BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/07 vom 15. November 2007 in der Zwangsverwalterverg374tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV 247 18 Abs. 2 a) Die Regelverg374tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen ge-dachten Regelfall, sondern schlechthin alle F344lle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. b) Ein Missverh344ltnis, das eine Erh366hung oder Erm344337igung der Verg374tung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Ber374cksichtigung der bei einer pau-schalierenden Verg374tungsregelung notwendigerweise entstehenden H344rten zu ei-ner unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Verg374tung f374hrt. c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an 247 152a ZVG ausgerichteten wertenden Be-trachtung aller Umst344nde des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtw374rdi-gung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschr344nkt nachpr374fbarer Beurteilungsspielraum zu. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - V ZB 12/07 - LG Zwickau AG Zwickau - - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 7.946,84 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht Zwickau am 28. No-vember 2005 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten Grundst374cks der Schuldner an. Nach Antragsr374cknahme hob das Amtsgericht am 6. M344rz 2006 die Zwangsverwaltung wieder auf. 1 Das Grundst374ck ist mit vier Geb344udekomplexen mit insgesamt 28 Woh-nungen, 18 Ladenlokalen, neun B374roeinheiten, einem Kino und einer Spielothek bebaut. Die insgesamt 57 Einheiten waren bei der Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter Anfang Dezember 2005 mit Ausnahme von drei Wohnungen vermietet. Der Zwangsverwalter trat in den Vertrag der Schuldner mit der bishe-rigen Hausverwaltung ein. Dringende Reparaturen waren nicht erforderlich. Bei 2 - - 3 neun Mietern bestanden Mietr374ckst344nde, um deren Eintreibung der Zwangs-verwalter sich bem374hte. Ferner veranlasste er die Neuvermietung eines als Eis-caf351 genutzten Ladenlokals und erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen und 226erkl344rungen. Insgesamt vereinnahmte er Mieten und Pachten in H366he von 137.014,42 200. Der Zwangsverwalter hat die Festsetzung einer erh366hten Regelverg374-tung in H366he von 15 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 480 200 an Auslagen und 16 % Umsatzsteuer beantragt, insgesamt 24.397,31 200. Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Ausnahme eines Teils der Auslagen ent-sprochen und 24.072,51 200 festgesetzt. Auf die Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht die Verg374tung herabgesetzt auf eine nicht erh366hte Regelverg374-tung von 10 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 200 200 an Ausla-gen und Umsatzsteuer, insgesamt 16.125,67 200. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen m366chte. 3 II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Regelverg374tung sei nicht nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV anzuheben. Es gebe keinen Automatismus dahinge-hend, dass die Regelverg374tung stets bei 334berschreitung einer bestimmten An-zahl von Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten zu erh366hen sei. Das vor-liegende Zwangsverwaltungsverfahren sei dadurch gepr344gt, dass es einerseits nur ca. 3 275 Monate gedauert habe und dass andererseits in diesem relativ kur-zen Zeitraum recht hohe Mieteinnahmen erzielt worden seien. Die Verwaltung gewerblich genutzter Einheiten sei zwar mit anspruchsvollen T344tigkeiten wie 4 - - 4 etwa der Fertigung von Umsatzsteuererkl344rungen verbunden. Zugleich seien hier jedoch regelm344337ig h366here Mieteinnahmen zu erzielen, weshalb die ge-werbliche Vermietung eine Erh366hung der Verg374tung des Zwangsverwalters nicht rechtfertige. Bei Annahme eines Stundensatzes von 70 200 entspreche die nicht erh366hte Regelverg374tung 195 Stunden, mithin arbeitst344glich fast 3 Stun-den. Diese hohe Anzahl von Stunden, die den Aufwand f374r ein Normalverfahren von 70 Stunden weit 374bersteige, obwohl die Zwangsverwaltung nur ca. 3 275 Monate angedauert habe, rechtfertige es, von einer Anhebung der Verg374tung abzusehen. Zudem sei zu ber374cksichtigen, dass der Zwangsverwalter die Ver-waltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung 374bernommen habe und auch w344hrend der Zwangsverwaltung Aufgaben bei dieser Hausverwaltung verblieben seien. