ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB118.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/17 v om 2 0 . September 2017 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5; FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 a) Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten B e- hörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. b) Auf die Zurückweisungshaft ist Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - V erordnung nicht anzuwenden (Ergänzung von Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10). c) Bei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisungshaft sind sowohl die Ei n- reiseverweigerung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberstellung des Betroffenen in einen bestimmten Mitgliedstaat zu betreiben, von den Haftgerichten als gegeben hinzunehmen. Sie haben nur zu prüfen, ob der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz g e- gen die maßgeblichen Verwaltungsentschei dungen beantragt hat, und den Stand sowie den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuklären und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rec htsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. April 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene, ein afgh anischer Staatsangehöriger, wollte am 16. März 2017 mit dem Zug von Österreich aus nach Deutschland einreisen. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle im Zug durch die Beamten der b eteiligten Behörde führte er nur eine (echte) ungarische Asylbewerberkarte, ab er keine gültigen Einreisedokumente bei sich. Die beteiligte Behörde verweigerte ih m durch B e- scheid vom selben Tag unter Aushändigung einer Kopie des Bescheids die Ei n- reise; ihre Beamten nahmen den Betroffenen vorläufig fest . I n Abstimmung mit dem zuständi gen Bundesamt betrieb die beteiligte Behörde die Zurückweisung des Betroffenen nach Ungarn. 1 - 3 - Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen nach de s- sen persönliche r Anhörung am 17. März 2017 Zurückweisungshaft bis zum 25. April 201 7 angeordne t. Während des Beschwerdev erfahrens ist der B e- troffene am 30. März 2017 auf Veranlassung des zuständigen Bundesamtes mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der geänderten ungarischen Asyl g esetze am 28. März 2017 aus der Haft entlassen und aufgefordert worden, eine Aufna h- meeinrichtung aufzusuchen. Die mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der a n- geordneten Zurückweisungshaft festzustellen, fortgeführte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behö rde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellung s- a n trag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, Grundlage der angeordneten Haft sei § 15 Abs. 5 AufenthG, weil der Betroffene noch nicht in das Bundesgebiet ei n- gereist, sondern bei dem Versuch de r Einreise durch Beamte der b eteiligten Behörde festgenommen worden sei. Der Haftanordnung habe ein ausreichend begründet er und damit zulässiger Antrag der b eteiligten Behörde zugrunde g e- legen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft hätten vorgeleg en. Die beteiligte Behörde habe dem Betroffenen die Einreise verweigert und seine Z u- rückweisung nach Ungarn betrieben. Ob der Betroffene im Hinblick auf die Ve r- hältnisse dort nach Ungarn hätte zurückgewiesen werden dürfen, sei im Verfa h- ren über die Zurückw eisungshaft nicht zu prüfen. Die nach Art. 15 der Rückfü h- rungsrichtlinie erforderliche Fluchtgefahr habe bestanden . Der beantragte Haf t- z eitraum von sechs Wochen sei mit Blick auf die Erfahrungen mit Ungarn nicht zu beanstanden. