ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB120.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/16 vom 26. Januar 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, d en Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Juni 2016 und der Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkamme r - vom 15. Juli 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayer n auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene ist bosnischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde im Jahre 2002 abgelehnt, seit dem 7. Januar 2003 ist er vollziehbar ausreis e- pflichtig. Mit Wirkung zu m 15. März 2016 wurde er einer Ankunfts - und Rüc k- führungseinrichtung in Bamberg zugewiesen. Seit dem 20. Mai 2016 war er u n- bekannten Aufenthalts. Am 23. Juni 2016 wurde er vorläufig festgenommen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nac h Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Juni 2016 Abschiebungshaft für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2016 zurückgewiesen. Der Bet roffene will nach seiner Abschiebung am 21. Juli 2016 mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lägen vor. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und h a- be seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar sei. Dies begründe zugleich eine Fluchtg e- fahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG. III. Die gemäß § 70 Abs . 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb begründet , weil die notwendigen Fes t- stellungen zu dem Vorliegen des Haftgrundes nicht getroffen worden sind und dies wegen der Unmöglichkeit der Anhörung des Betroffenen auch nicht mehr nachholbar ist . 2 3 4 - 4 - 1. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sich e- rung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufen t- haltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwer t oder vereitelt wird. Deshalb muss die Auslä n- derbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschne i- denden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständl i- chen Sprache deutlich vor Augen führen ( Senat, Beschluss vom 2 0. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 11 ; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8 ). Hierzu haben weder das A mtsgericht noch das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen. 2. Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn diese auf die Umstände des - dem § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildeten - § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG g e- stützt wird ( BT - Drs. 18/4097, S. 33; Beichel - Benedetti in Huber, Aufenthaltsg e- setz, 2. Aufl. Rn. 32; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 2 AufenthG Rn. 37 ; vgl. zum Verhältnis von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 Aufenth G aF Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 37/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 12 ). 3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 S atz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenze itlich erfolgten Abschi e- bung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt we r- den, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Erge b- nis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 5 6 7 - 5 - 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). Das rechtliche Gehör kann vo r- liegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensb e- vollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29), da die Erteilung des Hinweises in einer für ihn verständlichen Sprache einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unte r- liegt. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 2 XIV 1/16 - LG Amberg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 32 T 624/16 - 8
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