BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 120/13 vom 12. Dezember 201 3 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grun d- stü ckseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück ang e- legte Grundbuchblatt ist unzulässig. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 120/13 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner und den Richter und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilka m- mer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013 werden auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Grundbuchamt - vom 4. März 2013 als unzulässig verworfen wird. Der Gegensta ndswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Antragsteller zu 1 überbauten von ihrem Grundstück aus das den A n tragstellern zu 2 gehörende Nachbargrundstück. Diese verzichteten auf ihr Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wu rde in Abteilung II de s für das Grundstück der Antragsteller zu 1 angelegte n Grundbuchblatt s eingetragen. Später beantragte der Notar, der die Unterschriften der Antragsteller unter der Verzichtserklärung nebst Eintragungsantrag be glaubigt hatte, die Eintr agung eines den Verzicht dokumentierende n Vermerks in das Bestandsverzeichnis des für das Grundstück der Antragsteller zu 2 angelegten Grundbuchblatts. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwe r- 1 - 3 - de der Antragsteller ist ohn e Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgen sie den Eintragungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann der bei dem rentenpflicht i- gen Grundstück eingetragene Verzicht auf die Überbaurente nicht bei dem re n- tenber echtigten Grundstück vermerkt werden. Die unmittelbar e Anwendung von § 9 GBO scheide aus, weil der Verzicht kein subjektiv - dingliches Recht sei. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt, weil es um den Verzicht auf ein Recht gehe , welches nicht mehr bestehe und selbst im Zeitpunkt seines Bestehens nicht eintragungsfähig gewesen sei. Die Eintragung eines Herrschvermerks zur Verlautbarung, dass kein Recht auf die Überba u- rente bestehe, sei nicht notwendig, weil sich dies bereits au s der Eintragung des Verzichts auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks erg e- be. III. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthaften Rechtsbeschwerden der Antra g- steller sind zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden; dies gilt auch, soweit die Beschwerde der Antragsteller zu 1 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). In der Sache selbst ha ben die Rechtsbeschwerden alle r- dings keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 ist bereits deshalb u n- begründet, weil ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsa n- trags unzulässig ist. 2 3 4 - 4 - a) Im grundbuchrechtlichen Antragsv erfahren folgt die Beschwerdeb e- rechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der b e- antragten Eintragung abgelehnt hat. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139). b) Die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 1 kann sich hier nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GBO ergeben. Danach sind der Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Blatt der Vermerk eingetragen werden soll , und - abweichend von dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltenen Grundsatz - jeder antragsberec h- tigt, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 GBO zur Aufhebung eines subje k- tiv - dinglichen Rechts erforderlich ist. Die Antragsteller zu 1 gehören nicht zu diesem Personenkreis und sind auch nicht Eigentümer des betroffenen Grun d- stücks . c) Da das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwe r- de als unzulässig verworfen wird (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 V ZB 44/04, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls unbegrü n- det. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Auffassung des Grundbucha mts bestätigt, dass die beantragte Eintragung unzulässig ist. a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Eintragung eines Vermerks in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt da r- über, dass in dem für das Nachbarg rundstück des rentenverpflichteten Ei ge n- tümers angelegten Grundbuchblatt der Verzicht des rentenberechtigten Eige n- 5 6 7 8 9 - 5 - tümers auf die Überbaurente eingetragen ist (§ 913 Abs. 1, § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB) , zulässig ist. aa) Nach einer sowohl in älteren Entscheidu ngen der Instanzgerichte als auch in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung ist die Ein tragung eines solchen Vermerks in ( entsprechender) Anwendung