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen ha lten einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand. 1. Der angeordneten Zurückweisungshaft liegt , wovon das Beschwerd e- gericht zutreffend ausgeht, ein zulässiger Ha f tantrag zugrunde. a) Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Sa tz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die nach dieser Vorsc hrift zu bezeichne nden Tatsachen auf die Abschi e- bungs - und die Rücküberstellungshaft zugeschnitten sind und den Besonde r- he i ten der Zurückweisungshaft nicht Rechnung tragen. Erforderlich sind bei der Zurückweisungshaft Darlegungen dazu, dass dem Betroffenen die Einreise verweigert worden ist und dass und aus welchen Gründen er nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen werden kann, sowie Darlegungen zur Durc h- führbarkeit der Zurückweisung in de n beabsichtigten Zielstaat und zur notwe n- digen Haftdauer. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Hafta n- trag s knapp gehalten sein . Sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Fall e s wesentlichen Gesichtspunkte a nsprechen. Fehlt es daran, darf die bea n- tragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (v gl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebung s- haft , vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft ). 4 5 6 - 5 - b) Dies en Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Be - hör de. aa) Diese hat in dem Haftantrag dargelegt, dass sie den Betroffenen bei dem Versuch, unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen , aufgehalten und ihm die Einreise verweigert hat. Sie hat ein e Kopie der Einreiseverweigerung vorg e- legt und mitgeteilt, dass der Betroffene nicht unmittelbar nach Österreich, von wo aus er unerlaubt ein reisen wollte , zurückgewiesen werden k ö nn e , sondern gemäß der Dublin - III - Verordnung nach Ungarn als dem Erstaufnahm estaat z u- rück gewiesen werden müsse . Sie hat weiter ausgeführt, dass sie in Absti m- mung mit dem zuständigen Bundesamt die Zurückweisung des Betroffenen an den Erstaufnahmestaat Ungarn nach den Vorschriften der Dublin - III - Verord - nung betreibe, und den Verlauf der in Haftsachen beschleunigten Rücküberste l- lung nach Art 28 Abs. 3 Dublin - III - Verordnung beschrieben. Das ist ausre i- chend. bb) Entgegen der Annahme des Betroffenen fehlte es nicht an der für die Zulässigkeit des Haftantrags erforderlichen Darlegung de r Durchführbarkeit e i- r- im Hinblick auf das geplante Zie l- land der Zurückweisung seien keine Durchführungshindernisse ersichtlich. Sie hat s ich hierauf aber nicht beschränkt, sondern im Abschnitt Sachverhalt die Grundlagen dieser Schlussfolgerung dargelegt. Sie hat dort nämlich ausgeführt, der Betroffene sei mit einer ungarischen Asylbewerberkarte angetroffen wo r- den. Er habe schon einmal une rlaubt Ungarn verlassen und sei von Ungarn aufgrund einer Rücküberstellung aus Österreich wieder aufgenommen worden. Nachdem ihm die ungarischen Behörden eröffnet hätten, sie wollten ihn nach Afghanistan abschieben, habe er Ungarn erneut verlassen. Diese A usführu n- gen boten dem Haftrichter eine ausreichende G rundlage für die von ihm nach 7 8 9 - 6 - § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den Anforderungen (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 12 f.) . Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Betroffenen gegen diese Einschätzung, nämlich der geringen Zahl tatsächlich durchgeführter Rücküberstellungen, den Mängeln des ungarischen Asylverfa h- rens und der Erklärung der ungarischen Behörden in dem Verfah ren V ZB 102/17 vor dem Senat, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrag s, sondern seine Begründetheit ( zu dieser Abgrenzung : Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 13 mwN) . 2. Die Haftanordnung ist auch inhaltlich n icht zu beanstanden. a) Die Voraussetzungen der angeordneten Zurückweisungshaft ergeben sich allerdings nur aus § 15 Abs. 5 AufenthG und dem aus dem Rechtsstaat s- prinzip des Art . 20 Abs. 2 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. aa) Die Zurück weisungshaft setzt ebenso wie die V erlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 T age n (dazu Senat, Besc hluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10) . Art . 15 der Rückführungsrichtlinie ist auf die Zur ückweisungshaft nicht anwendbar. Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurüc k- weisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft - , See - oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht ; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (da zu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/ 14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt) . 10 11 12 - 7 - bb) Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde und des Amtsg e- richts ist auf die Zurückweisungshaft auch Art . 28 Abs. 2 der Dublin - III - Ver ord - nung nicht anzuwenden. Die Anordnung von Zurüc kweisungshaft setzt nach § 15 Abs. 5 AufenthG voraus, dass die Zurückweisung an der Grenze nicht u n- mittelbar vollzogen werden kann, etwa, weil - wie hier - eine Wiederaufnahme durch den Anrainerstaat, von d em aus der Betroffene nach Deutschland une r- laubt einreisen wollte, daran scheitert, dass dieser zu dessen ( Wieder - )A uf - nahme nicht verpflichtet ist. Die Zurückweisung muss in diesen Fällen entweder ähnlich wie eine Abschiebung durch Wiederaufnahme seitens eines Drittstaats oder ähnlich wie eine Rücküberstellung durch Wiederaufnahme durch den Er s t- a ufnahmestaa t oder einen anderen Staat erfolgen , der zur Wiederaufnahme des Betroffenen nach Art. 1 8 der Dublin - III - Verordnung verpflichtet ist. In dem zweiten Fall unterliegt die Haft aber nicht den Voraussetzungen von Art . 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung. Das ergibt eine legislative Interpretation der Vorschrift (zu dieser Figur i m nationalen Recht : Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 R n. 20) durch den Unions gesetz geber selbst , was eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entbeh r- lich macht (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T., EU:C:1982:335 Rn. 14 f., 16; Schmidt - Räntsch in Riesenhub er, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29) . Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art . 1 4 Abs. 4 des Schengener Grenzkodex es und, wenn eine Kontrolle der Binnengrenzen stattfindet, nach Art . 3 2 i.V.m. Art 1 3 Abs. 4 des Schengener Grenzkodex es verpflichtet, die unerlaubte Einreise durch Flüchtli n- ge zu verhindern . Die Haft zur Sicherung der Prüfung des Rechts auf Einreise bildet nach Art . 8 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013 / 33 /EU ( vom 26. Juni 2013, ABl. EU Nr. L 180 S. 96 - Aufnahmericht linie) einen eigenständigen Haf t- grund, den die Richtlinie von dem Haftgrund zur Sicherung der Rücküberste l- lung eines unerlaubt eingerei s ten Ausländers nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - 13 - 8 - Verordnung unterscheidet (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f der Aufnahmer ichtl i- nie) . Die Prüfung des Rechts des Betroffenen auf Einreise umfasst auch die Prüfung, ob der Staat, in den der Betroffene an sich nicht einreisen darf , nach Art . 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin - III - Verordnung verpflichtet oder nach Art . 17 der Dublin - I II - Verordnung berechtigt ist, die Sachprüfung des Antrags des Betroffenen auf internationalen Schutz zu übernehmen und dem Betroff e- nen dazu die Einreise zu gestatten. b) D ie Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 AufenthG waren gegeben. Der Betroffene ist bei dem Versuch der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet durch Beamte der beteiligten Behörde aufgehalten und festgenommen worden. Diese haben ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Es war nicht möglich, den Betroffenen nach Österreich zurückzusc hicken, weil Österreich zu dessen Aufnahme nicht verpflichtet ist. Die Haftrichterin durfte auch davon au s- gehen, dass die Zurückweisung eines Betroffenen im Wege der Rücküberste l- lung an den zur Rücknahme verpflichteten Erstaufnahmestaat mangels abwe i- chende r Anhaltspunkte die in Art. 28 Abs. 3 der Dublin - III - V erordnung bestim m- te Frist von sechs Wochen benötigt, in diesem Zeitraum aber auch gelingen wird. c) Die Anordnung der Zurückweisungshaft ist entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht weder geprüft hat, ob die Rücküberstellung des Betroffenen nach Ungarn hätte erfo l- gen dürfen , noch, ob sie