BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 120/11 vom 15. März 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 15. März 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasse r- mann bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wi rd der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. April 2011 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsg e- richts Bitburg vom 15. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht e rhoben. Der Eifelkreis Bitburg - Prüm hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfo l- gung notwendigen Auslagen in alle n Instanzen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene ist mit einer D eutschen verheiratet und hat mit ihr ein e gemeinsame Tochter . Er stellte in Österreich einen Asylantrag und reiste nach 1 - 3 - einem legalen Aufentha lt in Deutschland am 6. September 2010 erneut, jedoch ohne das erforderliche Visum nach Deutschland ein. Die beteiligte Behörde hat am 15. Dezember 2010 die Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 11. Fe b- ruar 2011 beantragt, die das Amtsgericht mit Beschlus s vom gleichen Tag a n- geordnet hat. Die Beschwerde, mit der der Betroffene nach erfolgter Abschi e- bung im Januar 2011 beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt e r den Feststellungsantrag weiter. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt er Verfahrenskostenhilfe. II. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde mit dem gestellten Festste l- lungsantrag für unbegründet. Die Haftanordnung sei zu Recht ergangen. Der Betroffene sei auf Grund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da er den deutschen Behörden seinen Pass vorenthalten und sich bei der Grenzkontrolle zunächst versteckt habe, habe auch der begründete Verdacht bestanden, er wolle si ch der Abschiebung entziehen. II I . Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2 011 V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45 ) ist begründet. Auf den Antrag ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2 3 - 4 - 1 . Diese Entscheidung verletzt den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten , weil ihr, wie der Betroffene zu Recht rügt, ein zulässiger Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht zugrunde lag. a) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (Senat, Besc hlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 20 10, 210, 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. aa) Den gesetzlichen Anforderungen an di e Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Ta t- sachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrens ein leitenden Antrag erforderlich, aber auch ausre i- chend wäre. An die Begründung eines Haftantrags stellt das Gesetz strengere Anforderungen. Sie muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestim m- ten Punkte n verhalten. D i e danach notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterlic he Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (S enat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11 , FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). b b) Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Ausführungen zu diesen Punkten mü s- sen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben 4 5 6 7 - 5 - werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebu n- gen in das betreffende Land na ch den im konkreten Einzelfall bereits unte r- nommenen Schritten sonst üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, juris Rn. 13) . b) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. In der Begründung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene nach Österreich abgeschoben werden soll te , weil er dort Asyl beantragt hatte. Er lässt aber nicht erkennen, welcher Zeitraum normalerweise benötigt wird, um Abschiebungen nach Österreich durchzufü hren. Er enthält keine Angaben dazu, ob die Beteiligte zu 2 wegen der Abschiebung des Betroffenen bereits Kontakt zu den österreichischen Behörden aufgenommen hat und was die Kontaktau f- nahme ergeben hat. Nicht erläutert wird schließlich, weshalb die Abschi ebung nach Österreich etwa zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen soll. Das war auch deshalb geboten, weil der Betroffene über Dokumente verfügt e , die an sich für eine kurzfristige Abschiebung nach Österreich ausreichten. c) Die erforderlichen Angaben hat der Vertreter der beteiligten Behörde auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8), in der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter nachgeholt. 2. Offen blei ben k ö nn en deshalb die Frage , o b die Haftanordnung den Betroffenen auch aus anderen Gründen in seine n Rechten verletzte, etwa de s- halb, weil der Amtsrichter die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht geprüft hat (dazu Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10 , juris Rn. 6) , und die weitere Frage nach der im Hinblick auf § 28 AufenthG und die Äuß e- rungen des Vertreters der beteiligten Behörde bei der Anhörung des Betroff e- 8 9 10 - 6 - nen nicht zweifelsfreien Ausreisepflicht (dazu: Senat, Beschluss vom 17. Juni 20 10 V ZB 127/10, juris Rn. 21, insoweit nicht in NVwZ 2010, 1318). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 und § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandsw erts folgt a us § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 XIV 877 B - LG Trier, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 T 16/11 - 11
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