BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/09 vom 7. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 63 Abs. 1 Satz 1 Bei der Grundst374cksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzul344ssig. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 gew344hrt. Diese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 22.700 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind zu je 275 Miteigent374mer des im Eingang dieses Be-schlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsver-fahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. 1 In dem Versteigerungstermin am 26. August 2008 beantragte die Betei-ligte zu 1 das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht hat 2 - 3 - den Antrag zur374ckgewiesen. Mit Beschluss vom 2. September 2008 hat es dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die fr374heren Verfahrens-bevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens k374ndigte die Beteiligte zu 1 das Mandatsverh344ltnis. Die das Rechtsmittel zur374ckweisende Entscheidung des Beschwerdege-richts wurde den fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 zugestellt. Mit am 2. Februar 2009 bei dem Bundesge-richtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begr374ndung hat sie geltend gemacht, dass ihre fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten ihr den angefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne Hinweis auf die M366glichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Beleh-rung 374ber die Rechtsmittelfrist 374bersandt h344tten. Erst am 19. Januar 2009 habe sie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel einlegen k366nne. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009, der an demselben Tag bei dem Bundesgerichtshof einge-gangen ist, hat die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde begr374ndet. 3 II. Das zul344ssigerweise auf die Zur374ckweisung des Antrags auf Einzelaus-gebot der Miteigentumsanteile beschr344nkte Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO); es ist auch zul344ssig, obwohl es nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einge-legt und begr374ndet worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Denn der Be- 4 - 4 - teiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristvers344u-mung zu gew344hren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. 1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 wirksam zugestellt worden. 5 a) Die Zustellung erfolgte an ihre fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten, die f374r sie am 18. September 2008 die sofortige Beschwerde gegen den Zu-schlagsbeschluss eingelegt hatten. Diese Zustellung war trotz der K374ndigung des Mandatsverh344ltnisses durch die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wirksam. Abweichend von 247 168 Abs. 1 BGB hatte n344mlich die K374ndigung nach 247 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht das Erl366schen der Vollmacht zur Folge, weil es dem Beschwerdegericht nicht angezeigt worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186). Nach 247 172 Abs. 1 ZPO musste die Zustellung deshalb an die fr374heren Verfahrens-bevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 erfolgen; diese Notwendigkeit endete erst mit der Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht gegen374ber (BGH, Beschl. v. 19. September 2007, VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234), an der es hier fehlt. 6 b) Die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde lie-fen somit am 12. Januar 2009 (Montag) ab. Die Einlegung der Rechtsbe-schwerde am 2. Februar 2009 und ihre Begr374ndung am 10. Februar 2009 wa-ren versp344tet. 7 2. Dies hat jedoch nicht die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nach 247 577 Abs. 1 ZPO zur Folge. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in 8 - 5 - den vorigen Stand ist n344mlich begr374ndet; sie war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. a) Die Beteiligte zu 1 hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 10. Januar 2009 374ber ihre fr374heren Verfahrensbevollm344chtigten ohne Hinweis auf die M366g-lichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und eventuell laufende Fristen zuge-gangen sei, und dass sie erst am 19. Januar 2009 erfahren habe, ein Rechts-mittel gegen den Beschluss einlegen zu k366nnen; dies sei ihr zuvor nicht be-kannt gewesen. 9 b) Das Vorbringen reicht aus, ein Verschulden der Beteiligten zu 1 an der Fristvers344umung zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enth344lt. 10 aa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. M344rz 2009 (V ZB 174/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass sich f374r die gem344337 247247 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungs-verfahren unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbe-lehrung ergibt und fehlendes Verschulden des Rechtsmittelf374hrers unwiderleg-lich zu vermuten ist, wenn der Belehrungsmangel f374r die Vers344umung der Rechtsmittelfrist urs344chlich ist. 11 bb) Nichts anderes gilt f374r das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. Denn seine Erfordernisse sind ebenso kompliziert und schwer zu erfassen wie diejenigen der sofortigen Beschwerde nach 247247 869, 793 ZPO: Zwar ist die Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungssachen nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); da die Zulassung in 12 - 6 - der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen werden muss, be-stehen 374ber die Statthaftigkeit keine Unklarheiten. Aber die Frist f374r die Einle-gung der Rechtsbeschwerde betr344gt, anders als bei der sofortigen Beschwerde (247 569 Abs. 1 ZPO), nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO); auch muss die Rechtsbeschwerde - wiederum anders als die so-fortige Beschwerde (247 571 Abs. 1 ZPO) - binnen einer Frist von einem Monat begr374ndet werden, damit sie zul344ssig ist (247247 575 Abs. 3, 577 Abs. 1 ZPO); schlie337lich findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und nicht zu dem dem Beschwerdegericht 374bergeordneten Oberlandesgericht statt mit der Folge, dass sich die Partei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies alles steht der Erwartung entgegen, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Befug-te werde sich in zumutbarer Weise 374ber die Voraussetzungen des Rechtsmit-tels rechtzeitig Aufkl344rung verschaffen k366nnen, und f374hrt zu dem sich aus der Verfassung ergebenden Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). cc) Da es hieran fehlt, trifft die Beteiligte zu 1 an der