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 5 1. Dem Zwangsverwalter steht f374r seine T344tigkeit im vorliegenden Ver-fahren nach 247247 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Regelverg374tung von 10% der erzielten Mieteinnahmen in H366he von 13.701,44 200, nach 247247 17 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV eine Auslagenpauschale von 40 200 f374r f374nf Monate und nach 247 17 Abs. 2 ZwVwV die Umsatzsteuer auf die vorgenannten Betr344ge, mit-hin eine Verg374tung von insgesamt 16.125,67 200 zu. Diese Verg374tung hat ihm das Beschwerdegericht zuerkannt. 6 2. Eine Erh366hung der Regelverg374tung auf 15 % der erzielten Miet- und Pachteinnahmen kommt nicht in Betracht. 7 - - 5 a) Eine solche Erh366hung setzt nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV voraus, dass sich im Einzelfall ein Missverh344ltnis zwischen der T344tigkeit des Verwalters und der in 247 18 Abs. 1 ZwVwV bestimmten Verg374tung ergibt. 8 aa) Ein solches Missverh344ltnis liegt nach einer verbreiteten Meinung vor, wenn der Aufwand des Verwalters f374r die Durchf374hrung der ihm konkret 374ber-tragenen Zwangsverwaltung den Aufwand eines gedachten Regelfalls deutlich 374berschreitet (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 18 ZwVwV Rdn. 23, 25 m.w.N.; Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1738). Die Zwangsverwalterverordnung legt einen solchen Regelfall indessen nicht fest. Auch die Begr374ndung des dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten Ent-wurfs gibt hier374ber keinen Aufschluss (BR-Drucks. 842/03 S. 15 f.). 9 bb) Vielfach wird deshalb auf die Begr374ndung des 374berarbeiteten (zwei-ten) Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz f374r eine Zwangs-verwalterverordnung vom 3. Juni 2003 (Aktenzeichen R B 4 - 375112 - 7280/2003, verf374gbar auf der Website des Bundesgerichtshofs unter dem Link 204Bibliothek223) zur374ckgegriffen (AG Nordhausen Rpfleger 2004, 646; LG Erfurt Rpfleger 2007, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. November 2006, 1 T 339/06, Rdn. 9, juris; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 17 ZwVwV Rdn. 16, 247 18 ZwVwV Rdn. 4; Eickmann aaO; Haarmeyer, ZInsO 2004, 18, 20; Hasselblatt, InVo 2004, 81, 93 f.; Hintzen, Rpfleger 2006, 57, 65; Keller, ZfIR 2005, 225, 230). Dort war der Regelfall wie folgt beschrieben (aaO S. 17 f.): 204Dabei ist in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung und Literatur von einem Regelfall als Abgrenzungskriterium dann auszugehen, wenn es sich um die Zwangsverwaltung eines nicht gewerblich genutzten Objektes in einem durch-schnittlichen Erhaltungszustand mit bis zu 10 Einheiten handelt, bei dem die bisherige Nutzung ohne rechtliche oder tats344chliche Hindernisse fortgesetzt werden kann.223 Ein Missverh344ltnis l344ge danach schon vor, wenn sich die 10 - - 6 Zwangsverwaltung von diesem gedachten Regelfall in ihren 344u337eren Merkma-len signifikant unterschiede, also z. B. ein gewerblich genutztes Objekt betrifft. cc) Das entspricht aber weder dem Text der letztlich beschlossenen Vor-schrift noch den Vorstellungen des Verordnungsgebers. Die Vorschrift tr344gt zwar wie schon in den Vorentw374rfen die 334berschrift 204Regelverg374tung223, folgt bei der Festlegung dieser Regelverg374tung aber einem anderen Konzept. 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV gilt nicht nur f374r einen bestimmten, anhand formaler Merkmale konkret definierten Regelfall. Die Vorschrift soll vielmehr grunds344tzlich die F344lle der vollst344ndigen oder teilweisen Vermietung oder Verpachtung abdecken, wie es in der Begr374ndung der letztlich beschlossenen Fassung der Verordnung hei337t (BR-Drucks. 