BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120 /1 4 v om 3. März 201 5 in der Überstell ungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 201 4 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 27. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha t . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deu tschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 .000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Zurückweisung des nach der Überstellung des B e- troffen en gestellten Fes tstellungsantrages durch das Beschwerdegericht haben 1 - 3 - den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Übe r- stellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung nach der derzeitigen G e- setzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 3 1/14, NVwZ 2014, 1397 ) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, B e- schluss vom 22. Oktober 2014 V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( § 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.02.2014 - 110 XIV 8/14 - LG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 8 T 59/14 -
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