BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 119/13 vom 30. Oktober 201 3 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmi dt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts A rnsberg vom 9. August 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlan d- kreis aufe rlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reist e erstmals im Jahr 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb ebenso e r- folglos wie sein Asylfol geantrag. 1 - 3 - Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 wurde der B e- troffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und zur Ausreise aufgefor dert. Ein für den 14. Mai 2013 gebucht er Rückführungsflug konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betrof fene nicht er schien en war . Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2013 hat das Amtsg e- ric ht an demselben Tag die Haft zu r S icherung der Abschiebung des Betroff e- nen bis zum 19. Oktober 2013 angeordnet. Zur Begründung der Haftdauer heißt es, dass d ie Zeit erforderlich sei, weil für den Betroffenen noch ein Abschi e- bungsflug in die Türkei gebucht werden und dieser Flug aufgrund des bei dem Betroffenen vorhandenen Aggressionspotentials durch mehrere Beamte der Bundespolizei begleitet werden müsse. Di e Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit Beschluss vom 14. August 2013 hat der Senat die Vollziehung der Haft eins t- weilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nu nmehr festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der Vortrag des Bet roffenen, er habe freiwillig ausreisen wollen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht davon au s- zugehen gewesen, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit nicht habe durchgeführt werden können. In dem Termin zur Anhörung des B e- troffenen durch das Beschwerdegericht habe die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 vorgesehen gewesen sei. Di e- 2 3 4 5 - 4 - ser Umstand habe gezeigt, dass die beteiligte Behörde nicht gegen das B e- schleunigungsgebot verstoßen habe. III. Die Rechtsb eschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der angeordneten Haftdauer analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Im Übri gen ist sie form - und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelfreien Ausreisepfl icht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp geha lten sein; sie mü s- sen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte anspr e- chen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet we r- den (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 118/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 - jeweils mwN). b) Den genannten Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haf t- 6 7 8 9 - 5 - dauer enthält. Zur Begründung wird, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 unter 1. b) verwiesen. 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwe rdeg e- richt war ebenfalls rechtswidrig. Auch hierzu wird zur Begründung auf den S e- natsbeschluss vom 14. August 2013, dort unter 2. a) und b), verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128 c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B - LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 - I - 6 T 187/13 - 10 11
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