BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/06 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Erinnerung des Beschwerdef374hrers wird die Kostenrech-nung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006 - Kassenzeichen 780061006270 - unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 200 374bersteigt. Gr374nde : I. Der Beschwerdef374hrer hat gegen einen Beschluss des Kammergerichts "Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "PKH-Antrag auf Beiordnung eines am BGH zugelassenen Rechtsbeistands gem344337 247 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt. Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde, hat der Beschwerde-f374hrer seine Antr344ge wiederholt. 1 Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. 2 - 3 - Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2006 ist gegen den Beschwerde-f374hrer eine Geb374hr f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gem344337 Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) in H366he von 100 200 festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit der Begr374ndung, er habe keine Rechtsbeschwerde, sondern Erinnerung eingelegt. Durch den Beschluss vom 9. Februar 2006 sei nur sein Prozesskostenhilfean-trag zur374ckgewiesen, nicht aber 374ber seine Erinnerung entschieden worden. 3 II. Die gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Erinnerung hat teilweise Erfolg. 4 Der Ansatz einer Geb374hr gem344337 Nr. 1824 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil der Beschwerdef374hrer sein Rechtsmittel ausdr374cklich nicht als Rechtsbe-schwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Auch der Senat hat es nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Demgem344337 ist nur die Geb374hr f374r die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in H366he von 50 200 anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2004, IXa ZB 259/03, BGHRe-port 2004, 1200; Beschl. v. 19. M344rz 2004, IXa ZB 308/03, RVGreport 2004, 198). 5 Die weitergehende Erinnerung ist unbegr374ndet. Die Geb374hr nach Nr. 1811 KV-GKG ist angefallen, da der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2006 374ber die von dem Beschwerdef374hrer gegen den Beschluss des Kammer-gerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat. Dass der Beschwerdef374hrer, wie er jetzt offenbar geltend machen will, ausschlie337lich einen - kostenfreien - Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte, ging aus seinen am 26. Januar 6 - 4 - und 1. Februar 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben nicht hervor. Zudem war dem Beschwerdef374hrer mit Schreiben vom 31. Januar 2006 unter Hinweis auf die sonst entstehenden Kosten nahe gelegt worden, sein unzul344ssiges Rechtsmittel zur374ckzunehmen. Dennoch hat er an seiner 204Erinnerung223 festgehalten und weiterhin nur hilfsweise die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe beantragt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2005 - 26 O 518/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 W 2/06 -
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