BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/01 vom 24. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GVG § 13; VwGO § 40; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137 Für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer Kirche, die dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzuordnen sind, ist der Verwaltungsrecht s - weg gegeben. BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01 - Hanseatisches OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beklagten wird der B e - schluû des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberl andesgerichts in Bremen vom 8. Februar 2001 aufgehoben. Die sofortige B e - schwerde der Kläger gegen den Beschluû des Landgerichts Br e - men vom 28. September 2000 wird zurckgewiesen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren fallen den Klägern zur Last. Streitwert: 20.000 DM. Grnde: I. Die Kläger wenden sich mit der Unterlassungsklage gegen Behauptu n - gen des Sektenbeauftragten der Beklagten, die in einer von dieser herausg e - gebenen Broschre mit dem Titel Destruktive Kulte in B., Band 5: Die Zeugen Jehovas enthalten sind. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten fr unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäû § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Ve r - waltungsgericht B. verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das - 3 - Oberlandesgericht den Beschluû des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten fr zulssig erklrt. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, es liege eine brgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Beklagte im Rahmen ihrer Teilnahme am Prozeû der öffentlichen Meinungsbildung als gesellschaftliche und nicht als staatliche Organisation gehandelt habe. Sie st e - he anderen Teilnehmern am Meinungsbildungsprozeû auf der Ebene staat s - brgerlicher Gleichordnung gegenber. Allein diese Beurteilung kirchlichen Handelns werde dem laizistischen Charakter der Staatsverfassung der Bu n - desrepublik Deutschland gerecht. Aus ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne nicht auf den rechtlichen Charakter ihres Handelns geschlossen werden. Denn diese Organisationsform sei als Mittel der B e - standswahrung ausschlieûlich historisch bedingt. Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die B e - klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. II. Das Rechtsmittel ist zulssig und begrndet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der vorliegenden Unterlassung s - klage nicht um eine brgerlich-rechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, so daû gemû § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröf f - net ist. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder brge r - - 4 - lich -rechtlich ist, wenn - wie hier - eine ausdrckliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschluû vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 3/86 (BSG) - NJW 1988, 2297; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286 m.w.N; BGH, B e - schluû vom 19. Dezember 1996 - III ZR 105/96 - NJW 1998, 909). Das B e - schwerdegericht geht auch mit Recht davon aus, daû sich das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten trotz ihrer Eigenschaft als Krperschaft des ffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV nicht als staatliche Meinungsuûerung eines unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Trgers hoheitlicher Gewalt darstellt. Denn die ko r - porierten Religionsgemeinschaften unterscheiden sich grundlegend von den Krperschaften des ffentlichen Rechts im verwaltungs - und staatsorga nisat i - onsrechtlichen Verstndnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Au f - sicht. Sie sind in gleichem Umfang grundrechtsfhig wie privatrechtlich organ i - sierte Religionsgesellschaften und stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenber (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - NJW 2001, 429, 430). Fr ffentliche Äuûerungen ber andere Religionsgemei n - schaften bedrfen sie im Gegensatz zu staatlichen Stellen keiner gesetzlichen Ermchtigungsgrundlage. Denn sie ben dabei keine staatliche Gewalt aus, sondern machen von ihrem aus Art. 4 Abs. 2 GG abzuleitenden Äuûerung s - recht Gebrauch (BVerfG, Beschluû vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159; BVerfG, Beschluû vom 26. Mrz 2001 - 2 BvR 943/99). 