an der fehlenden Bereitschaft Ungarns zur Rücknahme tatsächlich gescheitert wäre. 14 15 - 9 - aa) Die Rechtmäßigkeit der E inreiseverweigerung der beteiligten Behö r- de und der Entscheidung des zuständigen Bundesamts, den Betr offenen U n- garn zur Wiederaufnahme anzubieten, hatte das Amtsgericht schon nicht zu prüfen. (1) Richtig ist allerdings, dass ein Asylbewerber nach der Re chtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Dublin - III - V er - ordnung nur unter Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat der Union z u- rücküberstellt werden darf, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überste llung eine unmenschliche oder erniedrigende Behan d- lung im Sinne von Art. 4 der EU - Grundrechte - Charta ( EUGRCh ) zu erleiden (Urteil e vom 16. Februar 2017 - Rs. C - 578/16 C. K. u. a . gegen Republik Sl o- wenien , EU:C:2017 : 127 Rn. 65 und vom 26. Juli 2017 - Rs. C - 490/16 - A.S. gegen Republik Slowenien , EU : C:2017:585 Rn. 41 ). D eutsche Oberverwa l- tungsgerichte nehmen im Anschluss an die Rechtsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile des G erichtshofs vom 5. Juli 2016 - Rs. 9912/15, O.M. v. Hu ngary, Rn. 40 ff. und vom 14. März 2017 - Rs. 47287/15 - Ilias and Ahmed v. Hungary, Rn. 98 ff., 117 ff. ) und der Geric h- te anderer Mitgliedstaaten ( Nachweise bei OV G Lüneburg, Urteil vom 15. N o- vember 2016 - EzAR - NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42) na ch früher un terschiedlicher Beurteilung ( Nachweise bei: OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR - NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42; VGH München, Beschl uss v om 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097, juris Rn. 4 ff.) seit Ende 2016 a n , dass die dargestellten Voraussetzung en für eine Rücküberstellung von Betroffenen nach Ungarn derzeit nicht gegeben sind ( OVG Bautzen, Urt eil vom 6. Juni 2017 - 4 A 584/16.A, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR - NF 65 N r. 43 = juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Ur t eil vom 1 3 . Oktober 2016 - A 11 S 1596/16, DVBl. 2016, 1615 Rn. 34 ff.; VGH München, Urt eil vom 16 17 - 10 - 23. März 2017 - 13a B 17.5003, juris Rn. 24 ff.; OVG Saarlouis, Urt eil vom 9. März 2017 - 2 A 364/16, juris Rn. 24 ff.) . (2) D a raus folgt aber nicht, dass d as Amtsgericht die beantragte Haft hä t- te ablehnen dürfen oder müssen . Dem steht die Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten einerseits und den Haftgerichten andererseits entg e- gen. Die Haftgerichte haben nicht zu prüfen, ob die beteiligte Behör de die A b- schiebung, Rücküberstellung oder - hier - die Zurückweisung in einen anderen Staat zu Recht betreibt; diese Prüfung ist allein Aufgabe der Verwaltungsgeric h- te (Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 112, vom 16. Dezember 20 09 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 25. Se p- tember 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1999 - 2 BvR 400/99, juris Rn. 3; BVerwGE 62, 325, 328). B ei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisungshaft sind deshalb sowohl die Einreiseverweig e- rung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberste l- lung des Betroffenen in eine n bestimmten Mitgliedstaat zu betreiben, von den Haftge richten als gegeben hinzunehmen. Sie haben nur zu prüfen, ob der B e- troffene vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen die maßgeblichen V erwaltungsentscheidungen beantragt hat , und den Stand sowie den vorau s- sichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtl ichen Verfahrens aufzuklären und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfGK 15, 139, 147). Die Anor d- nung auch von Zurückweisungshaft ist deshalb abzulehnen, wenn der Betroff e- ne dagegen (einstweiligen) Rechtsschutz beantragt hat und zu erwarten ist, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgeben wird. Ob diese Erwartung gerechtfertigt ist , wird sich regelmäßig nur durch Nachfrage bei dem Verwa l- tungsgericht feststellen lassen. Anders kann es liegen, wenn