842/03 S. 15). Das erkl344rt auch, weshalb die Begr374ndung der erlassenen Verordnung Merkmale eines solchen Regelfalles nicht mehr an-spricht. Dieses gegen374ber den fr374heren Entwurfsfassungen ver344nderte Verg374-tungskonzept f374hrt zu einer Verg374tung, die den Anforderungen des 247 152a Satz 2 ZVG gen374gt. Danach ist die H366he der Verg374tung an der Art und dem Umfang der Aufgabe des Zwangsverwalters sowie an seiner Leistung auszurichten. Das wird mit 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV normalerweise erreicht, weil sich ein h366he-rer oder auch niedrigerer Aufwand - anders als fr374her (dazu BGHZ 152, 18, 23) - uneingeschr344nkt in der H366he der Mieteinnahmen widerspiegelt (Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, verf374gbar auf der Website des Bundesge-richtshofs unter dem Link 204Entscheidungen223). Mit diesem Konzept ist es nicht vereinbar, die Anwendung der Regelverg374tung des 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV schematisch von der Erf374llung bestimmter formaler Merkmale eines gedachten Regelfalles abh344ngig zu machen. 11 dd) Der R374ckgriff auf die Mieteinnahmen kann das Ziel einer dem Auf-wand entsprechenden Verg374tung (247247 152a ZVG, 247 17 Abs. 1 ZwVwV) verfeh-len, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand in den Mieteinnahmen nicht 12 - - 7 mehr abgebildet wird. Dem tr344gt die Verordnung in 247 18 Abs. 2 ZwVwV durch die M366glichkeit einer beschr344nkten Erh366hung oder Erm344337igung der Verg374tung nach 247 18 Abs. 1 um bis zu 5 Prozentpunkte Rechnung. Ein Missverh344ltnis liegt deshalb vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Ber374ck-sichtigung der bei einer pauschalierenden Verg374tungsregelung notwendiger-weise entstehenden H344rten zu einer unangemessen hohen oder einer unange-messen niedrigen Verg374tung f374hrt. Wenn ein solches Missverh344ltnis eingetreten ist, ist eine entsprechende Erh366hung oder Erm344337igung der Verg374tung nicht nur, wie die Verwendung des Verbs 204k366nnen223 in der Vorschrift nahe legt, m366glich, sondern geboten (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 18 ZwVwV Rdn. 26; St366ber, ZVG, aaO, 247 152a Rdn. 4.5; Eickmann, aaO; vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 24 f.; a.A. wohl Hintzen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 135), weil die nach 247 152a ZVG, 247 17 Abs. 1 ZwVwV gebotene angemessene Verg374-tung in dieser Fallgestaltung anders nicht bestimmt werden kann. Ob das Miss-verh344ltnis vorliegt, l344sst sich nicht durch ein Zusammenrechnen von Erschwer-nis- und Erleichterungsfaktoren ermitteln (so aber die Faustregeltabelle der In-teressengemeinschaft Zwangsverwaltung [IGZ], ZInsO 2004, 1021). Dem Ziel einer leistungsad344quaten, aber pauschalierenden Verg374tungsregelung ent-spricht es vielmehr, ein Missverh344ltnis mit einer an 247 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umst344nde des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei k366n-nen die in der Faustregeltabelle angef374hrte Erschwernisse Anhaltspunkte bie-ten. In die Betrachtung sind aber die ausgleichende Funktion hoher Mieten und im Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (vgl. Entwurfsbegr374n-dung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; BGHZ 152, 18, 27; Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05 aaO; LG Erfurt aaO, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. November 2006, aaO; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 18 ZwVwV Rdn. 17 ff., 23, 25; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 152a Rdn. 4.5; Keller, aaO, 231). - - 8 b) Diese dem Tatrichter obliegenden Wertung ist eine im Wesentlichen auf tats344chlichem Gebiet liegende Frage. Bei der Gesamtw374rdigung der festge-stellten Umst344nde des Einzelfalls ist dem Tatrichter deshalb ein Beurteilungs-spielraum zuzubilligen (Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Ver-366ffentlichung bestimmt; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 17 ZwVwV Rdn.9 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; Beschl. v. 22. M344rz 2007, IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 zur