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt hieraus j e - doch nicht, daû das durch die streitgegenstndlichen Äuûerungen der Bekla g - ten begrndete Rechtsverhltnis zwischen den Parteien als brgerlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Eine derartige Betrachtungsweise wrde der besonderen - 5 - Rechtsstellung der Beklagten, der Bedeutung der verfassungsrechtlich gara n - tierten Korporationsqualitt sowie dem spezifischen Charakter ihres Ttigwe r - dens nicht ausreichend Rechnung tragen. Diese Umstnde verleihen den B e - ziehungen zwischen den Parteien vielmehr ein ffentlich-rechtliches Geprge. a) Durch die Zuerkennung des Status von Krperschaften des ffentl i - chen Rechts gemû Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 W RV hat der Staat den Kirchen eine besondere Rechtsstellung eingerumt. Er hat sie b e - wuût aus dem Kreis der Religionsgemeinschaften, deren Wirken er der Priva t - rechtsordnung unterstellt, hervorgehoben und diesen gegenber rechtlich a b - gegrenzt (vgl. BVerfGE 18, 385, 387; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 430; BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - NJW 1984, 989). Er hat damit nicht nur anerkannt, daû die Kirchen wie alle Relig i - onsgemeinschaften das Recht der Selbstbestimmung haben und vor staatl i - chen Eingriffen in ihre inneren Verhltnisse geschtzt sind - dies folgt bereits aus Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV -; vielmehr hat er darber hinaus die Rechtsstellung der Kirchen wie auch deren ffentliches Wirken dem ffen t - lichen Recht zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - aaO; Bonner Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, 3. Aufl., Art. 140 Rdn. 149). Seiner Entscheidung liegt die Überzeugung von der besonderen Bedeutung der ffentlichen Wirksamkeit der Kirchen sowohl fr die Gesel l - schaft als auch fr die staatliche Rechtsordnung zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 385, 387; 19, 129, 133; 66, 1, 20). Er wollte sie nicht dem Kampffeld liberaler Selbstbehauptung berlassen, sondern als Teil der ffentlichen Ordnung in dem verfassungsrechtlichen Status der Krperschaft zur Wirkung kommen la s - sen (vgl. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Krperscha f - ten des ffentlichen Rechts, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesr e - publik Deutschland, Band I, 2. Aufl., § 22, S. 656). - 6 - b) Zugleich ist in Art. 140 GG damit eine fr das deutsche Staatskirche n - recht charakteristische Entscheidung getroffen worden. Der radikalen Tre n - nung von Staat und Kirche (laizistisches System), wie sie beispielsweise in Frankreich und den USA besteht, wurde damit eine Absage erteilt. Bestimmte Beziehungen zwischen Staat und Kirche blieben aufrechterhalten. Die Zusa m - menarbeit wurde grundstzlich fortgesetzt (vgl. Bonner Grundg e - setz/Frhr. v. Campen hausen, aaO, Rdn. 148; Maunz-Dr ig, Komm. zum GG, 6. Aufl., Art. 140 Rdn. 3; Kirchhof, aaO, S. 655, 665, 674 f.; Robbers, Sinn und Zweck des Krperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, Festschrift fr Martin Heckel zum 70. Geburtstag, 1999, S. 411, 415 ff.; Isensee, Rechtschutz gegen Kirchenglocken, Gedchtnisschrift fr Constantinesco, 1983, S. 301, 322 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 433 zur Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften; BGHZ 46, 94, 101 Koordinationsverhltnis). Insofern bedeutet der Krperschaftsstatus der Ki r - chen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts mehr als nur eine bl o - ûe Bestandsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - aaO, S. 990; Bonner Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, aaO, Rdn. 147; Kirchhof, aaO, S. 665; Robbers, aaO, S. 415). c) Dem entspricht es, daû von den korporierten Religionsgemeinscha f - ten auch auûerhalb des ihnen bertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer, Friedhofswesen, etc.) in weitergehendem Umfang als von j e - dem Brger Rechtstreue verlangt wird. Zwar sind sie insoweit an die einzelnen Grundrechte nicht unmittelbar gebunden. Die Zuerkennung des Status der Krperschaft des ffentlichen Rechts bindet sie jedoch an die Achtung der fu n - damentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmûigen Ordnung ist. Angesichts der ihnen zur Verfgung stehenden besonderen Machtmittel und ihres erhhten Einflusses in Staat und Gesellschaft liegen ihnen die besond e - - 7 - ren Pflichten des Grundgesetzes zum Schutze Dritter, wozu auch die aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Pflicht gehrt, den Einzelnen und religise G e - meinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhngern konkurriere n - der Glaubensrichtungen zu schtzen, nher als anderen Religionsgesel l - schaften (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 432; Nichtannahmebeschluû