ve r- fahren nach § 767 ZPO vo r behalten, da es sich insoweit um materiell - rechtliche Einwendungen aus dem Vergleich, § 779 BGB, handelt (vgl. Uhlenbru ck, InsO, 13. Aufl., § 308 Rn. 13; Buck in Braun, InsO, 2. Aufl., § 308 Rn. 8; Hess, InsO, § 308 Rn. 7; Nerlich/Römermann, InsO, 21. Erg ., § 308 Rn. 16; Vallender, DGVZ 1997, 97, 101). 17 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 Z PO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 27.10.2009 - M 2088/09 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.11.2009 - 1 T 526/09 Bm - 18
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