von § 9 GBO zulässig. B e- gründet wird dies damit, dass der Rechtsverkehr sich über den Bestand von Renten rechten vergewissern können müsse (OLG Bremen, Rpfleger 1965, 55, 56; Bauer/v. Oefele/Bayer/Lieder, GBO , 3. Auf l., § 9 Rn. 9a; MünchKomm - BGB/Sä cker, 6. Aufl., § 914 Rn. 5; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 914 Rn. 4), dass aus der Eintragung des Verzichts in dem für das dem rentenverpflichteten Eigentümer gehörende Grundstück angelegte n Grundbuchblatt die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks folge (KG, Rpfleger 1968, 52, 54), und dass die Eintragung überdies dem Rechtsfrieden diene (LG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 288, 289). Zum Teil wird keine eigene Begründung gegeben, sondern allenfalls auf die vorstehend genannten Entscheidungen und Literaturstellen verwiesen (BGB - RGRK/August in, 12. Aufl., § 914 Rn. 4; KEHE /Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. Rn. D 9; NK - BGB/Ring, 3. Aufl., § 914 Rn. 5). bb) Überwiegend wird die Zulässigkeit der Eintragung des den Verzicht auf das Rentenrecht dokumentierenden Vermerks verneint, weil der Wortlaut des § 9 GBO die Eintragung verbiete und der Zweck dieser Vorschrift der en t- sprechenden Anwendung entgegenstehe (BayObLGZ 1998, 152, 155 f.; dem folgend KG, Rpfleger 2012, 135; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 9 Rn. 5; Le m- ke/Schneider, Immobilienrecht, § 9 GBO Rn. 16; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 9 Rn. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 914 Rn. 3; PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 914 Rn. 4; Schöner/Stöber, Grundb uchrecht, 15. Aufl., Rn. 1168; im Ergebnis ebenso Böck, MittBayNot 1976, 63 , 64). Zum Teil wird die Unzulässigkeit der Eintragung damit begründet, dass das Recht 10 11 - 6 - auf die Überbaurente gemäß § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne (OLG Jena, NotBZ 2012, 455, 457; ähnlich Plan c k/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 914 Anm. 3 b). b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Eintragung e ines den im Grundbuch eingetragenen Verzicht auf das Rentenrecht dokumentier end en Ver merks in das für das überbaute Grundstück ange legte Grundbuchblatt unz u- lässig ist. aa) Regelungen betreffend die Eintragung eines solchen Vermerks fi n- den sich in § 9 GBO. Na ch Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, auf Antrag auch auf dem Grundbuchblatt dieses Grundstücks zu vermerken. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurent e (§ 912 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den jeweil i- gen Eigentümer des Grundstücks, von welchem aus überbaut wurde, z u- stehendes Recht (§ 913 Abs. 1 BGB). Aber der Verzicht auf dieses Recht, der zu seiner Wi rksamkeit gegenüber Dritten in das Grundbuch eingetragen werden muss (§ 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GBO), ist das Gegenteil davon. Er bedeutet die Aufgabe des Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO erlaubt deshalb nicht die Ei n- tragung des Vermerks. bb) Der entsprec henden Anwendung der Vorschrift steht ihr Zweck en t- gegen. (1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind subjektiv - dingliche Rechte. Sie gelten gemäß §§ 93, 96 BGB als wesentl i- che, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstü cks des Rechtsinhabers (herrschendes Grundstück), sind sonderrechtsunfähig und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 12 13 14 15 - 7 - - V ZR 102/11, NJW - RR 2012, 845 Rn. 8). Daraus folgt, dass diese Rec h te von den Re chten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv - dinglichen Rechte (§§ 1120, 1192 Abs. 1 BGB), diese ha f te n den Hypotheken - und Grundschuldgläubige rn. Für den Grundstückseigentümer di e- nen sie mit als Kreditunterlage. Er hat deshalb ein Interesse daran, dass die Rechte in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt durch einen s o- genannten Herrschverm erk verlautbart werden (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 9 Rn. 2). Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls ein Int e- resse an der Verlautbarung, denn diese schützt sie vor einem ungewollten Ve r- lust eines Te ils des Haftungsobjekts, dem subjektiv - dinglichen Recht, durch gutgläubigen lastenfreien E rwerb des Grundstücks. Zwar müssen sie materiell - rechtlich gemäß § 876 Satz 2 BGB der Aufhebung des Rechts zustimmen. Aber ihre grundbuchverfahrensrecht liche Bewilligung der Löschung des Rechts im Grundbuch (§ 19 GBO) ist nur dann erforderlich, wenn das Re cht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (§ 21 GBO). Da das Grundbuchamt nicht prüft, ob die nach materiellem Recht notwendige Z u- stimmung vorliegt, sichert somit allein der - auch auf Antrag der Grundpfan d- rechtsgläubiger einzutr agende (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GBO) - Vermerk die Beteil i- gung der Grundpfandrechtsgläubiger an dem Löschungsverfahren. (2) Bei dem Verzicht auf das Überbaurentenrecht ist das anders. Für den verzichtenden Eigentümer bietet die Verlautbarung des Verzichts in dem für sein Grundstück angelegten Grundbuchblatt keinen Vorteil bei der Kreditb e- schaffung. Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls keine Vortei le aus dem Vermerk . Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht aus. Sie müssen der Ein tragung des Verzichts in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt materiell - rechtlich zustimmen (§ 876 Satz 2 BGB) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19 16 - 8 - GBO die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bew illigen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346 f.). Die Au s- nahmeregelung in § 21 GBO (siehe vorstehend unter (1)) kommt hier nicht zur Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann anders als ein subjektiv - dingliches Recht im Sinne von § 9 GBO nicht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers ang e- legte Grundbuchblatt eingetragen werden kann (§ 914 Abs. 2 Satz 1 BGB). c c) Auch die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Grundbuc h- ein tragungen erlauben nicht die Eintragung des Vermerk s über den Verzicht in das Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks. Denn es dürfen nur solche Eintrag ungen erfolgen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder - ausdrücklich oder stillschweigend, etwa dadurch, dass das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft - zugelassen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 399 f.). D a- zu gehört der Verzichtsvermerk nicht. Er ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich zugelassen. Eine stillschweigende Zulassung scheitert d a- ran, dass die Eintragung keine Rechtswirkungen erzeugt (siehe vorsteh end u n- ter bb) (2)). d d) Die Argumente der Befürworter einer Eintragungsfähigkeit (siehe vorstehend unter a) aa ) ) sind nicht stichhaltig. (1 ) Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich über den Bestand von Rentenrechten vergewi ssern zu können, besteht schon deshalb nicht, weil das Überbaurentenrecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Solange es besteht, ist es - wie auch der Überbau selbst - nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass es wegen des Verzichts des renten b e- rechtigten Grundstückseigentümers nicht mehr besteht, e rgibt sich hin reichend 17 18 19 - 9 - aus der Eintragung in dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eige n- tümers angelegten Grundbuchblatt. (2 ) Der Umstand, dass der Verzicht auf das Rentenrecht in das fü r das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuch blatt einzutragen ist, begründet nicht die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerks. Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 9 GBO ist nicht gegeben, die en t- sprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (siehe vorstehend unter b) aa) und bb)). e e) Schließlich über zeugt die von den Antragsteller n in der Rechtsb e- schwerdebegründung vertretene Ansicht nicht , der Eigentümer des überbauten Grundstücks könne seinem Grundbuch den V erzicht nicht entnehmen, sondern müsse unter Darlegung seines berechtigten Interesses das Grundbuch des Nachbargrundstücks einsehen, was Aufwand erfordere . Der spätere Eigent ü- mer des überbauten Grundstücks weiß aufgrund der - von den Antragstellern selbst als offenkundig bezeichneten - Regelung in § 914 Abs. 2 BGB , dass das Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einz u- tragen ist. Die Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte Grundbuchblatt, in dem der Verzicht ei ngetragen ist, ist für ihn ohne Schwieri g- keiten möglich. Die Darlegung des dafür nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO notwe n- digen berechtigten Interesses erfordert entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Aufwand, denn es genügt, dass ein verständiges, durch d ie Sachlage gerechtfertigtes Interesse vorliegt (siehe nur Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12 Rn. 5 mit umfangreichen Nachw.). Dies ist bei Grundstücksnachbarn in einer Überbausituation ohne weiteres der Fall. 20 21 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2013 - CB - 2185 - 3 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2013 - 20 W 112/13 - 22
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