Insolvenz-verwalterverg374tung). Ein solcher Beurteilungsspielraum ist durch das Rechts-beschwerdegericht nur eingeschr344nkt nachpr374fbar (Senat, BGHZ 160, 354, 360 f374r das Verfahren nach 247 43 WEG a.F.). Die Nachpr374fung beschr344nkt sich im Allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Begriff des Missverh344ltnis-ses zutreffend erfasst und ausgelegt, alle f374r die Beurteilung wesentlichen Um-st344nde ber374cksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungss344tze beachtet hat (Senat aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Februar 2006, II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 762). 13 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt diese Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht 374berschritten. 14 aa) Es hat die von dem Zwangsverwalter zur Begr374ndung einer Erh366-hung der Verg374tung auf 15% der Mieteinnahmen vorgetragenen Gesichtspunk-te keineswegs, wie die Rechtsbeschwerde meint, 374bergangen und ihm diese Erh366hung auch nicht ohne sachlichen Grund abgesprochen. Es hat zwar aus-gef374hrt, auf diese - in der Entscheidung wiedergegebenen - Umst344nde komme es nicht an. Zu diesem Ergebnis ist es aber mit zwei wertenden 334berlegungen gelangt: Zum einen habe der Zwangsverwalter eine hohe Verg374tung erlangt, die seinen Aufwand abdecke. Zum anderen habe er auf eine funktionierende Haus-verwaltung zur374ckgreifen k366nnen und damit eine erhebliche Erleichterung ge-habt. Unter Ber374cksichtigung dieser Gesichtspunkte konnten die von dem 15 - - 9 Rechtsbeschwerdef374hrer angef374hrten Umst344nde nach Meinung des Beschwer-degerichts eine Erh366hung nicht rechtfertigen. Das ist eine ausreichende und nicht zu beanstandende Wertung. bb) Das Beschwerdegericht hat ber374cksichtigt, dass das Grundst374ck der Schuldner teilweise gewerblich genutzt ist. Das allein rechtfertigt eine Anhebung der Verg374tung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV nicht (vgl. BGHZ 152, 18, 28; Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, aaO; Drasdo, NJW 2007, 1569, 1571; Kel-ler, aaO, 231; a.A. wohl LG Erfurt aaO; AG Nordhausen aaO). Zwar kann die Verwaltung gewerblich genutzter Fl344chen vor allem in buchhalterischer und steuerlicher Hinsicht einen gr366337eren Aufwand verursachen; dem steht jedoch gegen374ber, dass besondere Vorschriften f374r Wohnraum nicht beachtet werden m374ssen und dass mit der Vermietung von Gewerbefl344chen, wie bereits ausge-f374hrt, regelm344337ig h366here Einnahmen zu erzielen sind als mit der Vermietung von Wohnfl344chen, wodurch sich die Verg374tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erh366ht (Senat, aaO; Drasdo, aaO, 1571; Keller, aaO, 231). Daran 344ndert der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die steuerrechtlichen Schwierigkeiten nichts. Denn nach seinem Schlussbericht hat der Verwalter bei der Bew344ltigung auf die Abrechnungsunterlagen der bestehenden Hausverwaltung und die Un-terst374tzung der Steuerkanzlei der Schuldner zur374ckgreifen k366nnen. 16 cc) Auch die nicht unbetr344chtliche Zahl von 57 Wohn- und Gewerbeein-heiten und die mit den angrenzenden, nicht von dem Verfahren betroffenen Grundst374cken verschachtelte Bebauung gaben keinen Anlass f374r eine Erh366-hung. 17 (1) Bei Objekten mit einer gr366337eren Zahl von Einheiten erh366ht sich zwar der Aufwand. Es erh366ht sich regelm344337ig aber auch der Mietertrag und damit die Bemessungsgrundlage der Regelverg374tung nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV. 18 - - 10 Nur soweit die zu erzielende Miete im Einzelfall au337ergew366hnlich gering ist, kann eine Anhebung des Verg374tungssatzes nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV geboten sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002, IX ZB 39/02, NJW 2003, 212, 214 f., insoweit in BGHZ 152, 18 nicht abgedruckt; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 661; Eickmann, aaO, 1738; Keller, aaO, 231). Daf374r ist hier aber nichts ersichtlich. Der Zwangsverwalter hat vorliegend insge-samt 137.014,42 200 eingenommen, bei 57 Einheiten (einschlie337lich der