vom 26. Mrz 2001 - 2 BvR 943/99). d) Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschwerdeg e - richts, die Beklagte stehe anderen Teilnehmern am Meinungsbildungsprozeû auf der Ebene staatsbrgerlicher Gleichordnung gegenber, nicht gerechtfe r - tigt. Im Gegensatz zu den vom Beschwerdegericht herangezogenen, durch einfaches Gesetz geschaffenen ffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernse h - anstalten, deren Programmgestaltung privatrechtlich qualifiziert wird (Senat s - urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198; BVerwG, Beschluû vom 7. Juni 1994 - 7 B 48/94 - NJW 1994, 2500), sieht die Verfassung die Ki r - chen, was ihr Verhltnis zum Staat angeht, nicht in einer dem Brger bzw. den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vergleichbaren Rolle. Anders als bei den ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht keine Gleichordnung der Kirchen mit anderen Religionsgemeinschaften und dem Brger auf verfassungsrechtlicher Ebene, die sich auf der Ebene des einfachen Rechts fortsetzen knnte (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - aaO, S. 1199). Zwar sind die Kirchen wie die Rundfunk- und Fernsehanstalten Grundrechtstrger. Den Kirchen garantiert aber bereits die Verfassung den Status einer Krperschaft des ffentlichen Rechts, hebt sie dadurch, wie unter a) ausgefhrt, bewuût aus dem Bereich des Privaten heraus und erkennt sie als Teile der ffentlichen Ordnung an. Den ffentlich-rechlichen Rundfunka n - stalten wurde hingegen erst durch ein einfaches Gesetz der Krperschaftsst a - tus verliehen. - 8 - Die Kirchen sind auch im brigen nicht mit den ffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten zu vergleichen. Zwar dient die Organisat i - onsform jeweils der Verwirklichung von Grundrechten. Die Korporationsqualitt der Kirchen ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 430); die Rundfunkansta l - ten wurden geschaffen, um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfun k - freiheit zu ermglichen (BVerfGE 12, 205, 261; 31,314, 326; 57, 295, 320; Bonner Grundgesetz/Starck, 3. Aufl., Art. 5 Rdn. 77). Darber hinaus soll der Krperschaftsstatus der Kirchen jedoch auch ihre Eigenstndigkeit unterst t - zen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aaO, S. 430) und ihre originre Kirchengewalt betonen (vgl. BVerfG 18, 385, 386). Die Organisationsform der Rundfunkanstalten erfllt hingegen keinen Selbs t - zweck (BVerfGE 57, 295, 320; Bonner Grundgesetz/Starck, aaO, Art. 5 Rdn. 89). Sie wurde gewhlt um zu gewhrleisten, daû der Rundfunk nicht in die Hand einer gesellschaftlichen Gruppe oder des Staates gert (vgl. BVerfGE 12, 205, 261 f.; 31, 314, 326 f.; 83, 238 ff., 296, 300). e) Die hervorgehobene Rechtsstellung der Kirchen und die verfassung s - rechtliche Rechtsformgarantie wrden ihrer Bedeutung beraubt, wenn nicht dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzurechnende Verhaltensweisen ane r - kannt und grundstzlich als ffentlich-rechtlich gewertet wrden (BVerwG, U r - teil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - aaO, S. 990; OLG Frankfurt, DVBl 1985, 861; BayVGH NVwZ 1994, 787; NVwZ 1994, 598; BayVBl 1995, 564; Bonner Grundgesetz/Frhr. v. Campenhausen, aaO, Art. 140 Rdn. 242; Isensee, aaO, S. 315 ff.; Mnc hKomm-Medicus, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 84; Mssig, DVBl 1985, 837; a.A. OVG Bremen, NVwZ 1995, 793; Sta u - dinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, § 1004 Rdn. 212 m.w.N.; Lorenz, NJW 1996, 1855; Steiner, NVwZ 1989, 410; Schatzschneider, NJW - 9 - 1984, 991; Weber, NJW 1989, 2218, 2222 f.; Mller-Volbehr, JuS 1987, 869; ders., ZevKR 33 (1988), 153; Goerlich, JZ 1984, 221). Auch das Bundesve r - fassungsgericht bezeichnet die kirchliche Gewalt auûerhalb des Bereichs der vom Staat verliehenen Befugnisse als zwar nicht staatliche, aber doch ffentl i - che Gewalt (BVerfGE 18, 385, 387; 19, 129, 134; 66, 1, 23). Die streitgege n - stndlichen uûerungen der Beklagten gehren zu diesem Kernbereich kirchl i - chen Wirkens. Sie stellen keine reinen Meinungsuûerungen im gesellschaftl i - chen Umfeld dar, sondern sind Ausdruck und Verkndigung der eigenen Gla u - benslehre. Mit ihnen erfllt die Beklagte ihren Sendungsauftrag, grenzt sich ihrem inneren Selbstverstndnis entsprechend von anderen Glaubensgemei n - schaften ab und nimmt ihr Wchteramt gegenber Lehren wahr, die sie auf der Basis ihres Wertesystems als gefhrlich oder bedenklich betrachtet. Dr. Mller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler Wellner Diederichsen
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