BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/12 vom 6. Dezember 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Sc hmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 12. Juni 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 24. April 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschlan d auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 24. April 2012 unerlaubt aus Österreich nach Deutschland ein und wurde an der Grenze fes t- genommen. Die beteiligte B ehörde entnahm der Datenbank EURODAC, dass der Betroffene in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, und erwirkte bei dem Amtsgericht noch am selben Tag die Anordnung einer Haft von sechs W o- 1 - 3 - chen Dauer zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen "pr imär nach Rumänien", aber auch in einen anderen Zielstaat, in den er einreisen dürfe oder der ihn aufnehmen müsse. Das zuständige Bundesamt ersuchte am 25. April 2012 Rumänien um Rücknahme des Betroffenen. Diese lehnte Rumänien mit der Begründung ab, der B etroffene sei von Bulgarien aus illegal nach Rumänien eingereist; Bulgarien habe sich zur Rücknahme bereit erklärt. Dorthin wurde der Betroffene am 22. Mai 2012 zurückgeschoben. Das Landgericht hat die B e- schwerde, mit welcher der Betroffene die Feststellun g anstrebt, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag we i- ter. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Er enthalte insbesondere die notwendigen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG hätten vorgelegen. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist. Er h abe der beteiligen Behörde gegenüber unwahre A n- gaben gemacht, woraus zu entnehmen sei, dass er sich der Zurückschiebung habe entziehen wollen. Mit deren Vollzug sei innerhalb weniger Wochen zu rechnen gewesen. Die beteiligten Behörden hätten die Zurückschi ebung auch beschleunigt betrieben. 2 - 4 - III. Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtl i- chen Prüfung nicht stand. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil ihr kein z u- lässiger Haftantrag zugrunde lag. Dieser Fehler ist im weiteren Ver fahren nicht geheilt worden. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; B e- schlu ss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderl ichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). 2. Zu den Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung gehören nicht nur konkrete, auf den Zielstaat bezogene Angaben dazu, welchen Zei t- raum eine Zurückschiebung dorthin regelmäßig in Anspruch nimmt (Senat, B e- schluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10). Vielmehr muss bei einer Zurückschiebung nach der Dublin - II - Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S. 1) auch au s- geführt werden, dass und weshalb der Zielstaat - hier Rumänien - nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Senat, Beschl u ss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 mit Beschlus s vom 29. September 3 4 5 - 5 - 2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 13, insoweit in NVwZ 2011, 320 nicht abg e- druckt ). Das wiederum bestimmt sich wesentlich danach, in welchem in der Dublin - II - Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin - II - Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin - II - Verordnung betrieben werden soll. Demgemäß kann der Richter in die Prüfung, ob eine Z u- rückweisung in den angegebenen Zielstaat durchführbar ist, erst eintreten, wenn ihm mitgeteilt wird, welches Verfahren zur Durchführung der Zurüc k- schiebung beabsichtigt ist. 3. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht. a) Die beteiligte Behörde hat zwar angegeben, dass eine Zurückschi e- bung nach Rumänien nach ihren Erfahrungen im Durchschnitt 31 Tage, läng s- tens 43 Tage, in Anspruch nehme. Sie hat auch mitgeteilt, sie habe dem E U- RODAC - Register entnommen, dass de r Betroffene in Rumänien am 19. N o- vember 2011 einen Asylantrag gestellt habe. Daraus ergebe sich, dass Rum ä- nien für die Antragsbearbeitung zuständig sei. Das genügt aber nicht. b) Dem Haftantrag lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahren die Zurück schiebung betrieben werden soll. Der Hinweis auf die Bearbeitungsz u- ständigkeit deutet eher auf ein Aufnahmeverfahren hin, während die Angabe in dem EURODAC - Register auch das Wiederaufnahmeverfahren zuließe, das später tatsächlich gewählt worden ist. Die En tscheidung darüber, ob eine Au f- nahme oder eine Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt allerdings dem z u- ständigen Bundesamt. Ohne Information darüber kann der Richter indessen nicht prüfen, ob der Zielstaat den Betroffenen zurücknehmen muss und eine Zurücks chiebung gelingen kann. Diese Angabe muss deshalb bei dem Bu n- 6 7 8 - 6 - desamt abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden. Wenn die Umstände eine vorherige Rückfrage bei dem Bundesamt nicht zuließen und ein dringe n- des Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden b estand, musste sich die beteiligte Behörde zunächst darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 aE). Das ist nicht geschehen. c) Der Mang el des Haftantrags wäre zwar - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt worden, wenn die beteiligte Behörde die fehlenden Angaben rechtzeitig nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer pe r- sö n lichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl . Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11, juris Rn. 12 f.). Dazu ist es aber nicht gekommen. Die beteiligte Behörde hat ihren Schriftsatz mit den erforderlichen Angaben erst am 21. Ma i 2012 bei dem Amtsgericht eingereicht. Zu diesem ist der Betroffene nicht mehr persönlich gehört worden, weil er tags darauf nach Bulgarien zurückgeschoben worden ist, das für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig ist, weil er dort erstmals unerlau bt in die Europäische Union eingereist ist. 9 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG und Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 XIV B 66/12 - LG Passau, Entscheidung vom 12.06.2012 - 2 T 75/12 - 10
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