Leer-st344nde) je Einheit also durchschnittlich rund 2.400 200 oder - auf drei Monate auf-geteilt - immerhin monatlich rund 800 200. Das sind keine au337ergew366hnlich gerin-gen Einnahmen. (2) Die verschachtelte Bebauung konnte allerdings, f374r sich genommen, zu einer Erschwerung der Verwaltung f374hren, die als Umstand f374r eine Erh366-hung in Betracht kommt. Zu ber374cksichtigen ist in solchen F344llen aber auch, ob derartige Erschwernisse nicht durch Erleichterungen, z. B. durch die 334bernah-me der Verwaltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung, die auch w344hrend der Zwangsverwaltung Verwaltungsaufgaben erledigt hat, ausgegli-chen wird (Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 18 ZwVwV Rdn. 35; St366ber, ZVG, aaO, 247 152a Rdn. 4.5; vgl. auch die sog. Faustregeltabelle, ZInsO 2004, 1021, 1023). Eine solche Erleichterung lag hier vor. Nach dem Inbesitz-nahmebericht hat der Verwalter die gesamte 204wirtschaftliche Verwaltung223 in der Hand der vorhandenen Hausverwaltung belassen, die ihn danach auch bei der Inbesitznahme des Objekts unterst374tzt hatte. Dass der Verwalter keine andere Wahl hatte, 344ndert an der allein ma337geblichen tats344chlich eingetretenen Er-leichterung bei der Erf374llung seiner Aufgabe nichts. 19 dd) Auch wegen der bestehenden Mietr374ckst344nde und der von dem Zwangsverwalter herbeigef374hrten Schuldanerkenntnisse und Ratenzahlungs-vereinbarungen musste das Beschwerdegericht die Verg374tung nicht anheben. 20 - - 11 Ein besonderer Aufwand bei dem erfolglos bleibenden Einzug von Mietr374ck-st344nden kann zwar Anlass f374r eine Anhebung der Verg374tung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV sein (Entwurfsbegr374ndung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; Haarmey-er/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 18 ZwVwV Rdn. 8b, 36; Haarmeyer, aaO, 20). Dies gilt jedenfalls bei einem 374berdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der 374ber die Versendung von Mahnschreiben und andere au337ergerichtliche In-kassobem374hungen hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 44/03, NJW-RR 2004, 1525, 1526; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 18 ZwVwV Rdn. 36). Daf374r ist hier aber nichts ersichtlich. Der Verwalter hat nach seinem Inbesitznahmebericht mit der bestehenden Hausverwaltung nicht nur die Fortf374hrung der Verwaltung, sondern auch verabredet, dass die Beitrei-bung der noch offenen Forderungen bei der Verwaltung verbleibt. Die Mieter sind nach dem Schlussbericht des Verwalters ihren Verpflichtungen auch im Gro337en und Ganzen nachgekommen. ee) Ein Missverh344ltnis im Sinne von 247 18 Abs. 2 ZwVwV musste das Be-schwerdegericht schlie337lich nicht aus der kurzen Dauer der Zwangsverwaltung folgern. Nach der Inbesitznahme muss sich ein Verwalter zwar in das Objekt einarbeiten und hat deshalb erh366hten Aufwand. Das ist aber bei jeder Verwal-tung der Fall; der anf344nglich erh366hte Aufwand wird durch den sp344ter geringeren Aufwand ausgeglichen (BGHZ 152, 18, 27). Ob etwas anderes gilt, wenn die Zwangsverwaltung nur so kurze Zeit dauert, dass der mit der Einarbeitung ver-bundene Aufwand nicht durch sp344ter eingehende Mieten und Pachten ausgegli-chen wird, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGHZ 152, 18, 28). Das bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Verwaltung hat hier zwar nur 3 275 Monate gedauert. Sie hat aber Mieteinnahmen von 137.014,42 200 er-bracht, was einer durchschnittlichen Einnahme von 2.400 200 je Einheit ent-spricht. Au337erdem hat der Verwalter eine erhebliche Erleichterung gerade bei 21 - - 12 der Einarbeitung dadurch erfahren, dass das Objekt professionell verwaltet war und diese Verwaltung auch fortgef374hrt wurde. III. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausges-taltet. 247 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 117/06, ZIP 2007, 1628). 22 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 L 589/05 - LG Zwickau, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 T 270/06 -
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