Fristvers344umung aus den Gr374nden des Senatsbeschlusses vom 26. M344rz 2009 (V ZB 174/08), auf die zur Vermeidung blo337er Wiederholungen verwiesen wird, kein Verschul-den. 13 c) Die Beteiligte zu 1 hat nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Ver-sicherung am 19. Januar 2009 von den Voraussetzungen des Rechtsmittels Kenntnis erlangt. Damit begann die in 247 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist, Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmittel-frist zu beantragen. Die Frist ist durch den am 2. Februar 2009 bei dem Bun-desgerichtshof eingegangenen Antrag, mit dem die Einlegung der Rechtsbe- 14 - 7 - schwerde verbunden war, gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist der Beteiligten zu 1 somit zu gew344hren. Da auch die ebenfalls mit einem Wieder-einsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegr374ndung innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen ist, ist der Beteiligten zu 1 auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374n-dungsfrist zu gew344hren. III. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt das Einzelausgebot von Miteigentumsanteilen bei der Versteigerung eines Grundst374cks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (247247 180 ff. ZVG, Teilungsversteigerung) nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Verfahrens, weil anderenfalls die Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt w374rde. 15 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 16 1. Entsprechend 247 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteige-rung eines Grundst374cks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsan-teile einzeln auszubieten; das nach 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zul344ssige Gesamt-ausgebot verdr344ngt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur dann, wenn die in 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf ver-zichten (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). 17 2. Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der Teilungsversteigerung im Schrifttum f374r unzul344ssig gehalten (Hintzen in: Dass- 18 - 8 - ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 180 Rdn. 122; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl. 247 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 180 ZVG Rdn. 162; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 180 Anm. 7.11c; Drischler, JurB374ro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660, 664). Dies wird damit begr374ndet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Ver-fahrens, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuf374hren, widerspre-che. 3. In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bisher nicht dar374ber be-funden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Th374ringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (Rpfleger 2000, 509) noch der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (V ZB 41/08, aaO) hierzu ge344u337ert. Falls das Beschwerdegericht dies anders gesehen hat, wie seine Ausf374hrungen auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses es als m366glich erscheinen lassen, ist das nicht richtig. 19 4. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrift-tum vertretene Ansicht zutrifft. 20 a) Die Teilungsversteigerung nach 247 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren geh366renden Grundst374cks in Natur nicht m366glich ist (247 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilba-ren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Mit-eigent374mern verteilungsf344higen Erl366ses in Geld. Es bereitet mithin eine ander-weitig gesetzlich oder vertraglich geregelte verm366gensrechtliche Auseinander-setzung unter den Eigent374mern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese 21 - 9 - Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen (BVerfGE 42, 64, 75). Das Verfahren ist auf die vollst344ndige und endg374ltige Aufhebung der Gemein-schaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigent374mer unter Fort-bestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet. b) Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigen-tumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis f374hren, dass nicht auf s344mtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auch nicht auf andere Weise, wie durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigef374hrt werden; denn ein sol-cher Verzicht ist unzul344ssig (Senat, BGHZ 172, 209, 214 ff.). Deshalb ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - mit dem Einzelausgebot weder dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden Miteigent374mer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Gen374ge getan. Der auf den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 (V ZB 55/06, NJW-RR 2007, 1139) gest374tzte Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das auf ein Gesamtaus-gebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgem344337 geringer sei als das Gesamt-ergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die Interessen der Miteigent374mer an einem m366glichst g374nstigen Ergebnis der Ver-steigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt w374r-den, ist nicht tragf344hig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass ein vern374nftiger Erl366s erzielt werden kann; dieser muss aber nicht der denkbar g374nstigste sein (BVerfGE aaO). Zudem gilt der Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundst374cke, nicht aber bei der Teilungs-versteigerung eines einzigen Grundst374cks. Der in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung enthaltene Hinweis auf 247 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Betei- 22 - 10 - ligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt f374r die Zul344ssigkeit des Einze-lausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her. 5. Die Zur374ckweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 auf das Einze-lausgebot der beiden Miteigentumsanteile erfolgte somit zu Recht. Sie steht der Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 2 nicht entgegen. 23 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungs-verfahrens grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung 24 - 11 - gegen374berstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteige-rung, wenn sich - wie hier - Miteigent374mer mit entgegengesetzten Interessen streiten (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 02.09.2008 - 17 K 3/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 721/08 -
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