allgemein bekannt ist, dass die Verwaltungsg erichte Rechtsschutzanträgen bei der Überstellung oder Abschiebung in einzelnen Länder regelmäßig stattgeben (bejaht für Gri e- 18 - 11 - chenland: Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 25 - 27, vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 20 11, 127 Rn. 13, vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris Rn. 9 f.; verneint z.B. für die Russische Föderation: Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10 juris Rn. 20) . Hat der Betroffene dagegen Ver waltungsrechtsschutz nicht beantragt, haben die Haftgerichte von dem Bestand der Verwaltungsentscheidungen auszugehen un d eine angeor d- nete Haft gegebenenfalls gemäß § 426 FamFG (von Amts wegen) aufzuheben , wenn ihnen später bekannt wird, dass der B etroffen e bei de m Verwaltungsg e- richt doch Rechtsschutz beantragt hat und zu erwarten ist, dass das Verwa l- tungsgericht dem Antrag entsprechen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Fe b- ruar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 27) . (3) Im vorliegenden Fall hat d er Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht beantragt und das auch nicht angekündigt . Das Amtsgericht war deshalb sowohl an die Einreiseverweigerung als auch an die Entscheidung des zuständigen Bundesamts zur Rücküberstellung des Betroffenen nach U n- garn gebunden. bb) Vor der Anordnung von Zurückweisungshaft muss der Haftrichter a l- lerdings gemäß § 26 FamFG von Amts wegen Anhaltspunkten dafür nachg e- hen, dass der von der beteiligten Behörde in Aussicht genommene Zielstaat zur Wiederaufnahme de s Betroffenen nicht bereit und deshalb die Durchführbarkeit der Zurückweisung tatsächlich nicht gesichert ist. Solche Anhaltspunkte b e- standen hier entgegen der Annahme des Betroffenen aber nicht. (1) Ungarn hat zwar in den Jahren 2015 und 2016 nur etwa der Hälfte der deutschen Rücküberstellung en zugestimmt. Es ist auch nur in etwa 1 % der Fälle tatsächlich zu einer Rücküberstellung von Betroffenen nach Ungarn g e- 19 20 21 - 12 - kommen (Auskunft der Bundesregierung in BT - Drucks. 18/ 6860 S. 40 ff.). Das gab dem Amtsrichter aber keine Veranlassung, an der Durchführbarkeit der Z u- rückweisung des Betroffenen nach Ungarn zu zweifeln. Schon die statistischen Angaben ergeben die von dem Betroffenen unterstellte generelle Verweigerung der Wiederaufnahme von Flüchtlingen durch Ungar n nicht. Die konkreten U m- stände im Fall des Betroffenen sprechen zudem dagegen. Ungarn hat dem B e- troffenen eine Asylbewerberkarte ausgestellt, die dieser auch bei sich führte. Es hat den Betroffenen auf Ersuchen Österreichs wenige Monate zuvor wieder aufge nommen. Anhaltspunkte dafür, d ass und weshalb die u ngar ische n Behö r- den konkret in seinem Fall anderen Sinnes geworden sein könnte n , bestanden nicht. (2) Einen solchen Anhaltspunkt, dem das Amtsgericht von Amts wegen hätte nachgehen müssen , ergibt auch die Erklärung Ungarns in dem bei dem Senat anhängigen Verfahren V ZB 102/17 nicht. In diesem Verfahren hat U n- ga rn nämlich keineswegs erklärt, dass es Rücküberstellung en aus anderen Mi t- gliedstaaten grundsätzlich nicht mehr akzeptiere. Es hat vielmehr nur er klärt, dass es zur Wiederaufnahme von Flüchtlingen nicht bereit sei, deren Anträge auf internationalen Schutz von anderen Mitgliedstaaten als Erstaufnahmesta a- ten geprüft werden müssten. Der Betroffene ist hier aber erstmals in Ungarn als Asylbewerber regis triert worden. Ungarn hat ihm , wie bereits erwähnt, eine Asylbewerberkarte ausgestellt und ist nach den Angaben des Betroffenen vor der Haft r ichter in auch in die Sachprüfung seines Antrags eingetreten. Nichts sprach dafür, dass Ungarn eine Wiederaufnahme d es Betroffenen unter d iesen Umständen ablehnen würde. 22 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG , d ie Entscheidung über den Geschäftswert auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 17.03.2017 - 1 XIV 47/17 - LG Traunstein, Entscheidung vom 28.04.2017 - 4 T 939/17 - 23
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