BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 120/09 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 23 Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zust344ndig f374r die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 - LG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009, der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 sowie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 29. Januar 2009 aufge-hoben, soweit die Pf344ndung und 334berweisung von Steuer- und Zollforderungen gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 angeordnet worden ist. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird zur374ckgewiesen, soweit die Pf344n-dung und 334berweisung von Steuer- und Zollforderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen 1 und 2 begehrt worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt die Gl344ubigerin; die 374brigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Gegenstandswert: 46.052,01 200 - 3 - Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik Argentinien, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-richts F., nach dem die Gl344ubigerin Zahlung von 46.052,01 200 nebst Zinsen bean-spruchen kann. 1 Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2009 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldne-rin gegen die Drittschuldnerinnen angeordnet und die Anspr374che an die Gl344ubi-gerin 374berwiesen. Im Einzelnen sind, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Relevanz, folgende Forderungen gepf344ndet worden: 2 Gegen374ber der Drittschuldnerin zu 1: 3 Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit Lieferungen von vorgefertig-ten Komponenten nach Argentinien, insbesondere f374r die Produktion der Fahr-zeugtypen "S." und "F.", f374r die Produktion von Getrieben am Standort C. und f374r die Produktion des Fahrzeugtyps "R." am Standort P. Gegen374ber der Drittschuldnerin zu 2: 4 Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit - Lieferung von Gasturbinen des Typs SGT5-4000F, Dampfturbi-nen des Typs SST-5000, Abhitzedampferzeugern und von Elektrotechnik f374r die Kraftwerke in C. in der Provinz B. A. und in T. nahe der Stadt R. in der Provinz S. F. (Kraftwerke: J. und M.), - Lieferungen von vorgefertigten Komponenten im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. Neubau der U-Bahn-Linien A, B, F, G, H und I in B. A., - Lieferungen von Signalisierungs- und intelligenter Systemtechnik f374r den U-Bahn-Betrieb, wie beispielsweise "Automatic Train Operation", - der Lieferung von Medizintechnik. - 4 - Die hiergegen gerichtete Erinnerung und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. 5 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Er-folg. Sie f374hrt zur Aufhebung der bisher ergangenen Beschl374sse und zur Zu-r374ckweisung des Antrags auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses. 6 1. Das Beschwerdegericht hat sich durch umfassende Bezugnahme die Ausf374hrungen des Amtsgerichts zu Eigen gemacht. 7 Das Amtsgericht sei gem344337 247 828 Abs. 2, 247 23, 247 35 ZPO international zust344ndig. Nachdem die Schuldnerin keinen allgemeinen inl344ndischen Gerichts-stand habe, richte sich die gerichtliche Zust344ndigkeit nach 247 23 ZPO. Bei Forde-rungen sei der Ort, an dem das Verm366gen sich befinde, der Sitz des Drittschuld-ners. Hieraus ergebe sich ein hinreichender Inlandsbezug. Etwas anderes w374rde nur dann gelten, wenn die zu pf344ndenden Steuer- und Zollforderungen der Staa-tenimmunit344t unterfielen. Dies sei nicht der Fall. 8 9 Die Schuldnerin habe in 247 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Anleihebedingun-gen unwiderruflich auf ihre Immunit344t in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen verzichtet. 10 Steuer- und Zollforderungen seien auch nicht nach 247 851 ZPO unpf344nd-bar. Nach dieser Norm sei eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschrif-ten der Pf344ndung nur insoweit unterworfen, als sie 374bertragbar ist. Steuern unter-l344gen keiner besonderen Zweckbindung. Entsprechendes gelte f374r Z366lle. Weder - 5 - das Recht der Republik Argentinien noch das deutsche Recht enthielten Nor-men, die die 334bertragung von Steuerforderungen ausdr374cklich verb366ten. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunit344t der Schuldnerin der Pf344ndung und 334berweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht als auch ob argentinische Steuer- und Zollforderungen wegen 247 851 ZPO 374ber-haupt pf344ndbar sind. Die deutschen Gerichte sind jedenfalls f374r die Zwangsvoll-streckung in solche Forderungen international nicht zust344ndig. 12 a) Das Beschwerdegericht 374bersieht, dass trotz der Regelung des 247 23 ZPO eine internationale Zust344ndigkeit nicht begr374ndet ist, weil die Zwangsvoll-streckung in eine 366ffentlich-rechtliche Forderung eines anderen Staates erfolgt. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r das Zwangsvollstre-ckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Verm366gen erfol-gen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangs-gewalt ausge374bt werden ("Territorialit344tsprinzip"). Vollstreckungsma337nahmen in Gegenst344nde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegen, sind hin-gegen ausschlie337lich dessen Angelegenheit (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, Steuer- und Zollforderungen der Republik Argentinien zu befrie-digen, ist im Hoheitsgebiet der Schuldnerin und nicht in Deutschland zu lokalisie-ren. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Verpflichtung einer Drittschuldnerin, 366ffentlich-rechtliche Geb374hrenforderungen ausl344ndischer Staaten zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, aaO; kritisch dazu Dutta, IPRax 2007, 109 ff.). 13 b) Es existiert keine zwischenstaatliche Vereinbarung, die der Republik Argentinien die Durchsetzung ihrer Steuer- und Zollforderungen im Bundesgebiet m366glich machen w374rde. Das Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bun- 14 - 6 - desrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Verm366gen (BGBl. II 1979, S. 585 ff.), in Kraft getreten am 25. November 1979 (BGBl. II 1979, S. 1332), ge344ndert durch das Protokoll vom 16. September 1996 zum Ab-kommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm366gen (BGBl. II 1998, S. 18 ff.), in Kraft getreten am 30. Juni 2001 (BGBl. II 2001, S. 694) enth344lt zur Durchsetzung einer argentinischen Steuer- oder Zollforderung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Regelung. c) Es muss nicht entschieden werden, ob die Anleihebedingungen so auszulegen sind, dass sich die Schuldnerin der internationalen Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte auch hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens unterworfen hat. Eine solche Vereinbarung der internationalen Zust344ndigkeit ist nicht wirksam getroffen. Die internationale Zust344ndigkeit der Bundesrepublik Deutschland wird, soweit nicht vorrangig v366lkerrechtliche Vertr344ge zu beachten sind, indiziert, wenn die 366rtliche Zust344ndigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. Diese ist - wie ausgef374hrt - nicht gegeben. Eine Prorogation ist gem344337 247 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul344ssig, weil die Vollstreckungsgerichtsst344nde ausschlie337lich sind, 247 802 ZPO. 15 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 11a M 9616/08 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2009 - 5 T 947/09 -
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