ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 119/16 vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 4; AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asy l verfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30 - Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforde r- lich, handelt es sich be i dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16 - LG Frankfurt am Main AG F rankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens trägt der Betroffene; Gerichtskosten werden nicht erh oben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er traf am 29. März 2016 aus Chicago kommend am Flughafen Frankfurt am Main ein. Er stellte einen Asylantrag und wurde dar aufhin zur Durchführung eines beschle u- nigten Verfahrens nach § 18a AsylVerfG in einer Asylbewerberunterkunft im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab ; die beteili g- te Behörde verweigerte dem Betroffenen die Einreise. Seine Anträge auf vorlä u- figen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit B e- schluss vom 16. April 2016 ab. Diese Entscheidung wurde der beteiligten B e- 1 - 3 - hörde am 18. April 2016 bekannt gemacht. Am 19. April 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag den weiteren Aufenthalt des Betroffenen am Flughafen Frankfurt am Main bis einschließlich 21. Juni 2016 an. Der Betroffene hat beantragt fe stzustellen, dass seine Unterbringung am Flughafen in der Zeit vom 16. April 2016 bis zum 19. April 2016 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Rechtswid rigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 17. April 2016 bis zum E r- lass des Haftbeschlusses vom 19. April 2016 festgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Freiheitsent ziehung bereits ab dem 16. April 2016 rechtswidrig war. Die beteili g- te Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Unterbringung des Betroffenen auf dem Gelände des Flughafens ab dem 16. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016 eine Freiheitsentziehung sei . Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 (20 W 9/15) an, wonach die Unterbringung des B e- troffenen im Tran sitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftige m Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVerfG eine Freiheitsentzi e- hung darstelle , die einer richterlichen Anordnung bedürfe. Rechtswidrig sei die Unterbringung des Betroffenen wegen der fehlende n richterlichen Anordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG aber nicht schon ab dem 16. April 2016, sondern erst ab dem 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016. Am 16. April 2016 sei das Asylverfahren aufgrund des Beschlusses des Verwalt ungsgerichts Frankfurt am Main abgeschlossen gewesen. Ab diesem 2 3 - 4 - Zeitpunkt sei für die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen eine richterl i- che Anordnung erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn die se am Folgetag erlassen worden wäre. Dies wäre u nter Berücksichtigung des erforde r- lichen Zeitaufwandes zur Anfertigung eines behördlichen Haftantrages "unve r- züglich" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gewesen. III. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft . 1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwe rde ausgeschlo s- sen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Hierzu gehören nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG angeordnet worden sind (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Entschieden hat der Senat zudem (Beschlu ss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris), dass nichts anderes gilt für die der richterl i- chen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Vorausset zungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in G e- wahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG bzw. jetzt: § 62 Abs. 5 AufenthG). Hinte r- grund hierfür ist die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG . Auc h über die Anfec h- tung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nach den Vorschriften d ieses Buches" zu entscheiden. Hi e- raus wird deutlich, da ss der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßna h- men den Regelu ngen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordn e- 4 5 - 5 - ter Freiheitsentziehungen gelten. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 1 35/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5). 2. D er Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen e ine lediglich vorlä u- fige Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 428 Abs. 1 und 2 Fa mFG, die gemäß § 70 Abs. 4 FamFG einer Überprüfung durch eine Rechtsbeschwerde nicht z u- gänglich ist. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (InfAusl R 2016, 192) handelt es sich bei der Unterbringung eines Betroffenen h- a- fen ungeachtet der gesetzlichen Regelung d es § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheit s- entziehung. Dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht ang e- schlossen und deshalb den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flug hafens ab dem 16. April 2016 als Freiheitsentziehung bewertet. b) Ob diese rechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. aa) Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Ma ß- nahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamF G handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde. Sieht die Behörde den Transita ufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30 - Tagesfrist als Freiheitsentzie hung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine ric h- terliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterl i- chen Entscheidung andauernde n A ufenthalt um eine bloß vorläufige behördl i- 6 7 8 9 - 6 - che Maßnahme ; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsb e- schwerde entzogen. bb) So liegt der Fall hier. Die beteiligte Behörde hat unter ausdrücklicher Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Abschluss des Asylverfahrens durch den B eschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2016 Anlass zur Einholung einer richterlichen Anordnung gesehen und - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an sie - einen entsprechenden Antrag gestellt. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris). Sie vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu eröf f- nen, sondern besteht nur inne rhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorges e- henen Instanzenzuges. Dieser ist hier mit der Beschwerdeentscheidung e r- schöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 6, siehe auch BGH, Besc hluss vom 27. Februar 2003 - I Z B 22/02, BGHZ 154, 102). Den verfa ssungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wi r- kungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist genügt, weil der von der vorläuf i- gen Anordnung Betroffene die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Überprüfung ste llen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5). 10 11 - 7 - IV. Der Senat hat die Nichterheb ung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmi t- tels durch d ie unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts vera n- lasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG . Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2016 - 934 XIV 631/16 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2 - 29 T 118/16 - 12
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